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Die unterste Schicht

Der Hof der Remise am Roggenmarkt 1 mit dem Domturm
Der Hof der Remise am Roggenmarkt 1, im Sommer 2026, darüber der Turm des Doms: Die Bänke entstehen, der Garten wird angelegt, die Wand wartet auf ihre zwei Wörter. Die jüngste Schicht einer langen Geschichte, gelegt von Hand.

In der zweiten Ausgabe dieses Magazins stand am Ende des Berichts über die Grabung unter der Remise ein Satz: „Was uns trägt, haben andere gelegt. Wir wissen meist nicht, wer es war, und wir merken es nur, wenn wir tief genug gehen.“ Damals ging es um einen karolingischen Spitzgraben, ein Pferd und neunhundert Jahre Stille unter einem Aktenkeller. Dieser Beitrag gräbt noch einmal – nicht unter das Haus, sondern unter die zwei Wörter, die seit diesem Sommer an seiner Hofwand stehen. Auch unter ihnen liegt eine Schicht, die älteste, die unsere Rechtsordnung kennt. Und anders als beim Pferd im Graben wissen wir diesmal, wer sie gelegt hat.

Zwei Wörter mit langem Anmarsch

An der Hoffassade der Remise werden zwei Wörter angebracht: IUS EST. Wie aus sechs Wörtern zwei wurden – aus der Formel des Celsus, Ius est ars boni et aequi, der offene Anfang, den Besucher von Hand fortsetzen. Hier geht es um den Weg, den diese Wörter hinter sich haben. Er führt über ein Kompilationsprojekt in Konstantinopel, eine beinahe verlorene Handschrift, die Schreibstuben der Klöster, einen Hörsaal in Bologna und die Gesetzbücher von fünf Kontinenten. Wer ihn kennt, liest die Worte anders: nicht als Bildungszitat, sondern als oberste Lage einer Schichtung, die zwei Jahrtausende tief reicht – und die erklärt, warum eine Ausgabe, die ZUKUNFT heißt, ausgerechnet mit Latein beginnt.

Celsus schrieb seinen Satz im zweiten Jahrhundert nach Christus. Dass wir ihn kennen, verdanken wir einem anderen: Ulpian zitiert ihn rund hundert Jahre später – nam ut eleganter Celsus definit, wie Celsus treffend definiert – und mit diesem Zitat eröffnen die Digesten, das Herzstück der justinianischen Gesetzgebung, ihr erstes Buch (D. 1,1,1 pr.). Die zwei Wörter am Roggenmarkt sind also nicht irgendein antiker Satzanfang. Sie sind der Anfang des Anfangs: die ersten Worte der einflussreichsten Rechtssammlung der Geschichte.

Das erste Datenbankprojekt der Rechtsgeschichte

Konstantinopel, um 530 nach Christus. Kaiser Justinian beauftragt seinen Justizminister Tribonian, aus der gesamten klassischen Juristenliteratur – verstreut über Jahrhunderte, Bibliotheken und einander widersprechende Autoritäten – ein einziges, geltendes Werk zu destillieren. Die Kommission sichtet rund zweitausend Bücher, etwa drei Millionen Zeilen. Übernommen werden gut hundertfünfzigtausend: fünfzig Bücher, Auszüge von achtunddreißig Juristen, nach Sachgebieten geordnet, von Widersprüchen bereinigt, mit Geltungsbefehl versehen – nach nur drei Jahren Arbeit in Kraft gesetzt im Dezember 533.

Der Unterschied liegt nicht im Verfahren. Er liegt darin, dass damals jede Zeile durch einen Menschen ging, der dafür einstand.

Man kann das eine Kodifikation nennen, und so steht es in den Lehrbüchern. Man kann es auch nüchterner sagen: Es war das erste große Datenbankprojekt der Rechtsgeschichte – Quellenauswahl, Dublettenbereinigung, Systematisierung, Freigabe. Über neunzig Prozent des Materials wurden verworfen; was blieb, war kuratiert. Wer heute über Trainingsdaten, Wissensdestillation und kuratierte Korpora spricht, beschreibt eine Arbeitsweise, die das Recht seit anderthalb Jahrtausenden kennt. Der Unterschied liegt nicht im Verfahren. Er liegt darin, dass damals jede Zeile durch einen Menschen ging, der dafür einstand.

Verschüttung und Grabung

Dann geschah mit dem Werk, was mit Fundamenten geschieht: Es verschwand aus dem Blick. Im lateinischen Westen gerieten die Digesten nach dem sechsten Jahrhundert für ein halbes Jahrtausend außer Gebrauch – zu anspruchsvoll für die Rechtspraxis der Zeit, zu umfangreich für ihre Schreibstuben. Dass sie überhaupt überlebten, verdankt sich im Kern einer einzigen, nahezu vollständigen Handschrift aus dem sechsten Jahrhundert, entstanden noch in zeitlicher Nähe zur Gesetzgebung selbst: der später sogenannten Littera Florentina – 907 Pergamentblätter, geschrieben von etwa vierzehn Händen. Ihr Weg ist ein eigener Roman: nach traditioneller Erzählung über Amalfi nach Pisa und 1406, als Kriegsbeute, nach Florenz, wo sie bis heute liegt und noch der maßgeblichen modernen Edition zugrunde liegt.

Man erlaube die Parallele, die sich an diesem Ort aufdrängt: Die Littera Florentina ist das Pferd im Spitzgraben der Rechtsgeschichte. Liegengeblieben, überdeckt, nicht verzehrt – und deshalb da, als man zu graben begann.

Gegraben wurde am Ende des elften Jahrhunderts, und zwar buchstäblich in Texten. In Bologna – die Universität führt ihr Gründungsjahr auf 1088 zurück, die älteste Europas, hervorgegangen aus einer Rechtsschule – begannen Männer wie Irnerius, die wiederentdeckten Digesten Wort für Wort zu erschließen. Ihre Methode gab ihnen den Namen: Glossatoren, nach den Randbemerkungen, den Glossen, mit denen sie den Text bedeckten. Um 1230 bündelte Accursius diese Arbeit in der Glossa ordinaria, dem Standardapparat mit annähernd hunderttausend Glossen; ein Rechtssprichwort der Zeit brachte ihre Autorität auf die Formel, was die Glosse nicht anerkenne, erkenne auch das Gericht nicht an. Auf die Glossatoren folgten im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert die Kommentatoren – Bartolus, Baldus – die aus der Textarbeit eine Praxiswissenschaft machten und das alte Recht für die Verträge, Städte und Konflikte ihrer Gegenwart öffneten.

Studenten aus ganz Europa saßen in diesen Hörsälen. Sie nahmen mit, was sie gelernt hatten, und mit ihnen wanderte das Recht.

Der Weg durchs Kloster

Dass es am Ende des elften Jahrhunderts überhaupt etwas auszugraben gab, verdankt das Recht zu einem erheblichen Teil denselben Räumen, durch die die zweite Ausgabe dieses Magazins gegangen ist: den Klöstern. Ihre Skriptorien waren über Jahrhunderte fast die einzigen Orte, an denen lateinische Texte kopiert, gesammelt und über die Zeit getragen wurden. Die Kirche lebte, wie der frühmittelalterliche Grundsatz sagt, nach römischem Recht – ecclesia vivit lege Romana – und als in Bologna die weltliche Rechtswissenschaft entstand, wuchs neben ihr sogleich die kirchliche: Um 1140 ordnete der Mönch Gratian, ebenfalls in Bologna, das Kirchenrecht, und fortan studierte man beide Rechte zusammen, utrumque ius. Der Doktorgrad, den deutsche Fakultäten bis heute verleihen – doctor iuris utriusque, Doktor beider Rechte – ist das lebende Fossil dieser Verbindung.

Wie eng sie war, zeigt ausgerechnet der Satz, den heute jeder Kaufmann für römisch hält: pacta sunt servanda, Verträge sind zu halten. Er stammt in dieser Allgemeinheit nicht aus den Digesten – das klassische römische Recht kannte keinen Grundsatz, wonach jede formlose Abrede klagbar wäre – sondern aus dem Kirchenrecht, das die Bindung an das gegebene Wort zur Gewissensfrage machte. Vom Konzil von Karthago (348) über die Dekretalensammlung Gregors IX. wanderte der Gedanke ins gemeine Recht und von dort in die Vertragsordnungen der Moderne. Der Satz, der die Weltwirtschaft trägt, ist durchs Kloster gegangen. KREUZGANG, die zweite Ausgabe, hat diese Räume besichtigt; jetzt zeigt sich, was sie transportiert haben.

Theodor Heuss hat das Nebeneinander dieser Quellen 1950 in ein Bild gefasst, das seither oft zitiert und meist verkürzt wird: Es gebe drei Hügel, von denen das Abendland seinen Ausgang genommen habe – Golgatha, die Akropolis, das Kapitol – und man müsse sie als Einheit sehen. Dass mit dem Kapitol das römische Recht gemeint sei, steht dort nicht wörtlich; es ist die naheliegende Deutung.

Der Satz, der die Weltwirtschaft trägt, ist durchs Kloster gegangen.

Die Weltkarriere

Von Bologna aus lässt sich die weitere Geschichte in Stationen erzählen, und jede Station ist ein Datum, das man nachschlagen kann – die Zeittafel zu diesem Beitrag versammelt sie. 1495 schrieb die Ordnung des neu errichteten Reichskammergerichts den Richtern vor, „nach des Reichs gemainen Rechten“ zu urteilen: Das römisch-kanonische ius commune wurde subsidiäres Recht des Reichs, und wer vor Gericht bestehen wollte, brauchte fortan Gelehrte. Der usus modernus pandectarum passte das alte Recht über zwei Jahrhunderte der Praxis an. 1814 stritten Thibaut und Savigny öffentlich darüber, ob Deutschland ein Gesetzbuch brauche; Savignys Historische Rechtsschule gewann Zeit, und ihre Pandektenwissenschaft baute aus dem römischen Stoff jenes Begriffssystem, nach dem das Bürgerliche Gesetzbuch bis heute gegliedert ist. Die Kodifikationen kamen dennoch, eine nach der anderen: das Preußische Allgemeine Landrecht 1794, der Code civil 1804, das österreichische ABGB 1811, das Schweizer Obligationenrecht 1881, das BGB zum 1. Januar 1900, das Schweizer Zivilgesetzbuch 1907. Jede dieser Ordnungen ist anders; keine ist ohne den römischen Grundstock denkbar. Und dann verließ das römische Recht Europa endgültig. Der Code civil wanderte nach Lateinamerika, Louisiana, Québec und Ägypten; das BGB wurde zum Vorbild für Japan, Griechenland, Brasilien, Korea und Taiwan; das Schweizer Zivilgesetzbuch übernahm die junge türkische Republik 1926 nahezu wörtlich. Rechnet man zusammen, was das Projekt JuriGlobe der Universität Ottawa laufend vermisst, dann leben heute rund sechzig Prozent der Weltbevölkerung in Rechtsordnungen, die ganz oder teilweise der zivilrechtlichen – also der römisch geprägten – Tradition angehören; gut fünfunddreißig Prozent entfallen auf das Common Law. Selbst die Mischrechtsordnungen erzählen die Geschichte weiter: In Südafrika gilt bis heute unkodifiziertes römisch-holländisches Recht in englischer Umgebung – es glänze dort, hat Reinhard Zimmermann geschrieben, wie ein Juwel in einer Brosche englischer Fertigung.

Faksimile des Dresdner Sachsenspiegels
Bild rechts: Aus der Bibliothek des Hauses: das Faksimile des Dresdner Sachsenspiegels, weltweit auf 580 Exemplare begrenzt. Das Original — die prächtigste der vier Bilderhandschriften, entstanden um die Mitte des 14. Jahrhunderts, 924 goldgeschmückte Bildstreifen — überstand 1945 die Bomben im Tiefkeller, wurde vom eindringenden Wasser schwer beschädigt und kehrte restauriert im Jahr 2000 nach Dresden zurück. Der Text ist älter: Zwischen 1220 und 1235 zeichnete Eike von Repgow, Schöffe und kein gelehrter Jurist, das überlieferte Recht der Sachsen auf — in deutscher Sprache, damit die verstehen konnten, deren Recht es war. Ein Gesetz war der Sachsenspiegel nie; er galt, weil man ihn jahrhundertelang anwandte. Neben der römischen die deutsche unterste Schicht. Das Faksimile hat sein Vorbesitzer dem Haus ausdrücklich „anvertraut“ — hier, fand er, sei das seltene Stück am besten aufgehoben. Zu sehen im Scriptorium.

Man muss kein Pathos bemühen, um das Ergebnis festzuhalten. Wer heute „Treu und Glauben“ sagt, übersetzt bona fides; § 242 BGB führt einen römischen Maßstab fort. Wer sich auf die Bindung an Verträge beruft, zitiert – über den kirchlichen Umweg – zwei Jahrtausende Rechtsdenken; Artikel 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention trägt den lateinischen Satz als Überschrift. Latein ist im Recht keine tote Sprache. Es ist, neben dem Englischen, die zweite internationale Verkehrssprache des Fachs – mit dem Unterschied, dass es seit achthundert Jahren stabil bleibt.

Das Fundament, das keiner garantiert

An dieser Stelle berührt die Grabung die Gegenwartsdiagnose dieser Ausgabe. Ernst-Wolfgang Böckenförde hat den modernen Staat mit dem Satz beschrieben, er lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Der Satz wird gewöhnlich auf Moral und Bindungskräfte bezogen – ein anderer Beitrag dieses Refugiums geht dem nach. Er gilt aber auch für etwas Profaneres, das gerade deshalb übersehen wird: die Begriffe. Vertrag, Eigentum, Besitz, Verschulden, Stellvertretung, Bereicherung – die Grammatik, in der wir über Recht überhaupt sprechen und in der auch jede kommende Regulierung von Plattformen, Daten und Maschinen geschrieben werden wird, hat kein Parlament beschlossen und kein Ministerium entworfen. Sie ist über Jahrhunderte gewachsen, zum größten Teil aus römischem Material, und der Rechtsstaat findet sie vor, wie das Haus am Roggenmarkt seine Fundamente vorfindet: Er kann auf ihnen bauen, er kann sie vertiefen – erzeugen kann er sie nicht. Jürgen Habermas hat seine große Genealogie des modernen Denkens zuletzt ausdrücklich im römischen Kaiserreich beginnen lassen, an jener Konstellation von Glauben und Wissen, aus der auch das Recht der Moderne hervorging.

Die Digesten in der Jackentasche

Und die Zukunft, der diese Ausgabe gehört? Sie hat die unterste Schicht längst erreicht – nur anders, als es Untergangs- wie Fortschrittserzählung erwarten würden. Die gesamten juristischen Quellen der lateinischen Antike passen heute in eine kostenlose Anwendung: Amanuensis, von zwei Wissenschaftlern auf der Grundlage der Linzer ROMTEXT-Datenbank entwickelt, durchsucht Digesten, Codex und die übrigen Quellen im Volltext, auf dem Telefon, in Sekunden. Justinians Kompilation ist wieder das geworden, was sie am Anfang war: eine Datenbank – nur dass die Abfrage nicht mehr drei Jahre dauert, sondern keine drei Sekunden.

Gerade darum lohnt es sich, den zweiten Satz des Celsus dagegenzuhalten, der in denselben Digesten steht: Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem (D. 1,3,17) – Gesetze zu kennen heißt nicht, an ihren Worten festzuhalten, sondern ihre Kraft und Geltung zu erfassen. Ein Satz aus dem zweiten Jahrhundert, der sich im einundzwanzigsten wie eine Arbeitsteilung liest. Das Festhalten der verba haben Juristen immer schon delegiert – an Pergament, an Register, an Datenbanken, neuerdings an Sprachmodelle, die die Worte vollständiger halten als jedes Gedächtnis. Aber sie halten sie anders: nicht als Bestand, sondern als Wahrscheinlichkeit. Stephan Breidenbach bringt diesen Unterschied im Kreuzgang dieses Hefts auf fünf Wörter: „Der Rechtsstaat ist nicht probabilistisch.“ Geblieben ist, was Celsus vis ac potestas nennt: das Urteil im Wertungsspielraum, die Maßfindung, das Einstehen für den Satz, den man schreibt – jene Schicht, die Isabelle Biallaß aus dem Maschinenraum der Justiz heraus meint, wenn sie ihrem Gespräch in dieser Ausgabe den Titel gibt: Das ist keine Technikfrage.

Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem. — Gesetze zu kennen bedeutet nicht, an ihren Worten festzuhalten, sondern ihre Kraft und Geltung zu erfassen. (Celsus, D. 1,3,17)

Und hier schließt sich der Kreis zur Ausbildung, enger, als es der Hochschulpolitik lieb sein kann. Dass die Grundlagenfächer an den Fakultäten seit Jahrzehnten um ihren Platz kämpfen, während die Maschinen das Textwissen übernehmen, ist vor diesem Hintergrund keine Randnotiz. Es ist eine Verwechslung der Schichten: Abgebaut wird ausgerechnet dort, wo liegt, was nicht delegierbar ist. Breidenbach – er hat an der Viadrina Jura gelehrt – sagt es im Interview aus der Innensicht des Katheders: Die Universität stopfe die Studierenden mit Wissen voll, statt sie zu befähigen, sich jedes unbekannte Rechtsgebiet selbst zu erschließen. Ausgebildet wird, in der Sprache dieses Beitrags, das Vorhalten der verba – genau die Schicht, die die Maschine übernimmt – und zu wenig die vis, die sie nicht übernehmen kann. Seine Folgerung ist deshalb keine Kapitulation, sondern ihr Gegenteil: besser ausgebildete Juristen in diesen Zeiten, nicht schlechter ausgebildete. Man kann Celsus D. 1,3,17 als Lehrplan lesen. Man müsste es nur tun.

Zurück an die Wand

Bleibt die Wand. Wer an ihr weiterschreibt, tut – ohne Talar und ohne Lehrstuhl – genau das, was seit dem elften Jahrhundert mit diesem Text geschieht: Er setzt Glossen an einen offenen Bestand. Die Handwerkerin, die ihren Satz neben den des Richters schreibt, steht in einer Reihe, die mit Randbemerkungen in Bologna begann; die Wand ist die jüngste Schicht einer Rezeptionsgeschichte, die nie nur den Gelehrten gehörte, sondern immer denen, die das Recht gebraucht haben. Volker Römermann gibt seinem Gespräch in dieser Ausgabe den Titel „Niemand sucht das Recht“ – eine Marktbeobachtung, gegen die die Wand ihre stille Wette setzt: dass Menschen den Satz vervollständigen, wenn man ihnen seinen Anfang schenkt.

„Was uns trägt, haben andere gelegt“, hieß es in der zweiten Ausgabe über das Pferd im Graben. „Wir wissen meist nicht, wer es war.“ Für die unterste Schicht des Rechts gilt der Satz mit einem einzigen Unterschied, und er ist tröstlich: Diesmal wissen wir es. Sie haben ihre Namen dazugeschrieben – Celsus, Ulpian, Gaius, Irnerius, Accursius –, und die Liste ist nicht geschlossen. Sie wird fortgesetzt, mit der Hand, an einem Hof in Münster.

Ius est.

Von Konstantinopel nach Münster – Stationen einer Überlieferung
2. Jh. n. Chr. — Celsus: „Ius est ars boni et aequi“; überliefert bei Ulpian (D. 1,1,1 pr.) 528–534 — Corpus Iuris Civilis Justinians; Digesten in Kraft Dezember 533 6. Jh. — Littera Florentina, einzige nahezu vollständige Digesten-Handschrift (seit 1406 in Florenz) Ende 11. Jh. — Wiederentdeckung der Digesten; Bologna (gilt als gegründet 1088): Irnerius und die Glossatoren um 1140 — Gratian ordnet das Kirchenrecht; Studium beider Rechte (utrumque ius) um 1230 — Accursius, Glossa ordinaria 14./15. Jh. — Kommentatoren (Bartolus, Baldus) 1495 — Reichskammergerichtsordnung: Urteilen „nach des Reichs gemainen Rechten“ 1794 — Preußisches Allgemeines Landrecht 1804 — Code civil (Kommission ab August 1800; 2281 Artikel) 1811 — ABGB 1814 — Kodifikationsstreit Thibaut/Savigny 1881/1883 — Schweizer Obligationenrecht (Revision 1911/1912) 1.1.1900 — BGB in Kraft (verkündet 1896) 1907/1912 — Schweizer ZGB 1926 — die Türkei übernimmt ZGB und OR 2024 — rund 60 % der Weltbevölkerung leben in zivilrechtlich geprägten Ordnungen (JuriGlobe, Universität Ottawa) 2026 — IUS EST, Roggenmarkt 1, Münster: der Satz wird weitergeschrieben
Der Prinzipalmarkt in Münster in den frühen Abendstunden
Der Prinzipalmarkt in den frühen Abendstunden, an St. Lamberti; hinten links das historische Rathaus, in dem 1648 der Westfälische Friede geschlossen wurde. Im Rücken des Betrachters das Haus Roggenmarkt 1, dessen Giebelfassade den Angriff vom Oktober 1943 überstand, als andere Häuser ausbrannten; die heutige Remise blieb, soweit die Aufnahmen der Zeit erkennen lassen, unbeschädigt. Die Straße ringsum wurde auf den alten Parzellen wieder aufgebaut: Die jüngste Schicht steht auf einer, die andere gelegt haben.

Quellen

Digesta 1,1,1 pr. (Ulpian/Celsus); Digesta 1,3,17 (Celsus)

Heribert Gleixner, Ars boni et aequi. Texte zum römischen Privatrecht, FUNDUS Band 22, Verlag Ludwig Auer, Donauwörth 1988 (Chronologie S. 149 ff., Rezeption S. 156)

Corpus Iuris Civilis: Datierungen 528–534, Digesten Dezember 533 – MPI Max-EuP/HWB-EuP; Uni Köln

Kodifikationsdaten: ALR 1794; Code civil 1804 (Kommission 12.8.1800; 2281 Artikel); ABGB 1811; OR 1881/1883 und 1911/1912; BGB 1896/1900; ZGB 1907/1912; Türkei 1926 – MPI HWB-EuP; HLS

JuriGlobe, Universität Ottawa: 60,06 % civil law / 35,17 % common law / 3,84 % Mischsysteme (Stand 24.7.2024)

Reinhard Zimmermann/Daniel Visser, Southern Cross (1996): „like a jewel in a brooch“

pacta sunt servanda: kanonistischer Ursprung (Konzil von Karthago 348; c. 1 X de pactis 1.35) – MPI HWB-EuP

Theodor Heuss, Reden an die Jugend, Tübingen 1956, S. 32 („drei Hügel“)

Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation (1964/67)

Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Berlin 2019

Interview Stephan Breidenbach, „Der Rechtsstaat ist nicht probabilistisch“ (vgl. S. 160 ff.)

Interview Isabelle Biallaß, „Das ist keine Technikfrage“ (vgl. S. 154 ff.)

Interview Volker Römermann, „Niemand sucht das Recht“ (vgl. S. 166 ff.)

Valeska Becker/Peter Hessel, Tierkadaver im Spitzgraben, in: Archäologie in Westfalen-Lippe 2019 (vgl. AUFRECHT 02)

Eike von Repgow, Sachsenspiegel (1220–1235); Dresdner Bilderhandschrift (Mscr. Dresd. M 32, Mitte 14. Jh.), Faksimile-Ausgabe der ADEVA Graz; zur Einordnung Heiner Lück, Der Sachsenspiegel, Darmstadt 2017