624 Seiten
Es ging um 269,65 Euro, eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte wandte ein, bei der Heizkostenabrechnung seien die privaten Eigentümer gegenüber den gewerblichen benachteiligt worden. Ein Klassiker, schreibt Thomas Melzer, Amtsrichter in Brandenburg: Die Antwort ergebe sich „anstrengungslos“ aus den Kommentaren zum Wohnungseigentumsgesetz. Der Beklagte antwortete dem Gericht trotzdem mit 624 Seiten. Als Autor trat er selbst auf, geschrieben hatte sie ein Sprachmodell.
Mit dem Streit hatten die Seiten nichts zu tun. Sie begründeten einen einzigen Antrag: Das Landgericht möge ein anderes Amtsgericht bestimmen, weil Melzers Gericht mit allen zehn Richterinnen und Richtern „an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert“ sei (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Melzer erzählt den Fall in seiner Kolumne „Meine Urteile“ in der ZEIT vom 22. Oktober, unter der Überschrift „624 Seiten bis zum K.o.“.
Die Begründung stammt aus einem anderen Verfahren. Der Beklagte hatte die KI mit den Akten eines langen Familienrechtsstreits seiner Mutter gefüttert, in dem er sie zuletzt vor demselben Gericht vertreten hatte. Melzer nennt das Ergebnis eine Verschwörungserzählung: „zehn Richter als Funktionäre eines deep state“. Schlagworte wie „vorsätzliche Rechtsbeugung“ und „systematische Rechtsverweigerung“ ziehen sich durch den Text, und selbst die Richter des Oberlandesgerichts bezieht die KI ein: Auch sie hätten eine „strafbare sittenwidrige Schädigung“ begangen. Der zuständige Richter wies den Antrag mit einem Dreizeiler ab. Ob er die 624 Seiten dafür gelesen hat, lässt Melzer offen. Aus anderen Gerichten hört er von KI-Schriftsätzen mit 1.000 Seiten.
Was der Absender nicht weiß
Im Kern handelt Melzers Kolumne von den Menschen, die solche Texte einreichen. Wer ohne Anwalt mit KI schreibt, weiß oft nicht, was er da schickt. Das Tückische an solchen Allianzen sei, dass sie dem Nichtjuristen „das Gefühl, nein die Gewissheit“ geben, auf der Siegerstraße unterwegs zu sein. Das Programm liefere so viele vermeintlich einschlägige Entscheidungen von Obergerichten, dass die eigene Position überlegen wirke. Groß sei dann die Ernüchterung, wenn sich ein kleines Amtsgericht dem nicht einfach anschließt. Im Familienverfahren wurde der Ton mit jeder Zurückweisung aggressiver.
Wie fremd dem Absender sein eigener Text sein kann, zeigt eine Überlegung aus Melzers richterlicher Mittagsrunde. Ein Ausweg aus der Seitenflut sei, das bisher überwiegend schriftliche Verfahren in die mündliche Verhandlung zu verlagern. Doch wer wolle den beklagten Bürger schon sehenden Auges düpieren, indem er ihn im Gerichtssaal bittet, die wesentlichen Argumente aus seinem Schreiben zusammenzufassen?
Einen zweiten Fall hat Melzer selbst entschieden; über die Ablehnung eines Amtsrichters entscheidet ein anderer Richter desselben Gerichts (§ 45 Abs. 2 ZPO). Ein Arzt soll einer Mieterhöhung um 137,41 Euro im Monat zustimmen. Die Richterin hält seine Einwände für erheblich und beschließt, Beweis zu erheben. Nach dem ersten Termin lehnt er sie trotzdem als befangen ab, auf zwölf Seiten. Melzer nennt den Antrag eine „KI-Kumulation allgemein einschlägiger Rechtsprechung im Duktus einer Schlaumeierei“; er endet mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Melzer weist ihn als unbegründet zurück und schreibt: „Der sich mittels KI unmittelbar als juristisch sachverständig gerierende Beschwerdeführer instrumentalisiert Algorithmen, um eine Befangenheit der abgelehnten Richterin zu konstruieren.“ Das Landgericht bestätigt die Entscheidung.
Der Beklagte sah in diesem Satz die „gezielte Herabwürdigung eines rechtsuchenden Bürgers“ und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde; die Präsidentin des Landgerichts wies sie zurück. Herabwürdigend, hält Melzer dagegen, sei es nicht, einem Bürger zu sagen, dass er vor Gericht in des Kaisers neuen Kleidern Eindruck zu schinden versucht.
Was die Maschine nicht kann
Melzer sieht darin zugleich eine Grenze der Technik. Ob ein Richter befangen ist, bemisst sich nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 daran, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüber. Das verlangt, die eigene Sicht von außen zu prüfen. Melzer dazu: „KI ist nicht vernünftig. Metakognition ist ihr fremd.“ Sie habe kein Weltbild, keine Empathie, kein Interesse, kein Ich-Bewusstsein, und all das fließe in diese Entscheidung ein.
Das Recht arbeitet an vielen Stellen mit solchen Maßstäben. Im Bauvertragsrecht wird eine Leistungsbeschreibung so ausgelegt, wie ein fachkundiger Bieter sie verstehen musste. Gemeint ist ein Mensch mit Erfahrung und Urteil, den sich das Gericht vorstellt. Aus der Häufigkeit von Formulierungen lässt sich keiner dieser Maßstäbe gewinnen.
Was die Justiz plant
Auf einer Dienstberatung im Spätsommer haben die Brandenburger Amtsgerichtsdirektoren und Landgerichtspräsidenten nach Melzers Bericht Alarm geschlagen: Die Justiz brauche dringend KI-Werkzeuge, um die Seitenflut zu beherrschen. Andere warnten, man könne Feuer nicht mit Feuer bekämpfen; die richterliche Entscheidung müsse menschengemacht bleiben, nicht nur, weil Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut.
Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben im Juni in Hamburg beschlossen, dass KI den Akteninhalt strukturieren und den Parteivortrag gegenüberstellen darf, die Entscheidung aber bei den Richtern bleibt. Legt ein Gericht allein eine maschinelle Zusammenstellung des Vortrags zugrunde, müssen die Parteien sie prüfen können. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte halten es dagegen nicht für eine Lösung, überlangen Vortrag mit eigener Technik zu verdichten; sie verlangen gesetzliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig plant für die Reform der Zivilprozessordnung stärker strukturierte Verfahren und eine mündliche Verhandlung, die wieder an Gewicht gewinnt. Melzer setzt ebenfalls auf Begrenzung und Strukturierung; die Instrumente dafür müsse der Gesetzgeber „eher heute als morgen“ in die Prozessordnungen einfügen.
Was davor kommen müsste
Alle diese Vorschläge setzen im Gerichtssaal an. Melzers Fälle beginnen früher, und er benennt die Stelle selbst. Für ein Hauptsacheverfahren wegen Unterhalt gilt grundsätzlich Anwaltszwang, einen Antrag auf einstweilige Anordnung darf dagegen auch ein Laie stellen (§ 114 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FamFG). „In diese Lücke stieß der Sohn, sekundiert von KI.“
Solche Lücken gibt es viele. In Zivilsachen kann sich am Amtsgericht jeder selbst vertreten, in Miet- und Wohnungseigentumssachen ohnehin, seit dem 1. Januar 2026 zudem in Streitigkeiten bis 10.000 Euro. Für 269 Euro nimmt sich kaum jemand einen Anwalt. Nach den gesetzlichen Gebühren lohne sich ein solches Mandat auch kaum, sagte der Anwalt Tobias Voßberg im Sommer gegenüber beck-aktuell; gerade in kleinen Fällen hält er KI deshalb für eine große Hilfe. Das Sprachmodell ist jederzeit verfügbar, kostet fast nichts und gibt das Gefühl, im Recht zu sein.
Die bessere Antwort läge vor dem Gerichtssaal: in einer Rechtsberatung, die einfach und günstig genug ist, dass man sie auch wegen 269 Euro in Anspruch nimmt. Im WEG-Verfahren wäre sie kurz ausgefallen, denn die Antwort auf den Einwand des Beklagten steht nach Melzer in den gängigen Kommentaren. Rechtlich ist für eine solche Beratung Raum: Außergerichtlich darf ein Anwalt weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen (§ 4 Abs. 1 RVG). Tragfähig werden kann sie durch dieselbe Technik, die heute 624 Seiten erzeugt, wenn ein Anwalt sie einsetzt und jeden Schritt prüft. Nach diesem Muster arbeiten die AI-First-Kanzleien, über die am 28. Oktober beim Legal Tech Colab in München gesprochen wird; bisher richten sie sich vor allem an Unternehmen. In England bearbeitet Garfield.Law auf diese Weise bereits kleine Forderungen.
Im AUFRECHT-Manifest heißt einer der Grundsätze: „KI darf den Zugang zum Recht erleichtern, aber nicht die Schwelle zur Anwaltschaft senken.“ Sie dürfe nicht den Eindruck erwecken, die Beauftragung eines Anwalts sei überflüssig geworden. Bei den 624 Seiten ist genau dieser Eindruck entstanden. Die naheliegende Antwort darauf ist ein Anwalt, den man sich auch wegen einer Nachzahlung von 269 Euro leisten kann.
Dieser Beitrag gehört zu Ausgabe 9 von Think Sovereign.