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Der anvertraute Richterspruch

Im Giebel des Hanseatischen Oberlandesgerichts steht in Stein gemeißelt: Jus est ars boni et aequi. Im Verfassungstext steht, unscheinbarer, ein einziges deutsches Wort, das dieselbe Last trägt: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Nicht übertragen, nicht zugewiesen, nicht delegiert – anvertraut. Während die Justiz beginnt, mit künstlicher Intelligenz zu arbeiten, lohnt es sich, dieses Wort ernst zu nehmen. Denn es beantwortet die Frage, die derzeit alle stellen, präziser als jede Verordnung: Was darf die Maschine – und was darf nur der Mensch?

Die dritte Gewalt ist kein System und keine Instanz. Sie ist eine Person, die an diesem Vormittag in diesem Saal sitzt — oder eben nicht.

Zwanzig Jahre und ein verlegter Termin

Am 19. Januar 2026 betrat ich einen Sitzungssaal des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 11, Raum A237. Eine Familie hatte fast zwanzig Jahre auf diesen Termin gewartet – seit aus der genehmigten Sanierung ihres Hauses im Sommer 2007 ein Schwarzbau geworden war, weil der Architekt tragende Wände hatte entfernen lassen und die Abweichung zur Routine erklärte. Als ich den Saal betrat, saß dort ein Richter mit einem anderen Anwalt. Der Termin war um ein Jahr verlegt worden. Die Richterin: abberufen an das Oberlandesgericht – jenes Gebäude, über dessen Eingang die Formel des Celsus steht. Ius est ars boni et aequi. Das Recht ist die Kunst des Guten und Billigen. Alle Beteiligten waren informiert worden. Nur wir nicht. Ich traf die Mandanten auf dem Flur. Auch sie waren gekommen, weil sie glauben mussten, dass an diesem Tag etwas geschieht. Fast zwanzig Jahre. Und es ging weiter.

Man kann diese Szene als Anklage lesen. Gemeint ist sie anders: als Erinnerung daran, was die dritte Gewalt ist, wenn man ihr begegnet. Sie ist kein System und keine Instanz. Sie ist eine Person, die an diesem Vormittag in diesem Saal sitzt – oder eben nicht. Die Knappheit dieser Personen ist real: Der Deutsche Richterbund rechnet damit, dass bis 2030 rund vierzig Prozent der Juristinnen und Juristen in Gerichten und Staatsanwaltschaften ausscheiden, mehr als zehntausend Menschen; die Zahl der offenen Verfahren bei den Staatsanwaltschaften hat 2025 erstmals die Millionengrenze überschritten. Wer verstehen will, warum die Justiz sich der künstlichen Intelligenz zuwendet, muss nicht in die Zukunft schauen. Er muss nur auf diesen Flur schauen. Die Maschine verspricht Zeit – und Zeit ist das, was der Familie aus Hamburg zwanzig Jahre lang gefehlt hat.

Genau deshalb ist die Frage nach der Grenze keine Technikfeindlichkeit. Sie ist die Frage, was von der dritten Gewalt übrig bleiben muss, damit sich das Warten überhaupt lohnt.

Ein Verb als Verfassungsentscheidung

Verfassungen sind sparsame Texte. Wenn sie ein ungewöhnliches Wort wählen, ist das selten Zufall. Art. 92 GG hätte formulieren können, die rechtsprechende Gewalt werde „durch Richter ausgeübt“ – so wie Art. 20 Abs. 2 GG für die Staatsgewalt insgesamt von „besonderen Organen“ spricht, die sie ausüben. Stattdessen: anvertraut. Das Verb stammt nicht aus der Sprache der Organisation, sondern aus der Sprache der Beziehung. Anvertrauen kann man nur jemandem – keinem Etwas. Man vertraut einem Boten einen Brief an, einem Arzt seine Gesundheit, einem Vormund ein Kind. In jedem dieser Fälle geschieht dasselbe: Eine Sache, die dem Anvertrauenden kostbar ist, wechselt in die Obhut einer Person, die dafür mit sich selbst einsteht. Das Anvertraute bleibt fremdes Gut. Wer es hält, hält es treuhänderisch – und haftet mit seiner Person für die Treue.

Die Verfassungsgeschichte bestätigt diese Lesart. Der Wechsel von der Weimarer Formel („durch Gerichte ausgeübt“) zur Bonner Formel („den Richtern anvertraut“) personalisiert das Richteramt: Der Richter erscheint nicht mehr als Funktionsträger eines anonymen Apparats, sondern als unmittelbar legitimierter Treuhänder der vom Volk ausgehenden Gewalt – mit einer besonderen Verantwortung generell wie in dem ihm unterbreiteten einzelnen Fall. Es ist dieselbe Denkfigur, die das Zivilrecht kennt, wenn es den Architekten den Sachwalter des Bauherrn nennt – denjenigen, dem dessen Interessen anvertraut sind. Nur dass hier nicht die Interessen eines Bauherrn anvertraut werden, sondern die dritte Gewalt eines Staates.

Was folgt daraus? Zunächst etwas scheinbar Selbstverständliches, das im Maschinenzeitalter seine Selbstverständlichkeit verliert: Anvertrauen setzt jemanden voraus, dem sich etwas anvertrauen lässt. Eine Software kann Verwahrerin von Daten sein, aber nicht Treuhänderin einer Gewalt. Sie kann rechnen, aber nicht einstehen. Das ist keine Sentimentalität, sondern die Struktur des Begriffs: Zur Treuhand gehört die Möglichkeit der Untreue – und damit die Möglichkeit, zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein Richter kann sein Amt verfehlen; dafür kennt das Recht die Dienstaufsicht, die Richteranklage, die Rechtsbeugung des § 339 StGB. Ein Sprachmodell kann Fehler produzieren, aber es kann sein Amt nicht verfehlen, weil es keines hat. Wo niemand untreu werden kann, wurde auch nichts anvertraut.

Art. 92 GG – das eine Wort
„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 kannte kein solches Wort: Ihre Justizartikel sprachen institutionell – die Richter sind unabhängig (Art. 102 WRV), die Gerichtsbarkeit wird durch Gerichte „ausgeübt“ (Art. 103 WRV). Das Grundgesetz von 1949 wechselt die Perspektive: Es benennt die Richter als Personen und wählt ein Verb der Beziehung. Die Gewalt wird nicht nur ausgeübt, sie ist anvertraut.

Die zweite Säule: Eigenverantwortlichkeit

Es gehört zu den stillen Ereignissen dieses Jahres, dass die gründlichste Vermessung dieser Frage aus Münster kommt. Moritz Köhlers im Mai erschienene Dissertation über richterliche Verantwortung und künstliche Intelligenz – entstanden an der rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Stadt – unternimmt etwas, das in der aufgeregten Roboterrichter-Debatte selten geworden ist: Sie fragt nicht, ob die Maschine den Richter ersetzen kann, sondern was die Verfassung dem Richter zu ersetzen verbietet. Ihre Antwort verschiebt den Schwerpunkt der Diskussion. Neben der richterlichen Unabhängigkeit, um die sich die Debatte gewöhnlich dreht, steht eine zweite, bislang unterbelichtete Säule: die Eigenverantwortlichkeit – die Pflicht des Richters, seine Aufgabe in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Der Unterschied ist fein, aber folgenreich. Die Unabhängigkeit (Art. 97 GG) schützt den Richter vor anderen: vor Weisungen der Exekutive, vor Druck der Dienstaufsicht, vor Einflüsterungen der Mächtigen. Die Eigenverantwortlichkeit verpflichtet den Richter gegenüber seiner Aufgabe: Er selbst muss es sein, der den Fall durchdringt, die Überzeugung bildet, die Entscheidung trifft. Eine KI, die dem Richter nichts befiehlt, sondern ihm nur zuarbeitet, lässt seine Unabhängigkeit formal unberührt – niemand weist ihn an, dem Entwurf zu folgen. Aber sie kann seine Eigenverantwortlichkeit aushöhlen, wenn aus der Zuarbeit unbemerkt die Entscheidung wird. Die Unabhängigkeit wird von außen bedroht. Die Eigenverantwortlichkeit von innen.

Das positive Recht kennt diese innere Dimension längst, sie steht nur an unauffälliger Stelle: in den Überzeugungsnormen. Nach § 286 ZPO entscheidet das Gericht „nach freier Überzeugung“; § 261 StPO verlangt die „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte“ Überzeugung. Die Überzeugung ist ein höchstpersönlicher Zustand – sie lässt sich nicht anordnen, nicht kaufen und nicht importieren. Man kann einen Text übernehmen, ein Ergebnis abschreiben, eine Empfehlung abnicken. Eine Überzeugung kann man nur selbst gewinnen. Genau hier liegt Köhlers Abgrenzungskriterium zwischen zulässiger Unterstützung und unzulässiger Ersetzung: Zulässig ist, was dem Richter Material für die eigene Überzeugungsbildung liefert. Unzulässig ist, was an die Stelle der eigenen Überzeugungsbildung tritt.

Dass diese Grenze praktikabel ist, zeigt ein Blick auf eine Rechtsfigur, die viel älter ist als jede KI: die Delegation an Menschen. Die Justiz arbeitet seit jeher arbeitsteilig – Referendare entwerfen Voten, wissenschaftliche Mitarbeiter bereiten Senatsentscheidungen vor, Sachverständige liefern Fachwissen, das der Richter selbst nicht hat. Nichts davon war je verfassungswidrig, und zwar aus einem bestimmten Grund: Der Entwurf des Referendars wird erst dadurch zur Entscheidung, dass der Richter ihn sich durch eigene Prüfung zu eigen macht. Die Rechtsprechung hat dafür präzise Maßstäbe entwickelt – der Richter darf sich Zuarbeit leisten lassen, aber er muss die Entscheidung selbst durchdringen und verantworten. Die Frage der Justiz-KI ist damit dogmatisch keine neue Frage. Neu ist nur der Zuarbeiter. Und neu ist seine Verführungskraft: Ein Referendarsvotum kommt erkennbar von einem Anfänger; ein KI-Entwurf kommt in der souveränen Prosa eines Systems, das nie müde wirkt und nie unsicher. Der Maßstab bleibt derselbe. Die Versuchung wächst.

Die Münsteraner Vermessung
Moritz Köhler: Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz. Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Ersetzung und zulässiger Unterstützung des menschlichen Richters. Nomos, Neue Schriften zum Staatsrecht Bd. 19, Baden-Baden 2026. Entstanden als Dissertation an der Universität Münster.
Der Kernbegriff der Arbeit: die „Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung“ als verfassungsrechtliche Kategorie neben der richterlichen Unabhängigkeit. Ihr Schlusssatz weist über die Justiz hinaus: „Überall, wo das Recht einen menschlichen Verantwortungsträger verlangt, werden in den kommenden Jahren ähnliche Fragen zu diskutieren sein.“

Die Grenze steht schon im Gesetz – dreifach

Wer nun erwartet, die Rechtsordnung müsse diese Grenze erst noch ziehen, unterschätzt sie. Sie ist gezogen – dreifach, auf drei Ebenen, in auffällig übereinstimmender Sprache.

Die erste Ebene ist das europäische Recht. Die KI-Verordnung stuft KI-Systeme, die Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalt und Recht unterstützen, als Hochrisiko-Systeme ein (Anhang III Nr. 8 lit. a) und unterwirft sie der Pflicht zur menschlichen Aufsicht (Art. 14). Ihr Erwägungsgrund 61 formuliert die Grenze in einem Satz, der wie eine Übersetzung des Art. 92 GG ins Europäische klingt: Der Einsatz von KI-Instrumenten kann die Entscheidungsgewalt von Richtern unterstützen, „sollte sie aber nicht ersetzen; die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben“. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner SCHUFA-Entscheidung eine dazu passende Warnung formuliert: Schon die automatisierte Vorbereitung kann rechtlich zur Entscheidung werden, wenn der Mensch am Ende dem maschinellen Wert „maßgeblich“ folgt (EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21). Übertragen auf den Gerichtssaal: Ein Urteilsentwurf, der faktisch nur noch unterschrieben wird, ist keine unterstützte richterliche Entscheidung mehr. Er ist eine maschinelle Entscheidung mit menschlicher Signatur.

Die zweite Ebene ist die deutsche Justiz selbst. Der E-Justice-Rat von Bund und Ländern hat im April 2025 eine KI-Strategie beschlossen, die festhält: Die Entscheidungsgewalt von Richterinnen und Richtern darf durch KI-Systeme nicht ersetzt werden; die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. Und die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs haben ihr Grundlagenpapier zum KI-Einsatz 2026 fortgeschrieben – mit einem Satz, der die Anvertrauensformel des Grundgesetzes in die Gegenwart holt: Die Richterin, der Richter muss die Entscheidung „unmittelbar treffen und verantworten“. Bemerkenswert ist die Begründungsrichtung des Papiers: Die KI soll nicht Personal ersetzen, sondern Freiräume „im Kernbereich der Entscheidertätigkeit“ zurückgewinnen. Das ist – aus der Mitte der Justiz formuliert – genau der Gedanke, den diese Zeitschrift für die Anwaltschaft entwickelt hat: Die Maschine übernimmt das Handwerk, damit der Mensch wieder tun kann, wofür sein Amt erfunden wurde.

Die dritte Ebene ist die älteste: das Grundgesetz selbst, gelesen im Zusammenhang. Art. 92 vertraut die rechtsprechende Gewalt Richtern an; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 garantiert den gesetzlichen Richter – eine bestimmte, vorab bestimmbare Person, nicht eine Rechenkapazität; Art. 103 Abs. 1 gewährt Anspruch auf rechtliches Gehör – ein Wort, das einen Hörenden voraussetzt. Wer gehört werden soll, braucht jemanden, der zuhört. Ferdinand Kirchhof, der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, hat daraus schon 2019 die Konsequenz gezogen und für Wertungsentscheidungen einen „Menschenvorbehalt“ gefordert – nach dem Vorbild von Gesetzes- und Richtervorbehalt: Entscheidungen, die Wertung verlangen, sollen nur Menschen treffen dürfen. „Sonst wird unsere Rechtsordnung im wahrsten Sinne des Wortes unmenschlich.“

Die Grenze in drei Rechtsschichten
Grundgesetz: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92); der gesetzliche Richter ist eine bestimmbare Person (Art. 101 Abs. 1 S. 2); rechtliches Gehör setzt einen Hörenden voraus (Art. 103 Abs. 1).
KI-Verordnung (EU) 2024/1689: KI in der Rechtspflege ist Hochrisiko (Anhang III Nr. 8 lit. a); menschliche Aufsicht ist Pflicht (Art. 14); „die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben“ (Erwägungsgrund 61). Volle Geltung für Hochrisiko-Systeme ab 2. August 2026.
Justiz-Selbstbindung: KI-Strategie des E-Justice-Rats (April 2025) und Grundlagenpapier der OLG- und BGH-Präsidentinnen und -Präsidenten (2026): Die Richterin, der Richter muss die Entscheidung „unmittelbar treffen und verantworten“.

Die Gegenprobe: Ist der Mensch die Schwachstelle?

Die redlichste Prüfung einer These ist die Gegenprobe, und die Gegenposition hat gewichtige Fürsprecher. Ihr Argument lautet, zugespitzt: Der menschliche Richter ist nicht die Lösung, sondern das Problem. Menschen urteilen nachweislich inkonsistent – dieselbe Aktenlage führt bei verschiedenen Richtern zu verschiedenen Ergebnissen, und bisweilen beim selben Richter zu verschiedenen Tageszeiten. Daniel Kahneman und seine Koautoren haben für diese Streuung das Wort „Noise“ geprägt und drastische Beispiele gesammelt: In einem amerikanischen Asylgericht bewilligte ein Richter fünf Prozent der Anträge, sein Kollege am selben Gericht achtundachtzig. Wer solche Zahlen ernst nimmt – und man muss sie ernst nehmen – für den ist die konsistente Maschine kein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit, sondern ihre Vollendung: gleiche Fälle, endlich gleich behandelt. In der deutschen Rechtstheorie hat Axel Adrian diese Position am schärfsten formuliert: Der Richterautomat sei möglich; die menschliche Semantik, auf die sich seine Gegner berufen, sei eine Illusion.

Zwei Antworten. Die erste ist empirisch: Das Bild vom unberechenbaren Menschenrichter ist teilweise überzeichnet. Das berühmteste Belegstück – die Studie, wonach israelische Richter vor der Mittagspause fast keine, danach großzügig Bewährungen bewilligten, der sogenannte hungrige Richter – ist in der Replikationsforschung erheblich relativiert worden; der Effekt dürfte, wenn es ihn gibt, klein sein und wesentlich auf der nicht zufälligen Reihenfolge der Fälle beruhen.

Das entkräftet das Konsistenzargument nicht, aber es nimmt ihm die Dramatik: Die Anklage gegen den Menschen stützt sich gern auf ihre spektakulärsten und zugleich wackligsten Exponate.

Die zweite Antwort ist die grundsätzliche, und sie stammt in ihrer klarsten Form von Luís Greco: Richterliche Macht ohne richterliche Verantwortung ist illegitim – deshalb darf es den Roboter-Richter nicht geben. Konsistenz ist ein Wert, aber sie ist nicht der höchste Wert der Rechtsprechung. Ein perfekt konsistentes System, das niemandem zugerechnet werden kann, hat ein anderes Problem als Streuung: Es hat keinen Adressaten für die Frage, die jede Partei am Ende eines Prozesses stellen darf – wer hat das entschieden, und wie kann er es verantworten? Die Objektformel der Menschenwürde, die Günter Dürig für Art. 1 GG entwickelt hat, bekommt hier ihre technologische Aktualität: Wer über einen Menschen entscheidet, ohne dass ein Mensch die Entscheidung trägt, macht den Betroffenen zum Objekt eines Verfahrens. Und Niklas Luhmanns alte Einsicht, dass Gerichtsverfahren ihre Legitimation nicht allein aus dem Ergebnis, sondern aus dem Verfahren selbst beziehen, wendet sich im Maschinenzeitalter gegen die Automation: Ein errechnetes Ergebnis ohne verkörpertes Verfahren mag richtig sein – legitim im vollen Sinne wird es dadurch noch nicht.

Bleibt die eigentliche Gefahr, und sie ist subtiler als der Roboterrichter, den ohnehin niemand plant. Die empirische Forschung zur Mensch-Maschine-Interaktion beschreibt zwei Verzerrungen, die die menschliche Letztentscheidung von innen aushöhlen: den Automation Bias – die Neigung, der Maschinenempfehlung auch gegen Warnsignale zu folgen – und die selektive Übernahme, die den maschinellen Rat vor allem dann akzeptiert, wenn er die eigene Voreinstellung bestätigt. Beides zusammen ergibt das Szenario, das die Anvertrauensformel wirklich bedroht: nicht die Maschine, die den Richter ersetzt, sondern der Richter, der sich selbst ersetzt – formal zuständig, faktisch abnickend, jeder Entwurf „maßgeblich“ im Sinne der SCHUFA-Rechtsprechung, ohne dass es jemand bemerkt. Die Grenze zwischen Unterstützung und Ersetzung verläuft am Ende nicht durch die Software. Sie verläuft durch den Arbeitstag des Richters. Und der Personalmangel, der die KI in die Gerichte holt, erzeugt genau den Druck, unter dem diese Grenze nachgibt. Die Verfassungslage ist klar. Die Praxis ist fragil. Das ist der ehrliche Befund des Jahres 2026.

Der Menschenvorbehalt
„In diesen Wertungsfällen sollten wir einen zwingenden ‚Menschenvorbehalt‘ vorsehen. Ähnlich wie wir im Staat für wesentliche Entscheidungen einen ‚Gesetzesvorbehalt‘ oder einen ‚Richtervorbehalt‘ kennen, sollen diese Entscheidungen nur von Menschen getroffen werden dürfen. Sonst wird unsere Rechtsordnung im wahrsten Sinne des Wortes unmenschlich.“
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., im Gespräch mit Legal Tribune Online, 31. Dezember 2019.

Ius est: Was der Richter bezeugt

Zurück zu der Inschrift im Giebel des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Jus est ars boni et aequi – der Satz des Celsus, mit dem die Digesten beginnen, ist keine Definition im logischen Sinn. Er ist eine Zumutung. Er behauptet, das Recht sei eine ars, eine Kunst – und Kunst ist das Gegenteil von Ableitung. Eine Kunst kann man nicht vollständig in Regeln fassen; könnte man es, wäre sie ein Handwerk, und ein Handwerk ließe sich automatisieren. Das Gute und das Billige – bonum et aequum – sind keine Größen, die in der Akte stehen. Sie müssen im Einzelfall gefunden werden, von jemandem, der die Spannung zwischen der Norm und diesem einen Fall aushält und auflöst. Die römischen Juristen hatten dafür ein nüchternes Vertrauen: Das Recht existiert nicht in Büchern, sondern in dem Moment, in dem jemand es spricht. Deshalb heißt der Richterspruch Rechtsprechung – das Recht muss gesprochen werden, von einem Mund, der zu einem Gesicht gehört.

An dieser Stelle berührt die Verfassungsfrage den Grund, auf dem diese Zeitschrift steht. Wenn Recht mehr sein soll als geronnene Macht – wenn es einen Geltungsanspruch hat, der nicht aus der Stärke des Staates kommt, sondern aus der Anerkennung derer, die ihm unterworfen sind – dann braucht dieser Anspruch Zeugen. Der Richter ist nicht das Recht. Er bezeugt es: in seiner Person, mit seinem Namen, in einem öffentlichen Verfahren, in dem man ihm ins Gesicht sehen kann. Das Anvertrauen des Art. 92 GG ist die verfassungsrechtliche Form dieser Zeugenschaft. Man hat der Bundesrepublik oft nachgesagt, sie sei eine nüchterne Gründung ohne Pathos. Das eine Wort widerlegt es. Ein Staat, der seine dritte Gewalt Menschen anvertraut, sagt damit etwas über sein Menschenbild: Er glaubt, dass Verantwortung nur dort ist, wo jemand sie tragen kann – und dass Tragen keine Last ist, sondern ein Amt.

Die Maschine wird in den Gerichten arbeiten; sie tut es bereits, und die folgende Reportage dieser Ausgabe zeigt, wie. Sie wird Akten strukturieren, Massen sortieren, Entwürfe liefern, und sie wird darin besser werden, Jahr für Jahr. Nichts davon verletzt die Verfassung – solange am Ende jemand sitzt, der das Ergebnis nicht übernimmt, sondern sich zu eigen macht; der nicht signiert, sondern entscheidet; der auf die Frage der Familie aus Hamburg – wer hat über uns geurteilt? – eine Antwort ist und nicht nur eine Adresse. Moritz Köhler beschließt seine Münsteraner Untersuchung mit einem Satz, der das Programm der kommenden Jahre sein könnte, weit über die Justiz hinaus: Überall, wo das Recht einen menschlichen Verantwortungsträger verlangt, werden ähnliche Fragen zu diskutieren sein. Man kann es auch kürzer sagen, mit dem Wort, das seit 1949 im Grundgesetz steht und auf seine Zeit gewartet hat.

Anvertraut.

Nicht die Maschine, die den Richter ersetzt, ist die Gefahr — sondern der Richter, der sich selbst ersetzt.