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Der offene Weg

Der Giebel des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit der Inschrift JUS EST ARS BONI ET AEQUI
Im Giebel des Hanseatischen Oberlandesgerichts am Sievekingplatz, gemeißelt zur Erbauungszeit 1907–1912 (Lundt & Kallmorgen): „JUS EST / ARS BONI ET AEQUI“ – das Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten, überliefert als Satz des römischen Juristen Celsus. Hamburg meißelte das J seiner Zeit; die Hofwand in Münster kehrt zur römischen Ursprungsform zurück – und behält von den sechs Wörtern die ersten zwei. (Foto: alanf/shutterstock.com)

Einige Gespräche dieses Hefts enden mit derselben Bitte: „Vollenden Sie den Satz – IUS EST …“ Bevor die ersten Antworten fallen, gehört die Bühne einem Vormittag in Hamburg – und einem Einwand, der am Anfang dieser Strecke stand. Er stammt von einem, der es wissen muss, und er ist der beste Prüfstein für alles, was auf den folgenden Seiten behauptet wird.

Ein Vormittag in Hamburg

An einem Januarvormittag stand ich mit zwei Mandanten auf einem Gerichtsflur in Hamburg. Der Termin, zu dem wir gekommen waren, sollte in einem Verfahren stattfinden, das zu diesem Zeitpunkt fast zwanzig Jahre alt war. Er fand nicht statt. Die Richterin war kurz zuvor an das Oberlandesgericht abberufen worden; die Geschäftsstelle bedauerte. Die Akteneinsicht, Monate zuvor beantragt, hatte das Gericht ohnehin nicht zustande gebracht. An diesem Vormittag schleppten die Mandanten und ich dreiunddreißig Leitzordner und vier Umzugskartons die Treppe hinunter, auf einem Rollwagen, den man uns überließ.

Auf dem Weg zum Termin war ich an dem Gebäude vorbeigekommen, an das die Richterin gewechselt war. In seinem Giebel steht, in Stein gemeißelt, ein Satz, den ein römischer Jurist vor rund 1.900 Jahren geschrieben hat: Das Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten. Sechs Wörter, dort oben in der Schreibweise der Erbauungszeit mit „J“ gehauen. An diesem Vormittag, auf diesem Flur, klangen sie wie Hohn. Wenn nicht einmal das Handwerk gelingt – ein Termin, eine Akte – wie soll es dann Kunst sein?

Der Einwand

„Niemand sucht das Recht.“ Volker Römermann sagt diesen Satz in dem in Aufrecht (ZUKUNFT) erschienenen Interview (S. 166 ff.), und er sagt ihn nicht als Provokation, sondern als Beschreibung aus Jahrzehnten anwaltlicher Praxis: Kein Mandant kommt in die Kanzlei und fragt nach dem Weg zum Recht. Die Menschen wollen das Haus, die Baugenehmigung, die bezahlte Rechnung. Recht ist Werkzeug, kein Ziel.

Man kann diesen Einwand nicht ernst genug nehmen. Hier beginnt die Strecke einer Initiative, die zwei lateinische Wörter an eine Hofwand geschrieben hat. Wenn Römermann recht hat, wäre diese Wand ein Denkmal für etwas, das niemand vermisst.

Auf der Baustelle trägt der Einwand fast immer. Wer je in einem Besprechungsraum saß, in dem ein Nachtrag gegen zwei Jahre Verfahrensdauer gerechnet wurde, weiß, dass dort niemand nach dem Geltungsanspruch der Rechtsordnung fragt. Dort wird gerechnet, geschwiegen, abgewogen – und manchmal aufgegeben. Und die beiden auf dem Hamburger Flur widerlegen den Einwand auch nicht: Auch sie suchten kein Abstraktum. Sie suchten einen Termin. Und trotzdem fehlt dem Einwand etwas.

Niemand sucht das Recht — bis es ihm fehlt. Dann sucht er kein Abstraktum, sondern das Seine.

Das verräterische Wort

Man muss nur hinhören, wie Menschen ihr Anliegen vortragen. Der Unternehmer, der auf seine Nachtragsforderung wartet, will das Geld nicht als Gefälligkeit. Nicht als Kulanz, nicht als Geste zur Pflege der Geschäftsbeziehung. Er sagt nicht: Ich hätte gern. Er sagt: Das steht mir zu.

Das Gesetz hat für diese Haltung ein eigenes Wort. Es nennt sie einen Anspruch: das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Verlangen, nicht erbitten. Wer verlangt, hat eine Voraussetzung längst getroffen, meist ohne es zu merken: dass es Recht gibt – und dass es auch für ihn gilt, nicht nur für den, der am längeren Hebel sitzt. Die sechs Wörter im Hamburger Giebel beginnen mit genau dieser Voraussetzung.

Das Ergebnis, das Menschen wollen, ist deshalb nie irgendein Ergebnis. Es ist das Geschuldete. Ob ein Loch in der Wand entsteht, kann bald jedes Werkzeug beantworten. Ob es einem zusteht, beantwortet kein Werkzeug.

Für diese Wendung gibt es Verstärkung aus zwei Klassikern der Rechtsliteratur: von einem Bauern und einem Rosshändler.

Der Bauer am Grenzstein

Rudolf von Jhering hat 1872 in „Der Kampf ums Recht“ den Bauern verteidigt, dem der Nachbar einige Fuß seines Ackers abgepflügt hat und der darum prozessiert, obwohl der Streifen Land den Aufwand längst nicht mehr wert ist. Ökonomisch betrachtet ein Unvernünftiger; das Wort seiner Zeit dafür hieß „Prozesssucht“. Jhering las den Fall anders. Ein Volk, das sich vom Nachbarn ungestraft eine öde Quadratmeile entreißen lässt, schreibt er, wird auch die übrigen verlieren – niemand käme auf den Gedanken, ihm den Verzicht zu raten. Warum dann dem Bauern? Es geht ihm nicht um den Acker. Im Streit um das Objekt behauptet er seine Person. Den Kampf um das Recht nannte Jhering deshalb eine „Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst“.

Die zweite Pflicht

Wäre Jhering dort stehen geblieben, wäre sein Vortrag eine Psychologie des Trotzes. Er ging einen Schritt weiter, und dieser Schritt ist der Grund, warum der Text nach mehr als 150 Jahren in einem Magazin über Recht und Technik steht. Der Widerstand gegen das Unrecht, schreibt er, ist zugleich „Pflicht gegen das Gemeinwesen – denn er ist nötig, damit das Recht reale Wahrheit sei“. Recht sei „unausgesetzte Arbeit“, schreibt er, „und zwar nicht etwa bloß der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes.“ Und weiter: Jeder Einzelne, der in die Lage kommt, sein Recht behaupten zu müssen, übernimmt an dieser Arbeit seinen Anteil – er trägt „sein Scherflein bei zur Verwirklichung der Rechtsidee auf Erden“.

Der Gedanke dahinter ist nüchtern. Eine Rechtsordnung lebt nicht davon, dass sie in Gesetzblättern steht, sondern davon, dass sie in Anspruch genommen wird. Jeder, der sein Recht behauptet, verteidigt im engen Raum seines Falls das Recht im Ganzen; wer es preisgibt, gibt mehr preis als das Seine. Die Waagschale, sagt Jherings berühmtes Bild, braucht das Schwert – die Waage ohne das Schwert ist die Ohnmacht des Rechts. Man kann das eine Zumutung nennen, denn es verteilt eine öffentliche Last auf private Schultern: ausgerechnet auf die, die schon einen Konflikt tragen. Jhering wusste das. Er hat die Zumutung nicht bestritten, sondern geadelt – und eines dabei stillschweigend vorausgesetzt: dass der Weg, auf dem man dieser Pflicht nachkommen kann, offen ist.

Man muss dem Bauern nicht in jeden Prozess folgen. Der informierte, souveräne Verzicht bleibt eine legitime Entscheidung – wer die Lage kennt, die Chancen abgewogen hat und sich dann bewusst gegen ein Verfahren entscheidet, handelt nicht schwach, sondern frei. Aber der Bauer beantwortet Römermanns Einwand: Er sucht sehr wohl das Recht. Nicht als Begriff aus dem Lehrbuch, sondern als das Seine.

Der Rosshändler

Michael Kohlhaas wird an der Tronkenburg aufgehalten
An der Tronkenburg wird Michael Kohlhaas widerrechtlich aufgehalten und muss zwei Pferde als Pfand zurücklassen. Aus dieser Willkür beginnt sein Kampf um das Recht. KI-gestützte Illustration; Konzeption und Bildbearbeitung: A. Koenen, erstellt mit ChatGPT (OpenAI), 2026.

Die dunkle Kehrseite hat Heinrich von Kleist 1810 erzählt. Michael Kohlhaas, im ersten Satz der Novelle „einer der rechtschaffensten zugleich und entsetzlichsten Menschen seiner Zeit“, verliert zwei Pferde an die Willkür eines Junkers. Er tut zunächst genau das, was eine Rechtsordnung sich wünscht: Er klagt. Seine Klagen versanden, weil der Junker Verwandte bei Hofe hat. Der Weg zum Recht ist versperrt – nicht, weil es kein Recht gäbe, sondern weil der Zugang von Macht abhängt. Was dann geschieht, fasst Kleist in einem einzigen Satz: Das Rechtgefühl machte ihn zum Räuber und Mörder.

Kohlhaas wird oft als Warnung vor denen gelesen, die das Recht zu sehr wollen. Man kann ihn umgekehrt lesen. Er beweist nicht, dass Menschen zu viel Rechtsgefühl haben. Er zeigt, was es kostet, wenn man ihnen den Weg dazu versperrt. Das Rechtsgefühl verschwindet dann nicht. Es sucht sich andere Wege, und die sind teurer als jeder Prozess.

Das Kriterium

Zwischen dem Bauern und dem Rosshändler liegt der Unterschied, auf den es einer Rechtsordnung ankommen muss: nicht, ob man klagen darf – sondern ob die Klage irgendwohin führt. Der Bauer bekam sein Verfahren, so unvernünftig es schien. Kohlhaas bekam auch eines; es wurde niedergeschlagen, bevor es etwas ausrichten konnte. Der offene Weg ist das Kriterium. Und ein Weg kann förmlich offen und faktisch verschlossen sein: durch Kosten, durch Dauer, durch Ungewissheit – die unspektakulären Nachfolger des Junkers brauchen keine Verwandten bei Hofe mehr.

Die beiden auf dem Hamburger Flur kennen diese dritte, unspektakuläre Form. Niemand schlägt ihre Klage nieder, niemand nimmt Einfluss. Der Weg ist offen – und fast zwanzig Jahre lang.

Der Gedanke ist älter als das Bürgerliche Gesetzbuch. Das römische Recht, aus dem die zwei Wörter an der Hofwand stammen, dachte vom Weg her: Ein Recht zu haben, hieß dort, eine actio zu haben – eine Klageformel, einen gebahnten Weg, es geltend zu machen. Recht, das keinen Weg hatte, war keines.

Der Satz im Giebel des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist vollständig, und er verspricht eine Kunst. Ob er Versprechen ist oder Hohn, entscheidet nicht der Stein. Es entscheidet sich darunter, auf den Fluren: daran, ob der Weg offen ist.

Die Initiative IUS EST … verspricht keine Siege. Sie behauptet nur, was der Bauer wusste und was man dem Rosshändler verweigert hat: dass es Recht gibt, dass es auch für den gilt, der nicht am längeren Hebel sitzt – und dass der Weg dorthin offen sein muss, damit beides wahr bleibt.