Hundert Jahre Ausgleich, hundert Jahre Stillstand
Die VOB/B ist im Mai hundert Jahre alt geworden. Gefeiert wurde ein „Grundgesetz der Baubranche“ – das nie ein Gesetz war, an dessen Entstehung kein einziger Jurist beteiligt war und dessen Ende der Verfasser dieses Beitrags vor acht Jahren prognostiziert hat. Die Demontage kam. Die Beerdigung blieb aus. Warum das so ist, sagt mehr über die Zukunft des Rechts als das Jubiläum selbst
Am 6. Mai 2026 wurde in Berlin ein Geburtstag begangen, den außerhalb der Bauwelt kaum jemand bemerkt hat und der doch mehr über die Geltung von Recht verrät als manches Gesetzblatt. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wurde hundert Jahre alt. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes nannte sie zum Jubiläum das „Grundgesetz der Baubranche“ – als Kompliment gemeint und als Kompliment auch verdient. Nur beschreibt es ziemlich genau das Problem. Im Sommer 2018, wenige Monate nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts, habe ich in einem Aufsatz die Frage gestellt, ob dieses Gesetz der Anfang vom Ende der VOB/B sei (BauR 2018, 1033). Acht Jahre später lässt sich Bilanz ziehen – und sie fällt anders aus, als beide Lager erwartet haben. Die Prognose ist in der Sache eingetreten: Die Demontage schreitet voran, Klausel für Klausel. Und sie ist im Ergebnis widerlegt: Die Totgesagte hat ihren hundertsten Geburtstag erlebt. Dieser Beitrag erklärt beides – und warum gerade dieser Widerspruch die Zukunftsfrage des Baurechts ist.
Ein Regelwerk ohne Parlament – und ohne Juristen
Die Geschichte beginnt mit einer Weichenstellung, die man kennen muss, um das Jubiläum zu verstehen. Ende März 1921 lagen dem Reichstag zwei Anträge vor, die gegensätzlicher nicht sein konnten: Der eine forderte ein Reichsverdingungsgesetz – eine parlamentarische Regelung des Bau- und Vergabewesens. Der andere wollte lediglich einen Ausschuss aus Ressortvertretern und Verbänden, der „einheitliche Grundsätze“ erarbeiten sollte. Der Reichstag lehnte den Gesetzesweg mit großer Mehrheit ab und entschied sich für den Ausschuss. Mit diesem Beschluss hat das Parlament das Bauvertragsrecht für fast ein Jahrhundert aus der eigenen Hand gegeben.
Der daraufhin gebildete Reichsverdingungsausschuss, geschäftsführend geleitet vom Reichsfinanzministerium, einigte sich in seiner dritten Vollversammlung am 6. Mai 1926 auf das Ergebnis – die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“, ein ausdrücklich unverbindlicher Vorschlag, der erst durch amtliche Einführung bindend wurde: ab dem 11. August 1926 beim Reichsfinanzministerium, bis 1929 bei Reichspost, Reichsbahn und praktisch allen Ländern – und im privaten Bauvertrag bis heute nur dort, wo zwei Parteien ihn vereinbaren. Bemerkenswert ist, wer an diesem Werk mitschrieb – und wer nicht: Die VOB galt als „Werk von Baufachleuten“; nach heutigem Forschungsstand war an ihrer Entstehung kein einziger Jurist beteiligt, das Reichsjustizministerium blieb praktisch außen vor – in seinen Beständen findet sich zur Entstehung der VOB kein Aktenvorgang. Das war Programm: Verständlichkeit für Praktiker, Deutungshoheit für die Bautechnik, entzogen den Juristen und ihrem abstrakten BGB. Der Preis der Beweglichkeit war ein Geltungsgrund jenseits des Parlaments – und ein Vertragswerk über Rechtsfragen, an dem keine Rechtskunde mitgewirkt hatte.
Der Mythos der Allgemeingültigkeit
Wie aus dem unverbindlichen Vorschlag ein gefühltes Gesetz wurde, lässt sich datieren. Der erste bislang bekannte Kommentar zur VOB/B, ein „bautechnischer Kommentar“ aus dem Jahr 1938, erklärte kurzerhand, die VOB regele seit dem 6. Mai 1926 alle Angelegenheiten am Bau „überall gültig“. Im selben Jahr stellten Reichswirtschafts- und Reichsfinanzminister im Erlasswege klar, die VOB sei sämtlichen Ausschreibungen „grundsätzlich unverändert“ zugrunde zu legen; Änderungen dürften ausschließlich vom Reichsverdingungsausschuss selbst vorgenommen werden. Der Glaube an die generelle Geltung, der bis heute in Handwerksausbildung und Vertragsformularen fortlebt – am Ende vieler Angebote steht noch immer der Satz „Es gilt die VOB in der jeweils aktuellen Fassung“ – ist also so alt wie das Werk selbst und wurde 1938 amtlich zementiert. Rechtlich war er nie richtig. Die VOB/B ist Allgemeine Geschäftsbedingung: Sie gilt, wenn sie wirksam einbezogen ist, und sie hält, soweit sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Ein Jahrhundert lang hat die Praxis diesen Unterschied erfolgreich ignoriert.
Die Leistung: der institutionalisierte Ausgleich
Bevor dieser Beitrag zur Kritik zurückkehrt, muss er würdigen, was hundert Jahre getragen hat. Die VOB ist das einzige Regelwerk des deutschen Wirtschaftslebens von diesem Gewicht, das Auftraggeber- und Auftragnehmerseite paritätisch miteinander aushandeln. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss, der 1947 die Nachfolge des Reichsverdingungsausschusses antrat, ist im Kern eine Dauerverhandlung: Bund, Länder und Kommunen auf der einen Seite, die Verbände der Bauwirtschaft auf der anderen, dazwischen der Zwang zur Einigung. ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa hat zum Jubiläum genau diesen Punkt gemacht: Das „Prinzip des freiwilligen Ausgleichs“ sei die eigentliche Stärke des Werks – und der Grund, warum es seit hundert Jahren funktioniere. Man sollte das nicht als Verbandsprosa abtun. Was der Ausschuss ein Jahrhundert praktiziert hat, ist eine frühe, erstaunlich stabile Form von Ko-Regulierung: Die Betroffenen schreiben ihre Regeln selbst, der Staat sitzt mit am Tisch, die Geltung entsteht aus Zustimmung statt aus Zwang. Das Wort, das dieses Modell trägt, steht im Titel dieses Beitrags: Ausgleich.
„Das Prinzip des freiwilligen Ausgleichs ist ihre eigentliche Stärke – und der Grund, warum sie seit 100 Jahren funktioniert.“ – Felix Pakleppa, ZDB, 6. Mai 2026
Die Erosion: vierzig Jahre Rückbau eines Privilegs
Genau diese Ausgewogenheit war der Rechtsgrund für ein Privileg, dessen Geschichte die eigentliche Geschichte der letzten vierzig Jahre ist. Als 1977 das AGB-Gesetz in Kraft trat, entschied der Bundesgerichtshof 1982: Wer die VOB/B „als Ganzes“, ohne ins Gewicht fallende Einschränkung vereinbart, übernimmt einen im Gesamtgefüge ausgewogenen Interessenausgleich – und der ist als Ganzes kontrollfrei (BGHZ 86, 135). Die Selbstregulierung hatte ihren Schutzschirm.
Was folgte, war der langsamste Abriss der deutschen Rechtsgeschichte. 2004 eröffnete jede vertragliche Abweichung – gleich welchen Gewichts – die Inhaltskontrolle (Urteil vom 22. Januar 2004, VII ZR 419/02); da praktisch kein Bauvertrag die VOB/B unangetastet lässt, war das Privileg für den Regelfall Geschichte. 2008 nahm der Senat die Verbraucher ganz heraus (Urteil vom 24. Juli 2008, VII ZR 55/07). Die Pointe lieferte der Gesetzgeber selbst: Er schrieb das Privileg 2009 in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB fest – just in dem Moment, in dem die Rechtsprechung es praktisch entkernt hatte. Seither fällt das Werk klauselweise: die mängelbedingte Kündigung des § 4 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 (Urteil vom 19. Januar 2023, VII ZR 34/20), die fiktive Abnahme des § 12 Abs. 5 (Beschluss vom 21. Juni 2023, VII ZR 128/22), im November 2023 eine Skontoklausel (vgl. hierzu die erste Ausgabe von AUFRECHT). Selbst die insolvenzbedingte Kündigung des § 8 Abs. 2 hält sich nur, weil der Bausenat sie 2016 gegen erhebliche Bedenken – auch aus dem Insolvenzsenat – verteidigt hat (Urteil vom 7. April 2016, VII ZR 56/15).
Die Richter, die diese Linie trugen, haben sie deutlicher kommentiert, als es Urteilsgründe erlauben. Andreas Jurgeleit, über dreizehn Jahre prägendes Mitglied des Bausenats, sprach im Herbst 2023 von einem „gesetzgeberischen Vernichtungswillen“ gegenüber der VOB/B – eine Formulierung, die die Lage präziser fasst als jede diplomatische Umschreibung: Nicht die Gerichte demontieren aus eigenem Antrieb; sie vollziehen ein Gesetz, das anderes will als das alte Klauselwerk. Heiko Fuchs, seit 2025 Präsident des Deutschen Baugerichtstags, hat denselben Befund von der anderen Seite formuliert: eine „Demontage der VOB/B, die unaufhörlich voranschreitet, vollstreckt vom BGH, verursacht vom DVA“. Es gehört zur Wahrheit dieses Jubiläumsjahrs, dass die Stimme, die den Vernichtungswillen benannte, verstummt ist: Andreas Jurgeleit starb am 29. Januar 2026, mit 65 Jahren. Regelwerke altern langsam; die Menschen, die sie deuten, sind endlich.
Ein „gesetzgeberischer Vernichtungswille“ gegenüber der VOB/B – Prof. Dr. Andreas Jurgeleit, Richter am Bausenat des BGH († 2026)
2018: Die Prognose – und was aus ihr wurde
Womit dieser Beitrag bei seiner eigenen Vorgeschichte ist. Zum 1. Januar 2018 schuf der Gesetzgeber erstmals ein eigenes Bauvertragsrecht, die §§ 650a ff. BGB – der exakte Gegenweg zur Konstruktion von 1926: nicht Verbändekompromiss mit Geltung aus Vereinbarung, sondern Parlamentsgesetz mit Geltung aus dem Mandat. Ich habe das Gesetz damals als das gelesen, was die Materialien erkennen lassen: als bewusste Abgrenzung von der VOB/B, als politisch gewollte Kurskorrektur in Richtung „Kooperation statt Konfrontation“ – und als Kampfansage an ein Werk, dessen wirtschaftlich wichtigster Pfeiler, die kalkulatorische Preisfortschreibung der § 2 Abs. 5 und 6, mit dem neuen § 650c BGB und dessen tatsächlich erforderlichen Kosten nicht vereinbar ist. Die Reaktion des zuständigen Ausschusses kam schnell und lautete: nichts. Am 18. Januar 2018 – das Gesetz war achtzehn Tage alt – beschloss der DVA, die VOB/B bleibe „bis auf Weiteres unverändert“; Neuregelungen wären „zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht“. Meine Prognose lautete, dieser Weg führe zum Anfang vom Ende.
In der Sache ist sie eingetreten. Der Bundesgerichtshof entschied den Vergütungskonflikt 2019 für die VOB/B selbst – maßgeblich sind auch dort die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18) – und vollzog damit, was der Ausschuss nicht entscheiden mochte; die Klauselserie von 2023 tat das Übrige. Auch die Anläufe zur Rettung blieben, wie vorgezeichnet, stecken: Ein Reformversuch scheiterte 2017, die Überarbeitungsentwürfe von Ende 2020 und Oktober 2021 – mit durchaus mutigen Zügen, bis hin zum erklärten Ziel einer auch ohne Privileg AGB-festen VOB/B – fanden im paritätischen Gremium keine Mehrheit; 2025 hieß es erneut, die Regelungen blieben „vorerst unverändert“. Materiell gilt am hundertsten Geburtstag die Fassung von 2016. Stefan Leupertz hat die Lage zum Jubiläum in zwei Sätzen bilanziert: Die wichtigste Zäsur der VOB/B – das Bauvertragsrecht von 2018 – sei „bisher unbearbeitet“. Und sie werde „grundlegend reformiert werden müssen“, andernfalls werde sie „mehr und mehr unter Druck geraten und an Bedeutung verlieren.“
Geltung ist keine Eigenschaft eines Regelwerks. Sie ist eine Praxis derer, die es anwenden.
Totgesagte leben länger – und was das über Geltung lehrt
Und doch: Beerdigt ist sie nicht. Anfang 2024 kursierte in den sozialen Medien eine Traueranzeige der VOB/B – „in stiller Trauer: Handwerk, Bauindustrie, Auftraggeber, Anwaltschaft und Justiz“ – garniert mit dem Befund Rolf Kniffkas, des früheren Vorsitzenden des Bausenats, das Werk enthalte eine Vielzahl schlechter, undurchdachter und widersprüchlicher Formulierungen, die allesamt geeignet seien, Streit zu erzeugen. Die Anzeige war Satire, aber ihre Voraussetzung war ernst – und sie war falsch. Die VOB/B wird weiter vereinbart, millionenfach, bei jedem öffentlichen Auftrag sogar zwingend; sie wird in den Handwerkskammern gelehrt, in den Formularbüchern tradiert, von einer ganzen Ausbildungskultur getragen. Warum lebt ein Regelwerk weiter, dessen demokratische Legitimation fehlt, dessen Schutzschirm zerfallen ist und dessen Kernklauseln reihenweise für unwirksam erklärt werden?
Die Antwort ist unbequem und lehrreich zugleich, und sie führt mitten in die These dieses Hefts: Geltung ist keine Eigenschaft eines Regelwerks, sondern eine Praxis derer, die es anwenden. Die VOB/B gilt nicht, weil ein Parlament es beschlossen oder ein Gericht es bestätigt hätte – sie gilt, weil Hunderttausende sie täglich behaupten: der Kalkulator, der sie dem Angebot beilegt, die Vergabestelle, die sie beifügen muss, der Meisterkurs, der sie lehrt. Dieselbe Kraft, die diese Ausgabe für das Recht des Einzelnen einfordert – den behaupteten Geltungsanspruch – hält hier, im Großformat, ein Werk am Leben, das rechtlich längst ein Torso ist. Man kann daran zweierlei sehen: wie mächtig Geltungspraxis ist. Und dass sie Legitimation nicht ersetzt, sondern nur überbrückt – auf Kosten derer, die im Streitfall erfahren, dass ihre „überall gültige“ Ordnung vor Gericht zerfällt.
Wer schreibt die nächsten hundert Jahre?
Damit ist die Zukunftsfrage dieses Zeitankers gestellt. Ich habe 2024 geschrieben, es gebe am Ende nur zwei Wege: Der Ausschuss veröffentlicht eine dem Gesetz angepasste VOB/B – oder er verkündet offiziell ihr Ende; eine dritte Möglichkeit sei nicht in Sicht. Daran hat sich nichts geändert, nur die Kandidaten für die Nachfolge sind deutlicher geworden. Das Parlament hat 2018 begonnen und mit dem Gebäudetyp E den nächsten Schritt angekündigt; das Umfeld zieht nach – das Vergaberecht wurde zum 1. Juli 2026 beschleunigt (S. 96 ff.), Nordrhein-Westfalen streicht zum 1. September die anerkannten Regeln der Technik aus der Bauordnung, wobei zivilrechtlich nach § 633 BGB alles beim Alten bleibt. Und die dritte Antwort kommt in diesem Heft aus der Bauwirtschaft selbst: Der Bauvertrag der Zukunft werde weniger von neuen Vertragstypen geprägt als von einer veränderten Verhandlungskultur – wenn die Maschine die Klauselprüfung übernimmt, bleibt den Menschen wieder Zeit für die Frage der fairen Risikoverteilung.
Das ist, genau besehen, keine dritte Antwort, sondern die erste, eine Ebene tiefer: Der Ausgleich, den hundert Jahre lang ein Ausschuss stellvertretend aushandelte, wandert in den einzelnen Vertrag zurück – dorthin, wo seine Geltung 1926 ohnehin entstehen sollte. Die VOB/B kann in dieser Zukunft eine Rolle spielen, vielleicht ihre beste: als das, was sie am 6. Mai 1926 war – ein guter, unverbindlicher Vorschlag, den man vereinbart, weil er überzeugt. Dafür müsste er wieder überzeugen. Hundert Jahre Ausgleich sind ein Grund zu feiern. Acht Jahre Stillstand sind keiner, ihn fortzusetzen.
Hundert Jahre Ausgleich sind ein Grund zu feiern. Acht Jahre Stillstand sind keiner, ihn fortzusetzen.
„Grundlage ist die VOB“ – ein Fundstück
Auf Handwerkerangeboten steht häufig der Satz, von dem dieser Beitrag handelt: Grundlage sei die VOB/B und C, in der jeweils gültigen Fassung. Der Handwerker hat sich das nicht ausgedacht. Er hat es so gelernt – im Meisterkurs, von der Kammer, aus dem Vortext des Architekten: Die VOB sei das Bauvertragsrecht, und wer sie zugrunde legt, sei auf der sicheren Seite. Was ihm dabei niemand gesagt hat: Wer solche vorformulierten Sätze in seine Verträge stellt, wird Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen – hier der Handwerker, anderswo der Architekt oder der Auftraggeber, und oft weiß es keiner von ihnen. Die Klauseln, auf die er sich verlässt, halten nur, soweit sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen; gegenüber Verbrauchern gilt das Privileg der VOB/B ohnehin nie.
Wie die Bausteine wandern, zeigt so manches Dokument selbst. Vom „Bieter“ ist in Angeboten von Handwerkern die Rede – der Sprache der öffentlichen Ausschreibung. Für ein privates Dach erklärt z.B. ein Handwerker, was ein Bieter der Vergabestelle nachweisen muss: Steuern, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Das gibt es tatsächlich. Verlangt hat das in dem konkreten Fall niemand. Zwei Monate bindet er sich in dem konkreten Fall an sein Angebot – eine Frist aus dem Vergaberecht, geschrieben für Verfahren mit vielen Bietern, nicht für den Bauherrn nebenan. Sogar der Vorbehalt des Auftraggebers, Positionen zu ändern oder entfallen zu lassen, ist mitkopiert – eine Klausel gegen die eigenen Interessen. Auf dem Dach würde derselbe Mann nie ein Detail von einem fremden Gebäude übernehmen, ohne zu prüfen, ob es auf dieses Dach passt. Im Vertrag tut er es — weil ihm hundert Jahre Praxis beigebracht haben, dass man das so schreibt. Selbstverständlich heißt nicht: verstanden. Genau das ist Geltung als Praxis — mächtig, und blind für ihre eigenen Voraussetzungen.