Recht haben, Recht bekommen
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm beschreibt in diesem Heft (S. 148 ff.) eine Gefahr, die sie mit Befremden beobachtet: Kräfte, die versuchen, den Rechtsstaat zu delegitimieren – über soziale Medien, von außen, mit Absicht. Ihre Antwort darauf ist so klar wie ihr Amtsverständnis: Vertrauen in eine unabhängige Justiz entsteht nicht von selbst, es muss jeden Tag neu verdient werden.
Dieser Beitrag handelt von der anderen Delegitimierung. Von der, die keine Absicht hat, keine Plattform braucht und keine Reichweite misst. Sie findet nicht in sozialen Medien statt, sondern in Sitzungssälen, in denen außer den Beteiligten niemand sitzt. Sie wird nicht gepostet, sondern gesprochen – von denen, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Und sie beginnt fast immer mit demselben Satz: Sie müssen wissen – Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.
Der Satz
Die Szene ist so alltäglich, dass sie niemandem mehr auffällt. Früher Termin, Güteverhandlung, die Roben sind noch nicht warm. Bevor über die Sache gesprochen wird, spricht das Gericht über die Alternative zur Sache. Was passiert, wenn man sich nicht einigt: Der Rechtsstreit werde Jahre dauern. Man selbst sei ohnehin kaum je die letzte Instanz, die darüber entscheide – das habe man gar nicht mehr in der Hand. Die Geschäftslast sei enorm; es könne sein, dass sich lange nichts tue. Teuer werde es außerdem, erst recht, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Und dann, fast immer, die Pointe, gern direkt an die Parteien adressiert, an den Bauunternehmer, die Bauherrin, über die Köpfe ihrer Anwälte hinweg: Die Einzigen, die an einem langen Prozess verdienten, seien die Anwälte. In gut fünfundzwanzig Berufsjahren habe ich diese Ansprache in allen Tonlagen gehört – freundlich, genervt, routiniert. Verändert hat sich nur, wie früh im Termin sie kommt.
Manche gehen weiter. Sie fragen die Partei, ob sie diesen Prozess wirklich zu Ende führen wolle. Sie sagen, was sie suche – Gerechtigkeit, Genugtuung – werde sie hier ohnehin nicht bekommen. Und dann fällt er, der Satz vom Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen. Er klingt wie Lebensweisheit. Er ist als Warnung gemeint. Er wirkt als Urteil – über die eigene Institution.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.

Nichts davon steht hinterher im Protokoll. Dort steht: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Getarnt als Pflicht
Formal ist das alles gedeckt, sogar geboten. § 278 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, „in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht“ zu sein. Der Vergleich ist kein Betriebsunfall des Zivilprozesses, er ist eine seiner vornehmsten Möglichkeiten: Er kann Frieden stiften, wo ein Urteil nur entscheiden würde. Wer je erlebt hat, wie ein gut vorbereiteter Vergleichsvorschlag einen jahrelangen Konflikt in einer Stunde beendet, wird die Norm nicht kritisieren.
Aber das Gesetz sagt mehr, als die Praxis gern zitiert. Nach § 278 Abs. 2 ZPO hat das Gericht in der Güteverhandlung „den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern“. Unter Würdigung aller Umstände – das setzt voraus, dass die Umstände bekannt sind. Die Vergleichsförderung, die das Gesetz meint, ist die Frucht der gelesenen Akte: Ein Gericht, das den Fall durchdrungen hat, kann sagen, wo die Risiken beider Seiten liegen, und auf dieser Grundlage einen Ausgleich vorschlagen, der etwas mit dem Fall zu tun hat. Ob ein Vergleich gerecht ist, hängt davon ab, ob jemand geprüft hat, was gerecht wäre.
Die Rhetorik, um die es hier geht, ist etwas anderes. Sie kommt ohne Akte aus – sie funktioniert gerade dann am besten, wenn die Akte nicht gelesen ist. Denn sie argumentiert nicht mit dem Fall, sondern mit dem System: mit der Dauer, den Instanzen, der Überlastung, den Kosten, den Anwälten. Kein einziges dieser Argumente erfordert Kenntnis der Sach- und Rechtslage. Alle zusammen ersetzen sie. Wer den Parteien den Vergleich nahelegt, ohne den Fall geprüft zu haben, erfüllt nicht § 278 ZPO. Er simuliert ihn – und benutzt als Hebel ausgerechnet die Funktionsschwäche der eigenen Institution.
Man muss die beiden Konstellationen streng auseinanderhalten, und jeder, der regelmäßig vor Gericht steht, kennt beide – ich habe sie einmal im Abstand von vierundzwanzig Stunden erlebt, an zwei Gerichten, in zwei Bundesländern. Es gibt die Kammer, die die Akte durchgearbeitet hat, die offen anspricht, was übersehen scheint, sich zur Beratung kurz zurückzieht – und deren Vergleichsvorschlag deshalb Autorität hat: nicht die Autorität des Amtes, sondern die der Vorbereitung. Wenn die Akte gelesen ist, klingt das Recht anders; das spürt man im ersten Satz. Und es gibt den überlasteten Einzelrichter, der die Anlagen nicht gesichtet hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht präsent hat und die Erledigung braucht – und dem zur Herbeiführung des Vergleichs deshalb nur ein Argument bleibt: dass es sich nicht lohne, von dieser Justiz eine Entscheidung zu erwarten.
Der erste Vergleich ist Rechtsprechung. Der zweite ist Kapitulation, vorgetragen im Ton der Fürsorge.

Der amtliche Befund – und sein blinder Fleck
Dass die Wahrnehmung der Anwaltschaft hier nicht Einbildung ist, lässt sich inzwischen amtlich belegen. Das Bundesministerium der Justiz hat ein Forschungskonsortium unter Leitung von Caroline Meller-Hannich, Armin Höland und Monika Nöhre mit der „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ beauftragt; der Abschlussbericht liegt seit 2023 vor. Die Zahlen sind bekannt und bleiben doch erstaunlich: Rund 38 Prozent der befragten Anwältinnen und Anwälte verzeichnen einen Rückgang ihrer forensischen Tätigkeit. Als wichtigster Grund, von einer Klage abzuraten oder abzusehen, rangiert – noch vor den Kosten und den unsicheren Erfolgsaussichten – die Länge des Verfahrens; rund 90 Prozent aller amtsgerichtlichen und sämtliche landgerichtlichen Klagen laufen über die Anwaltschaft, sie ist die Weichenstellerin des Zugangs zum Recht. In den Freitextantworten der Anwaltsbefragung taucht dann jener Punkt auf, um den es hier geht: ein als unangemessen empfundenes Drängen auf den Abschluss eines Vergleichs.
Der Bericht selbst geht mit dieser Wahrnehmung vorbildlich vorsichtig um – und gerade seine Vorsicht führt auf die entscheidende Lücke. Die Vergleichsquote, halten die Forscher fest, ist statistisch nicht signifikant gestiegen. Der wahrgenommene Vergleichsdruck aber schon. Die Studie erklärt diese Schere unter anderem damit, dass die Klage inzwischen als Ultima Ratio erhoben wird: Wer heute noch klagt, hat das Verhandeln hinter sich und will ein Urteil – und trifft dann auf eine Güteverhandlung, die ihm als Erstes das Urteil ausredet. Was die Studie nicht messen konnte und nach ihrer Anlage nicht messen sollte, ist das, was in dieser Güteverhandlung tatsächlich gesprochen wird. Es existiert keine Statistik über Sätze. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich – auf dem Papier; tatsächlich sitzt außer den Beteiligten niemand im Saal. Gerichtsreporter gibt es in Strafprozessen. In Zivilsachen hört niemand zu – außer den Parteien, die es angeht, und ihren Anwälten, die es täglich hören.

Genau hier liegt der unterbelichtete Gesichtspunkt der gesamten Reformdebatte. Der Abschlussbericht diagnostiziert in einem bemerkenswert fairen Satz: „Die Justiz ist nicht schlechter geworden, sie hat aber keine den gesellschaftlichen Entwicklungen angemessene Organisationsform (mehr).“ Das ist richtig – und es ist unvollständig. Denn zwischen der Organisationsform und den Eingangszahlen liegt ein Übertragungsweg, den keine Strukturanalyse erfasst: die Stimme der Institution selbst. Die Verfahrensdauer allein treibt niemanden aus dem Recht; Menschen warten auf vieles, wenn sie dem Ergebnis vertrauen. Was das Vertrauen bricht, ist der Moment, in dem die Institution ihre eigene Funktionsschwäche nicht mehr als Problem behandelt, das sie betrifft, sondern als Argument, das sie benutzt. Wer von der Richterbank hört, dass es sich hier nicht lohnt, glaubt es – von dieser Adresse glaubt man es sofort und für immer. Kein anonymer Account, keine Kampagne, kein „Delegitimierer“ von außen erreicht diese Glaubwürdigkeit. Die wirksamste Delegitimierung des Rechtsstaats wird nicht gepostet. Sie wird verkündet, beiläufig, im Dienst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Ein Gedankenexperiment
Man erlaube sich einen Vergleich, der hinkt und gerade deshalb etwas zeigt. Ein Unternehmen wird beauftragt, ein Problem zu lösen. Der Kunde vertraut sich ihm an, verpflichtet sich, zahlt den Vorschuss ein. Im ersten Termin erklärt ihm der Sachbearbeiter, der Auftrag sei eigentlich nicht sinnvoll; die Erwartung, mit der der Kunde gekommen sei, sei unberechtigt; das Haus sei überlastet, das Ergebnis ungewiss, und verdienen würden daran ohnehin andere. Ob man den Auftrag nicht gleich hier beenden wolle – gegen ermäßigte Gebühr. Tatsächlich ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Erledigung des gesamten Verfahrens durch Prozessvergleich von drei auf eine Gebühr (Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG); der Rabatt ist real. Kein Unternehmen der Welt überlebte Mitarbeiter, die so mit dem eigenen Leistungsversprechen umgehen.
Der Einwand liegt auf der Hand, und er ist berechtigt: Die Justiz ist kein Unternehmen. Der Richter ist kein Sachbearbeiter, die Partei kein Kunde, das Urteil kein Produkt. Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Betriebsklima, sie ist Verfassungsgut. Alles richtig. Aber der Einwand trifft die Zurechnungsfrage nicht. Denn er erklärt nur, warum niemand dem Richter Weisungen erteilen darf – nicht, warum der Richter für die Wirkung seiner Worte nicht einstehen müsste. Die Unabhängigkeit schützt die Entscheidung. Sie schützt die Rechtsfindung. Sie ist kein Freibrief dafür, die Erwartung, mit der Menschen zum Recht kommen, von Amts wegen zu entwerten. Wenn die Beteiligten des Systems selbst täglich erklären, der Auftrag lohne sich nicht – dann muss sich niemand wundern, dass die Aufträge ausbleiben. Die Eingangszahlen sinken nicht trotz dieser Sätze. Sie sinken auch wegen ihnen.
Die Rechtsprechung als Zeugin – gegen sich selbst
Das Bemerkenswerteste an diesem Befund ist, dass die schärfste Gegenposition aus der Justiz selbst kommt – aus ihrer Spitze, in Robe, mit Gründen. Im Mai 2026 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 1 des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist (Beschluss vom 18.05.2026 – Verg 6/26). Der Gesetzgeber hatte dort die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde abgeschafft: Wer vor der Vergabekammer unterliegt, kann den Zuschlag nicht mehr verhindern und wird auf Schadensersatz verwiesen. Die Begründung des Gesetzgebers liest sich wie das Protokoll jener Güteverhandlungen: Die Verfahren dauerten zu lange, die Verzögerungen seien nicht hinnehmbar, der Unterlegene bekomme ja Geld.
Der Senat hält dagegen – und wie. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Grundgesetzes ziele vorrangig darauf, eine Rechtsverletzung abzuwehren, nicht sie hinterher zu bepreisen; eine Entschädigung in Geld könne den Verlust des Auftrags nur bedingt ausgleichen, weil im Regelfall nicht einmal der entgangene Gewinn ersetzt werde. Und dann der Satz, der über das Vergaberecht weit hinausweist: Der Gesetzgeber habe die Gründe für die lange Dauer der Beschwerdeverfahren gar nicht erst analysiert – dabei dränge sich der Gedanke an eine bessere personelle Ausstattung geradezu auf; gemessen an den Auftragswerten fielen zwei zusätzliche Richterstellen fiskalisch nicht ins Gewicht. Die eigene Verfahrensdauer beziffert der Senat nüchtern mit durchschnittlich rund sechs Monaten – und zieht daraus nicht den Schluss, man solle den Rechtsschutz aufgeben, sondern den, man solle die Justiz instand setzen.
Der Beschluss dokumentiert zugleich, dass die Sonderregel keine bleiben soll. Der Senat verweist auf den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BT-Drucksache 21/1934), nach dem die sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren künftig generell keine aufschiebende Wirkung mehr haben soll – über die Bundeswehr hinaus, für jede Vergabe. Der Bundesrat empfahl, die aufschiebende Wirkung zu erhalten; die Bundesregierung trat dem unter Verweis auf den Koalitionsvertrag entgegen, ohne die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen. Für den Senat entwertet gerade diese Ausweitung das Verteidigungsargument: Wenn der Primärrechtsschutz ohnehin und unabhängig von Fragen der Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt werden soll, dann ist die Bedrohungslage nicht der Grund, sondern der Anlass. Die Logik der Güteverhandlung – weil es lange dauert, sollt ihr kein Urteil wollen – ist auf dem Weg, allgemeines Gesetz zu werden.
Hier stehen sich also drei Antworten auf dieselbe Diagnose gegenüber. Die Justiz ist zu langsam – sagt der Gesetzgeber, und schafft den Rechtsschutz ab. Die Justiz ist zu langsam – sagt mancher Richter im Saal, und redet den Parteien das Urteil aus. Die Justiz ist zu langsam – sagt der Düsseldorfer Senat, und verlangt, dass man sie schneller macht, statt den Anspruch auf sie zu kassieren. Nur die dritte Antwort verteidigt die Institution. Die ersten beiden geben sie preis – die eine per Gesetz, die andere per Beiläufigkeit. Es ist dieselbe Logik, einmal kodifiziert, einmal gesprochen: Weil wir nicht liefern, sollt ihr nicht erwarten. Man kann die Ironie kaum überzeichnen: Dieselbe Justiz, die dem Gesetzgeber mit Verfassungsrang entgegenhält, der Rechtsuchende habe Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit – nicht auf Rechtsschutz irgendwann, wenn alles überholt ist und die Parteien vielleicht nicht mehr leben –, dieselbe Justiz lässt es zu, dass in ihren Sälen täglich das Gegenteil verkündet wird, folgenlos, weil unbeobachtet.
Anvertraut
Damit ist die eigentliche Frage erreicht, und sie führt zurück zu dem Wort, an dem sich dieses Heft mehrfach abarbeitet. Artikel 92 des Grundgesetzes sagt nicht, die rechtsprechende Gewalt werde den Richtern übertragen oder zugewiesen. Er sagt: Sie ist ihnen anvertraut. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm hat in diesem Heft beschrieben, was das für sie bedeutet: kein Machtanspruch, sondern ein Vertrauensauftrag – Menschen vertrauen darauf, dass unabhängig entschieden, sorgfältig abgewogen, unvoreingenommen begegnet wird; und dieses Vertrauen müsse man sich jeden Tag neu verdienen. Nimmt man das ernst – und es gibt keinen Grund, es nicht ernst zu nehmen –, dann kann sich der Vertrauensauftrag nicht in der Gesetzmäßigkeit der einzelnen Entscheidung erschöpfen. Wem etwas anvertraut ist, der hält es für andere: für die, die darauf vertrauen. Der Richter, dem die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, verwaltet nicht nur seinen Spruch. Er verwaltet, mit jedem Satz von der Bank, den Kredit der Institution, in deren Namen er spricht. Ein Richter kann unabhängig entscheiden und zugleich mit seinen Worten das zerstören, wovon seine Unabhängigkeit lebt: die Erwartung, dass es sich lohnt, zu ihm zu kommen. Das Anvertrautsein begründet keine Erfolgshaftung für die Verfahrensdauer. Aber es begründet Verantwortung für das, was man über das eigene Haus sagt, während man in ihm Recht spricht.
Und hier verdient auch die Führungsebene der Justiz einen zweiten, faireren Blick. Eine Gerichtspräsidentin kann Grundsatzpapiere zeichnen, Vertrauen einfordern, den Rechtsstaat in Interviews verteidigen – an die Sätze im Saal reicht ihre Verwaltung nicht heran; die richterliche Unabhängigkeit, die das Urteil zu Recht panzert, panzert auch die Beiläufigkeit. Die Präsidentin, die das Vertrauen täglich neu verdienen will, ist darauf angewiesen, dass tausend Einzelrichter es nicht täglich neu verspielen. Das ist keine Anklage gegen Personen. Die Sätze, um die es geht, sind Symptome, nicht Charakterfehler: Sie wachsen aus einer Einzelrichterquote von bundesweit rund 78 Prozent – an den untersuchten Landgerichten 93 –, aus einer Erledigungsstatistik, die zählt, was weg ist, nicht, was gerecht ist, aus dem leisen Verschwinden des Kammerprinzips, das eine ungelesene Akte einst fast undenkbar machte. Wer die Sätze ändern will, muss die Bedingungen ändern, unter denen sie sich lohnen.
Was zu tun wäre
Drei Konsequenzen liegen näher, als die Reformdebatte glauben macht – keine davon erfordert ein neues Gesetz.
Die erste: Die gelesene Akte als Bedingung jedes Vergleichsgesprächs ernst nehmen. § 278 Abs. 2 ZPO enthält sie längst; man müsste die Norm nur beim Wort nehmen. Ein Vergleichsvorschlag, der die Sach- und Rechtslage würdigt, ist Rechtsprechung. Einer, der sie durch Systemargumente ersetzt, ist keine – und sollte in der Selbstwahrnehmung der Richterschaft auch nicht als solche gelten dürfen.
Die zweite: Die Sprache der Bank als Führungsthema begreifen. Was Richterinnen und Richter über die Leistungsfähigkeit der eigenen Institution sagen, ist keine Privatsache und keine Frage des Temperaments; es ist – neben dem Urteil – ihre wirksamste Außenkommunikation, gerade weil sie nicht als solche gemeint ist. Eine Justiz, die Vertrauenskampagnen in sozialen Medien erwägt, sollte zuerst dorthin hören, wo ihr Vertrauen tatsächlich verhandelt wird: in die eigenen Säle.
Die dritte betrifft die Zukunft, die dieser Ausgabe den Namen gibt. Volker Römermann beschreibt in diesem Heft (S. 166 ff.), was geschieht, wenn KI-Systeme eines Tages jede Entscheidung jedes Richters kennen: Die Prognose wird präzise, und die Parteien werden sich fragen, wozu sie die Jahre bei Gericht noch brauchen. Die Flucht aus der Justiz, die dann droht, wird kein Werk der Maschinen sein. Die Maschinen werden nur beziffern, was in den Sälen längst gesagt wird. Eine Justiz, die ihre eigene Inanspruchnahme täglich abrät, braucht keine disruptive Technologie, um überflüssig zu erscheinen; sie arbeitet selbst daran. Umgekehrt gilt: Eine Justiz, die ihre Güteverhandlungen wieder aus der gelesenen Akte führt, hat von keiner Prognose-KI etwas zu fürchten – denn die Maßfindung im konkreten Fall, das Halten der Verantwortung, das Erklären des Weges: Das ist es, was bleibt, wenn das andere automatisiert ist.
Bis dahin bleibt eine Aufgabe, die in keinem Berufsbild steht und die keine Maschine übernehmen wird: dem Mandanten, dem von der Richterbank herab erklärt wurde, er möge hier nichts erwarten, zu vermitteln, warum es sich dennoch lohnt, auf das Recht zu bestehen. Anwältinnen und Anwälte leisten diese Übersetzung täglich – sie verteidigen die Justiz gegen die Sätze ihrer eigenen Angehörigen. Es wäre gut, wenn sie damit nicht mehr allein wären. Das Vertrauen, schreibt die Präsidentin, muss jeden Tag neu verdient werden. Genau. Und der Ort, an dem das geschieht oder misslingt, ist nicht die Pressestelle und nicht das Grundsatzpapier. Es ist der Saal, in dem niemand zuhört – außer denen, die gekommen sind, weil sie dem Recht noch vertrauen.
Eine Justiz, die Vertrauenskampagnen in sozialen Medien erwägt, sollte zuerst dorthin hören, wo ihr Vertrauen tatsächlich verhandelt wird: in die eigenen Säle.
Quellen
Gerichtsentscheidungen:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026 – Verg 6/26, openJur 2026, 5712 (Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 BwBBG). Darin in Bezug genommen u. a.: BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 – 2 BvR 2248/03 (jeweils zitiert nach dem Vorlagebeschluss).
Studien und Berichte:
Forschungskonsortium Meller-Hannich/Höland/Nöhre: Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“, Berlin, 21. April 2023. Auftraggeber: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz (BMJ); Auftragnehmerin: INTERVAL GmbH, Berlin. Autorinnen und Autoren: Stefan Ekert, Caroline Meller-Hannich, Monika Nöhre, Armin Höland, Katharina Gelbrich, Lisa Poel, Lukas Hundertmark, Adrian Moser. – Im Beitrag herangezogen: Anwaltsbefragung (Rückgang forensischer Tätigkeit 38,3 %, Tabelle 36; Verfahrenslänge als Grund der Mandantschaft 70,6 %, Tabelle 37; Zusammenfassung Nr. 18–19, S. 342); Freitextauswertung „Erledigungs- und Vergleichsdruck“ (Abschnitt 6.1.3.2.2); wahrgenommener Vergleichsdruck bei stabiler Vergleichsquote (Abschnitt 10.4.2.3); Zitat „Die Justiz ist nicht schlechter geworden …“ (Abschnitt 10.4.2.4, S. 322); Einzelrichterquote rund 78 % bundesweit, 93 % an den drei ausgewerteten Landgerichten.
Gesetze und Normen:
Grundgesetz: Art. 19 Abs. 4, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 GG.
Zivilprozessordnung: § 278 Abs. 1 und 2 ZPO.
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG), in Kraft seit 14.02.2026: § 1, § 16 Abs. 1, § 19.
Gerichtskostengesetz, Kostenverzeichnis Nr. 1211 Nr. 3 (Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Prozessvergleich).
Gesetzgebungsmaterialien:
BT-Drucksache 21/1931 vom 01.10.2025 (Entwurf und Begründung zum BwBBG, insbesondere zu § 16)
BT-Drucksache 21/1934 vom 01.10.2025 (Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge; Anlage 3: Stellungnahme des Bundesrates vom 26.09.2025; Anlage 4: Gegenäußerung der Bundesregierung)
BR-Drucksache 380/1/25 vom 15.09.2025 (Ausschussempfehlungen)
Ausschussdrucksache 21(9)115 (Stellungnahme Prof. Dr. Burgi vom 06.11.2025) – sämtlich zitiert nach OLG Düsseldorf, Verg 6/26.
Beiträge in der Ausgabe ZUKUNFT von AUFRECHT:
Gudrun Schäpers, „Kein Machtanspruch, sondern ein Vertrauensauftrag“, Interview, S. 148 ff.
Volker Römermann, „Niemand sucht das Recht“, Interview, S. 166 ff.