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Wer sein Land rettet

Das Von-Vincke-Haus am Domplatz in Münster, dahinter der Turm der Lambertikirche
Das Von-Vincke-Haus am Domplatz in Münster, 1892/93 für die Reichsbank errichtet – künftiger Dienstsitz des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Hintergrund: die Lambertikirche.

Am 15. Februar 2025 veröffentlichte der Präsident der Vereinigten Staaten auf seinen Kanälen einen einzigen Satz: „He who saves his Country does not violate any Law.“ Wer sein Land rettet, verletzt kein Gesetz. Der Satz stammt nicht von ihm; überliefert ist er als Wort Napoleons, aufgezeichnet von Balzac. Aber er wurde nicht zitiert wie ein Bildungsgut. Er wurde angeheftet wie ein Programm. Dieser Beitrag beschreibt, was seither geschehen ist – mit Daten, Aktenzeichen und, das gehört zur Redlichkeit, mit den Gegenkräften. Er beschreibt, was Deutschland daraus gemacht hat, zum Teil schon bevor die Frage sich stellte. Und er erklärt, warum das alles in ein Heft über Recht und Technik gehört: weil die Geltung des Rechts eine Praxis ist, die von zwei Seiten erodieren kann. Von innen, leise, in Sitzungssälen (vgl. „Recht haben, Recht bekommen“, Magazin AUFRECHT 03, S. 72 ff.). Und von außen, laut, vor aller Augen.

Ein Satz und seine Logik

Man muss den Satz ernst nehmen, um zu verstehen, was er behauptet. Er sagt nicht, ein Gesetz sei falsch und müsse geändert werden – das wäre Politik im Rechtsstaat. Er sagt auch nicht, ein Gericht habe geirrt und werde in der nächsten Instanz korrigiert – das wäre der vorgesehene Weg. Er sagt: Für den, der die richtige Mission hat, existiert die Bindung nicht. Das ist die exakte Gegenformel zu dem, was das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 in sieben Wörtern fasst – die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden – und was die römischen Juristen, eine Schicht tiefer, als Anfang jeder Berechtigung kannten (vgl. „Die unterste Schicht“, S. 138 ff.). Nicht die Macht definiert, was gilt. Das Recht definiert, was die Macht darf. Der Satz fiel nicht im luftleeren Raum. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren gegen die ersten Verfügungen der neuen Administration bereits mehr als sechzig Klagen anhängig; Gerichte hatten Ausgabenstopps und Dekrete angehalten. Der Satz war die Antwort auf die Kontrolle – nicht auf ein einzelnes Urteil, sondern auf das Prinzip, kontrolliert zu werden. Drei Proben aufs Exempel zeigen, wie ernst er gemeint war.

Nicht die Macht definiert, was gilt. Das Recht definiert, was die Macht darf.

Drei Proben aufs Exempel

Die Begnadigung — Am 20. Januar 2025, dem ersten Tag der zweiten Amtszeit, unterzeichnete der Präsident die Proklamation 10887: ein „full, complete and unconditional pardon“ für die Verurteilten des Sturms auf das Kapitol vom 6. Januar 2021 – nach seinen eigenen Worten im Oval Office rund 1.500 Personen –, ergänzt um vierzehn namentliche Strafumwandlungen, darunter die verurteilten Anführer der Oath Keepers und der Proud Boys. Der begnadigte Sachverhalt: der Angriff auf das Organ, das Wahlen zertifiziert, bei dem nach der Feststellung des Kongresses mehr als 140 Polizeibeamte verletzt wurden. Eine Begnadigung ist ein rechtsförmiger Akt; die Verfassung sieht ihn vor. Ihre Botschaft aber war nicht rechtsförmig. Sie lautete: Wer für den Mächtigen Gesetze bricht, muss die Folgen nicht fürchten.

Die Flüge — Am 15. März 2025 berief sich die Regierung auf den Alien Enemies Act von 1798, um mutmaßliche Mitglieder einer venezolanischen Bande ohne reguläres Verfahren abzuschieben. Bundesrichter James Boasberg untersagte das noch am selben Tag und ordnete mündlich an, bereits gestartete Maschinen zurückzuholen. Sie flogen weiter; mindestens 261 Menschen wurden nach El Salvador ausgeflogen. Am 16. April 2025 stellte Boasberg auf 48 Seiten fest, es bestehe hinreichender Verdacht der vorsätzlichen Missachtung seiner Anordnung – „willful disregard“ –, und leitete ein Verfahren wegen criminal contempt ein. Ein Berufungsgericht setzte die Untersuchung aus; im November 2025 kündigte Boasberg ihre Fortsetzung an; am 14. April 2026 ordnete das mehrheitlich besetzte Berufungsgericht an, sie zu beenden. Das Ergebnis, Stand Redaktionsschluss: Die dokumentierte Missachtung einer gerichtlichen Anordnung blieb ohne Sanktion. Im Parallelfall des irrtümlich – die Regierung selbst sprach von einem „administrative error“ – abgeschobenen Kilmar Abrego Garcia entschied der Supreme Court am 10. April 2025 einstimmig, die Regierung müsse dessen Rückkehr ermöglichen. Der Fall wurde weltweit als Test gelesen: Folgt diese Exekutive einer eindeutigen Anordnung des höchsten Gerichts?

Die Kanzleien — Ab dem 6. März 2025 erließ der Präsident Verfügungen gegen einzelne Anwaltskanzleien, die Gegner vertreten oder Ermittlungen unterstützt hatten: Entzug von Sicherheitsfreigaben, Hausverbote in Bundesgebäuden, Druck auf ihre Mandanten. Richterin Beryl Howell erklärte die Verfügung gegen Perkins Coie am 2. Mai 2025 auf 102 Seiten für verfassungswidrig und griff dabei zu Shakespeare: Der Plan sei so alt wie der Satz „The first thing we do, let‘s kill all the lawyers“ – wer die Anwälte als „guardians of the rule of law“ ausschalte, räume das größte Hindernis auf dem Weg zu mehr Macht beiseite. Jenner & Block und WilmerHale gewannen ebenfalls. Aber neun Kanzleien klagten nicht. Sie schlossen Vereinbarungen mit dem Weißen Haus und sagten unentgeltliche Leistungen zwischen 40 und 125 Millionen Dollar zu. Die American Bar Association verklagte die Regierung am 16. Juni 2025 wegen ihrer „Law Firm Intimidation Policy“. In diesen zwei Reaktionen – stehen oder rechnen – steckt die amerikanische Übersetzung einer Frage, die dieses Magazin seit seiner zweiten Ausgabe stellt: was der Eid des Anwalts wert ist, wenn er etwas kostet.

Die Gegenkräfte – und ihre Grenzen

Wer nur die Angriffe erzählt, erzählt falsch. Am 18. März 2025, wenige Stunden nachdem der Präsident die Amtsenthebung Boasbergs gefordert hatte, trat der Chief Justice der Vereinigten Staaten mit einer seltenen öffentlichen Erklärung dazwischen: Seit mehr als zwei Jahrhunderten sei geklärt, dass ein Impeachment keine angemessene Antwort auf eine missliebige Gerichtsentscheidung sei; dafür gebe es den Instanzenzug. Die Bundesgerichte haben in der überwiegenden Zahl der Verfahren gehalten – schnell, begründet, oft von Richtern, die von Präsidenten beider Parteien ernannt wurden. Das ist die eine Hälfte des Bildes.

Recht wird befolgt, weil es für legitim gehalten wird – nicht aus Furcht. – Tom Tyler, Why People Obey the Law (1990)

Die andere Hälfte: Der U.S. Marshals Service registrierte zwischen Oktober 2024 und September 2025 513 Drohungen gegen 364 Bundesrichter. Und die Architektur um die haltenden Richter herum verschiebt sich. Am 27. Juni 2025 begrenzte der Supreme Court in Trump v. CASA die Befugnis der Untergerichte zu landesweiten einstweiligen Anordnungen – dem bis dahin schärfsten Instrument gegen rechtswidrige Dekrete. Am 29. Juni 2026 hob er in Trump v. Slaughter ein neunzig Jahre altes Präzedenzurteil auf und stärkte die Befugnis des Präsidenten, die Spitzen unabhängiger Behörden abzuberufen, wobei die Notenbank vorerst ausgenommen blieb.

Man kann jede dieser Entscheidungen dogmatisch begründen. In der Summe beschreiben sie eine Richtung: Die Kontrolle wird enger, während der Kontrollbedarf wächst. Der Rule of Law Index des World Justice Project verortete die USA im Oktober 2025 auf Rang 27 von 143 Staaten – der dritte Rückgang in Folge, der sechstgrößte weltweit. Das Göteborger V-Dem-Institut sprach von der schnellsten Autokratisierungsepisode der modernen amerikanischen Geschichte.

Das ist kein Untergangsbild. Es ist das Bild eines Systems unter Last: Die Richter halten. Die Architektur um sie herum gibt nach.

Die deutsche Antwort

Die bemerkenswerteste deutsche Reaktion auf diese Entwicklung fiel, bevor sie begann. Am 19. und 20. Dezember 2024 – einen Monat vor der Amtseinführung in Washington – beschlossen Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit, den Status des Bundesverfassungsgerichts, seine Struktur und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen in Art. 93 und 94 GG zu verankern; seit dem 28. Dezember 2024 sind sie nur noch mit Zweidrittelmehrheit antastbar.

Das Motiv stand in der Begründung: Bestrebungen vorzubeugen, wie sie „in einzelnen europäischen Ländern zu beobachten“ waren – gemeint waren Polen und Ungarn, wo Verfassungsgerichte mit einfachen Mehrheiten umgebaut worden waren. Der Deutsche Richterbund nannte die Änderung zu Recht nur einen ersten Schritt: Das Zwei-Drittel-Quorum für die Richterwahl selbst steht weiterhin nicht im Grundgesetz.

Dass die Frage keine amerikanische ist, hatte das Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs zuvor am eigenen Land durchgespielt: In über siebzig Untersuchungen prüften Juristinnen und Juristen, welche Spielräume die Rechtsordnung einer witär-populistischen Landesregierung ließe. Der unbequemste Befund in einem Satz: Einer Regierung, die Urteile missachtet, setzen Gerichte kaum etwas entgegen. Das ist keine Schwäche der deutschen Ordnung im Besonderen. Es ist die Bauart von Recht überhaupt – Gerichte haben keine Divisionen; ihre Urteile gelten, weil sie befolgt werden. Befolgt aber wird, was Ansehen genießt – und Ansehen beginnt, ganz wörtlich, damit, dass man etwas sieht. Die deutsche Antwort besteht darum nicht nur aus Normen. Sie besteht auch aus Orten.

In Münster verschafft das Land seinem Verfassungsgerichtshof einen eigenen Dienstsitz: das Von-Vincke-Haus am Domplatz, 1892/93 für die Reichsbank errichtet (Bild in AUFRECHT, Ausgabe 03, Seite 91). Die Entscheidung geht auf die Verfassungsänderung von 2016 zurück, die die Personalunion mit dem Oberverwaltungsgericht löste – getroffen, lange bevor die Frage nach der Festigkeit der Institutionen laut wurde. Bis das Haus bezogen ist, arbeitet das Gericht hinter einer unscheinbaren Tür an der Königsstraße (Bild in AUFRECHT 03, Seite 94). Ein sichtbares Gericht ist noch keine Garantie, dass seinen Urteilen gefolgt wird. Aber Geltung ist eine Praxis – und eine Praxis braucht Orte, an denen sie sich zeigt.

Sichtbar wird diese Praxis nicht nur an Adressen, sondern vor allem in Verfahren – derzeit bei kaum einem Verfahren so sehr wie in dem um die AfD. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gab am 2. Mai 2025 bekannt, die Gesamtpartei von einem rechtsextremistischen Verdachtsfall zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochzustufen. Die AfD erhob am 5. Mai Klage; das BfV gab daraufhin eine Stillhaltezusage ab.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem BfV im Eilverfahren, die AfD bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen, zu behandeln oder dies öffentlich bekanntzugeben (Az. 13 L 1109/25). Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Man kann diesen Zwischenstand für richtig oder falsch halten. Für den Gegenstand dieses Beitrags ist etwas anderes entscheidend: Hier arbeitet der Rechtsstaat sichtbar – die Einstufung einer Behörde wird gerichtlich kontrolliert, die Behörde hält still, das Verfahren läuft. Das ist der Unterschied. Der historische Begriff, der in dieser Debatte immer wieder fällt, die „Legalitätstaktik“, stammt aus dem Jahr 1930, als der spätere Diktator im Ulmer Reichswehrprozess unter Eid Legalität versprach; er taugt als analytisches Werkzeug für die Frage, wie man Machteroberung unter Wahrung der Form erkennt – und zu nichts darüber hinaus. Die deutschen Stimmen, die den amerikanischen Vorgang einordnen, lassen an Deutlichkeit nichts vermissen. Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle: „Die USA stecken in einer ernsthaften, großen Verfassungskrise.“ Das Grundvertrauen in die Justiz werde in einigen Ländern bewusst zerstört, um sich der Kontrolle durch Gerichte zu entziehen; und Deutschland, warnte er zum Jahresende 2025, sei „kein gallisches Dorf“. Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Stefan von Raumer, nachdem die Kanzleiverfügungen bekannt geworden waren: „Nun hat Trump die Anwaltschaft als Gegner identifiziert.“

Der Mechanismus: Warum die Zuschauer zählen

Was hat all das mit den Menschen zu tun, die in dieser Ausgabe sonst vorkommen? Der Rechtssoziologe Tom Tyler hat in seiner klassischen Chicago-Studie gezeigt, dass Menschen Recht ganz überwiegend nicht aus Furcht vor Strafe befolgen, sondern weil sie es für legitim halten – weil sie erwarten, dass es für alle gilt und fair angewandt wird. Legitimität ist der Treibstoff freiwilliger Rechtsbefolgung. Daraus folgt der Mechanismus, um den es hier geht: Jede sichtbar folgenlose Missachtung des Rechts durch die Mächtigen ist eine öffentliche Lektion in Illegitimität. Sie wird nicht in Washington gelernt, sondern überall dort, wo Menschen zusehen.

Ernst Fraenkel hat für den selektiven Rechtsgehorsam der Exekutive schon 1941 die Begriffe geliefert: den Normenstaat, der an Regeln gebunden bleibt, und den Maßnahmenstaat, der Regeln unter den Vorbehalt der Zweckmäßigkeit stellt. Der Begriff ist ein Analyseinstrument, keine Gleichsetzung – Fraenkel selbst warnte vor schematischer Anwendung. Aber er benennt präzise, was der Napoleon-Satz programmatisch macht: Recht gilt, wo es passt, und wird ausgesetzt, wo es stört. Die deutsche Übersetzung dieses Satzes sprechen Zuschauer, vor den Nachrichten: „Der kommt damit durch.“ Dann, als Feststellung: „Es gibt ja doch kein Recht.“ Und schließlich, im eigenen Fall: „Lass gut sein.“

Eingangstür des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen an der Königsstraße in Münster
Königsstraße 51–53, die Zwischenlösung – der unscheinbare Eingang des heutigen Interimssitzes. Darüber und gegenüber Anwaltskanzleien für Baurecht.

Der äußere Angriff und die innere Erosion treffen sich im selben Ergebnis – in der berechtigten Klage, die nicht erhoben wird. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm. Gudrun Schäpers, beschreibt in dieser Ausgabe die absichtsvolle Delegitimierung über soziale Medien und antwortet darauf mit einem Arbeitsprogramm: Vertrauen in eine unabhängige Justiz müsse jeden Tag neu verdient werden. Und Stephan Breidenbach formuliert die Hoffnung dieser Ausgabe in einem Satz: dass sich „in der Post-Trump-Ära der Geltungsanspruch des Rechts wieder stabilisiert – und dass wir die Menschen, die in Deutschland dagegen argumentieren, nicht in politischen Funktionen erdulden müssen“ (AUFRECHT 03, S. 165).

Geltung braucht einen Ort. Während anderswo Gerichte um ihre Autorität kämpfen, verschafft ein Land seinem Verfassungsgericht ein Haus in der Mitte der Stadt.

Was zu tun bleibt

Die Erkenntnisse der letzten Zeit verbieten sowohl den Untergangsgesang als auch die Entwarnung. Für die Entwarnung ist zu viel geschehen – die Chronologie dieses Beitrags umfasst siebzehn Monate, nicht siebzig Jahre. Für den Untergangsgesang halten zu viele dagegen: Richter, die entscheiden und dafür Drohungen ertragen; ein Chief Justice, der seiner eigenen Ernennungspartei widerspricht; Kanzleien, die klagen statt zu rechnen; ein deutscher Verfassungsgesetzgeber, der gehärtet hat, bevor es nötig wurde.

Was bleibt, ist die Einsicht, die diese Ausgabe von AUFRECHT von seiner ersten Seite an trägt: Der Geltungsanspruch des Rechts ist keine Eigenschaft des Rechts. Er ist eine Praxis – der Institutionen, die man härten kann, und der Bürger, die ihn behaupten oder aufgeben, Satz für Satz. Die Römer, deren Formel eine Schicht unter unserer Rechtsordnung liegt (vgl. AUFRECHT 03, S. 139 ff.), hätten im Satz des Präsidenten nichts Neues erkannt: Er beschreibt den Zustand, aus dem ihr Recht die Menschen herausgeführt hat.

An einer Hofwand in Münster werden ab diesem Sommer zwei Wörter stehen, bronzefarben, nachts leuchtend, mit drei Punkten dahinter. Wer sie fortsetzt, widerspricht dem Napoleon-Satz an der einzigen Stelle, an der Widerspruch zählt: im eigenen Fall.

IUS EST …

Quellen

Primärquellen:

Proclamation 10887 v. 20.01.2025 (Federal Register 90 FR 8331)

Public Law 117-32 (Congressional Gold Medal Act, Feststellung „more than 140 law enforcement officers“)

Boasberg, Memorandum Opinion v. 16.04.2025, J.G.G. v. Trump (D.D.C.)

Noem v. Abrego Garcia, U.S. Supreme Court, 24A949, 10.04.2025

Howell, Memorandum Opinion v. 02.05.2025, Perkins Coie v. DOJ (D.D.C.)

Trump v. CASA, Inc., 27.06.2025

Grundgesetzänderung Art. 93, 94 GG: BT-Beschluss 19.12.2024, BR-Beschluss 20.12.2024, BGBl. 27.12.2024, in Kraft 28.12.2024

VG Köln, Beschl. v. 26.02.2026, 13 L 1109/25 (PM 05/2026) Interview mit Andreas Voßkuhle im Handelsblatt („ernsthafte, große Verfassungskrise“) vom 24. April 2025 sowie Interview im Tagesspiegel („gallisches Dorf“) vom 27. Dezember 2025. Stefan von Raumer: https://regionalheute.de/deutscher-anwaltverein-verurteilt-trumps-angriffe-auf-die-justiz-1743439323.

Sekundärquellen:

Erklärung Chief Justice Roberts v. 18.03.2025 (CNN/CBS)

U.S.-Marshals-Zahlen (Bloomberg Law, 10.09.2025)

WJP Rule of Law Index 2025, Pressemitteilung 28.10.2025

Thüringen-Projekt, Verfassungsblog (Policy Paper, DOI 10.17176/20240416-103633-0)

Tyler, Why People Obey the Law, 1990/2006

Fraenkel, The Dual State, 1941.