Vom Ort eigenen Rechts zum Ort besonderer Freiheit
Eine Mauer, die alles änderte
Wer im Mittelalter durch Münster ging, passierte unsichtbare Grenzen. Nicht alle Straßen führten in dieselbe Stadt. Manche führten in eine andere Welt.
Die Domburg, das Überwasserkloster, die geistlichen Immunitätsbezirke – sie lagen inmitten der Stadt und waren doch nicht Teil von ihr. Hier galt anderes Recht. Hier endete die Macht des Stadtrats. Hier konnte niemand verhaftet werden, der unter dem Schutz des Bischofs stand. Hier wurden keine städtischen Steuern erhoben. Hier regierte nicht der Graf, sondern der Abt.
Diese Bezirke hießen Immunitäten. Das Wort kommt vom lateinischen immunitas – Freiheit von Lasten. Es bezeichnete einen Raum, der von der allgemeinen Ordnung ausgenommen war. Ein Ort eigenen Rechts.
Königliche Immunitätsverleihungen machten viele Klöster im Mittelalter zu Sonderrechtsbezirken: Grundbesitz und Personen wurden aus der Zuständigkeit der Grafen und der Stadt herausgenommen. Es entstand der Immunitätsbezirk mit eigener Gerichtsbarkeit und Abgabenhoheit. Die städtischen Rechte – einschließlich Steuerhoheit und obrigkeitlicher -Eingriffe – endeten an den Grenzen des Immunitätsbezirks. Das Kloster war autonom und hielt selbst Gericht über die Bewohner.
Für Münster ist diese räumlich verfasste Souveränität besonders gut dokumentiert: Die Forschungsstelle „Europäische Verfassungsgeschichte in regionaler Perspektive“ (EViR) an der Universität Münster beschreibt geistliche Immunitäten als „Orte eigenen Rechts“, meist von Mauern umgeben, in denen der Stadtrat weder verhaften noch Steuern erheben durfte und in denen ein ganzer Bestand an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden – etwa beim Überwasserkloster – der städtischen Bau- und Abgabenordnung entzogen war.
Das bedeutet: Im mittelalterlichen Münster existierte ein räumliches Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen. Die Klostermauer war nicht nur eine Grenze aus Stein. Sie war eine Grenze aus Recht. Stadtgrenzen und Klostermauern markierten unterschiedliche Herrschaftsräume.
Die Immunität als Baurecht
Was bedeutete diese Immunität konkret für das Bauen?
Im Raum rund um Dom, Kloster und zugehörige Wirtschaftsgebäude galten eigene Regeln. Wer innerhalb des Immunitätsbezirks baute, unterlag nicht der städtischen Bauordnung. Der Abt entschied, was gebaut wurde. Der Bischof genehmigte, was errichtet werden durfte. Die Zünfte der Stadt hatten keinen Zugriff. Die Bauaufsicht der Kommune war ausgeschlossen.
Diese Sonderstellung war keine Anarchie. Sie war eine andere Ordnung. Die Klöster hatten ihre eigenen Regeln, ihre eigenen Hierarchien, ihre eigenen Entscheidungswege. Aber diese Regeln waren nicht die Regeln der Stadt.
Man könnte sagen: Klöster waren souveräne Bauherren. Sie entschieden selbst, nach welchen Maßstäben sie ihren Raum gestalteten. Sie waren niemandem Rechenschaft schuldig – außer dem König, der die Immunität verliehen hatte, und Gott, dem sie dienten.
Die vormoderne klösterliche Souveränität manifestierte sich räumlich im Immunitätsbezirk mit eigener Gerichtsbarkeit und faktischer Bauhoheit.
Diese räumliche Souveränität war kein Privileg im modernen Sinne – kein Sonderrecht, das aus Willkür gewährt wurde. Sie war eine Konsequenz aus der Vorstellung, dass geistliche und weltliche Sphäre getrennt sein sollten. Klöster waren geistliche Räume. Städte waren weltliche Räume. Beide hatten ihre eigene Ordnung.
Das Ende der Immunität
Diese Ordnung endete nicht mit einem Knall, sondern mit einem Federstrich.
Bis zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und der Aufhebung geistlicher Territorialhoheit verloren diese Bezirke nach und nach ihre Privilegien. Damit wurden die vormals klösterlichen Souveränitätsräume baurechtlich in die allgemeine Stadt- und Landeshoheit integriert.
Was vorher ein Raum eigenen Rechts war, wurde zu einem Grundstück unter vielen. Was vorher der städtischen Bauordnung entzogen war, unterlag nun dem allgemeinen Baurecht. Was vorher nur dem Abt gehörte, wurde verkauft, versteigert, parzelliert.
In Münster kann man die Spuren dieser Transformation bis heute lesen. Das LVM-Quartier in Pluggendorf steht auf ehemaligem Klostergrund. Die Wohnungen, die dort entstehen sollen, folgen dem Bebauungsplan der Stadt, nicht der Regel eines Ordens. Die Abstandsflächen werden berechnet, der Brandschutz geprüft, die Stellplätze nachgewiesen – all das, was früher nicht der Fall war.
Die räumliche Souveränität des Klosters ist verschwunden. Aber ist sie wirklich verschwunden?
Was geblieben ist: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland findet sich ein eigentümlicher Artikel. Er trägt die Nummer 140 und hat keine eigene Formulierung, sondern verweist auf etwas Älteres: auf Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919.
Heute sind Klöster in Deutschland in aller Regel Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind. Dieser Status ist in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV verankert und gilt für Landeskirchen, Ordensprovinzen und ihre rechtlich verselbständigten Einrichtungen.
Artikel 137 Absatz 3 WRV – inkorporiert durch Artikel 140 GG – garantiert den Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu ordnen und zu verwalten. Das Bundesverfassungsgericht qualifiziert dies als spezifisches kirchliches Selbstbestimmungsrecht, das Teil der korporativen Religionsfreiheit ist.
Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst nach der neueren Rechtsprechung „alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses“ dienen. Die Definition dieses kirchlichen „Propriums“ obliegt allein der Kirche selbst und ist verfassungsrechtlich besonders geschützt.
Gleichzeitig unterliegt auch diese Autonomie der sogenannten Schrankenspezialität: Sie besteht nur „in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ und darf daher Bauplanungs-, Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht nicht suspendieren, sondern beeinflusst deren Auslegung und Abwägung.
Was bedeutet das für das Baurecht?
Die Abwägung als neue
Form der Souveränität
Baurechtlich werden Klöster heute wie andere Grundstücke behandelt: Neubauten und Umbauten unterliegen dem öffentlichen Baurecht – BauGB, BauNVO, Landesbauordnungen. Es gelten Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplatzrecht. Eine förmliche „Bau-Immunität“ existiert nicht mehr.
Bei der Anwendung dieses allgemeinen Baurechts sind jedoch die Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in die Abwägung einzustellen – etwa bei Fragen der Nutzung (Kloster als Klausurraum versus Hotelbetrieb), der Innenraumgestaltung von Kirchen oder bei Konflikten zwischen Denkmalschutz und liturgischen Anforderungen.
Was heißt das konkret? Wenn ein Kloster einen Anbau errichten will, muss es zwar die Bauordnung einhalten. Aber wenn die Bauordnung mit liturgischen Anforderungen kollidiert, muss geprüft werden, ob die Einschränkung verhältnismäßig ist. Wenn ein Denkmalamt die Umgestaltung einer Klosterkirche verbieten will, muss es berücksichtigen, dass die Kirche nicht nur ein Denkmal ist, sondern ein Ort des Gottesdienstes. Und wenn ein Bebauungsplan die Nutzung eines Klostergebäudes festlegt, muss er dem kirchlichen Selbstverständnis Rechnung tragen.
So weisen der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Denkmalschutzgesetz NRW ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei kirchlichen Baudenkmälern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 4 GG berücksichtigen müsse. Denkmalschutz dürfe „die Wahrnehmung des kirchlichen Grundauftrags nicht unverhältnismäßig einschränken“.
In der Praxis führt das dazu, dass kirchliche Bauherren bei Kloster- und Kirchenbauten einen erweiterten Argumentationsspielraum haben, wenn sie bauliche Maßnahmen mit der Sicherung oder Veränderung liturgischer und gemeinschaftlicher Funktionen begründen – allerdings stets unter dem Vorbehalt, dass allgemeine Sicherheits- und Planungsnormen eingehalten werden. Das ist keine Immunität. Aber es ist auch keine vollständige Unterwerfung. Es ist etwas Drittes: eine funktionale Souveränität, die sich nicht mehr in Mauern ausdrückt, sondern in Argumenten.
Vom Territorium zur Funktion
Der Wandel lässt sich in einer Formel zusammenfassen:
Im Mittelalter: Souveränität durch Ausgrenzung aus der staatlichen Ordnung.
Heute: Souveränität durch verfassungsrechtlich gesicherte Mitgestaltung der rechtlich vorgegebenen Räume.
Im heutigen Baurecht ist die territoriale Souveränität der Klöster verschwunden. An ihre Stelle tritt eine funktionale Souveränität über die religiöse Nutzung und innere Ordnung der klösterlichen Räume, die verfassungsrechtlich geschützt ist und planerische Entscheidungen in ihrem Umfeld mitprägt, ohne das allgemeine Bau- und Denkmalschutzrecht aufzuheben.
Die klösterliche Immunität war territorial. Sie erstreckte sich auf einen Bezirk, der durch Mauern, Tore und Grenzsteine markiert war. Wer diesen Bezirk betrat, betrat einen anderen Rechtsraum.
Die kirchliche Selbstbestimmung heute ist funktional. Sie knüpft nicht an ein Territorium an, sondern an eine Nutzung. Sie fragt nicht: Wo befindest du dich? Sondern: Was tust du? Dient dein Handeln der religiösen Dimension? Dann genießt es besonderen Schutz – unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb einer Klostermauer stattfindet.
Diese Verschiebung von der territorialen zur funktionalen Souveränität ist ein Kennzeichen der Moderne. Der Staat duldet keine Räume mehr, die seiner Ordnung entzogen sind. Aber er akzeptiert Funktionen, die seiner Ordnung nicht vollständig unterworfen sind.
Was das für den Sovereign Store bedeutet
Der Sovereign Store am Roggenmarkt 1 liegt an einem historisch aufgeladenen Ort. Direkt angrenzend erstreckte sich einst der Immunitätsbezirk der Domburg. Von der Remise, dem Nebengebäude, ist noch der Zugang zum Domhügel sichtbar – eine Tür, die in eine andere Welt führte.
Die Grenze zwischen geistlicher und weltlicher Sphäre verlief genau hier, an der Schwelle zwischen Domplatz und Roggenmarkt, zwischen dem Raum des Bischofs und dem Raum der Kaufleute. Der Store steht auf der Seite der Kaufleute. Er ist ein weltlicher Ort, kein geistlicher. Er genießt keine Immunität, keine Sonderrechte, keine Abgabenfreiheit. Er ist dem allgemeinen Recht unterworfen – dem Baurecht, dem Mietrecht, dem Steuerrecht.
Und doch nimmt er etwas auf, was in der klösterlichen Tradition angelegt war: die Idee, dass es Räume geben muss, in denen andere Regeln gelten. Nicht im Sinne einer rechtlichen Ausnahme. Sondern im Sinne einer anderen Haltung.
Das Kloster war ein Ort, an dem das Sammeln, Lernen und Ordnen von Wissen nicht dem Markt unterworfen war. Ein Ort, an dem Zeit anders gemessen wurde als in der Stadt. Ein Ort, an dem die Frage nicht lautete: Was bringt es? Sondern: Was bedeutet es?
Der Sovereign Store versucht, diese Haltung zu übersetzen – säkular, zeitgemäß, offen. Er ist kein Immunitätsbezirk. Aber er ist ein Resonanzraum. Ein Ort, an dem das Recht nicht nur als Instrument, sondern als Kultur erfahrbar wird.
Die Frage der Souveränität
Das Wort „Souveränität“ hat eine lange Geschichte. Es kommt vom lateinischen „superanus“ – der Oberste, der Höchste. Im Mittelalter bezeichnete es die Macht dessen, der keinem anderen unterworfen war: des Königs, des Kaisers, des Papstes.
Im Westfälischen Frieden von 1648, der in Münster und Osnabrück geschlossen wurde, erhielt der Begriff seine moderne Bedeutung: Souveränität als Eigenschaft von Staaten, die einander als gleichberechtigt anerkennen, ohne einer höheren Instanz unterworfen zu sein.
Aber Souveränität ist nicht nur ein Begriff der Staatstheorie. Sie ist auch ein Begriff der persönlichen Haltung. Souverän ist, wer selbstbestimmt handelt. Wer informiert entscheidet. Wer Verantwortung übernimmt. In diesem Sinne war das Kloster ein Ort der Souveränität: ein Raum, in dem Menschen sich aus den Zwängen der Welt zurückzogen, um nach eigenen Regeln zu leben. Die Mönche waren nicht souverän gegenüber dem Abt – im Gegenteil, sie gelobten Gehorsam. Aber sie waren souverän gegenüber der Welt, die sie verlassen hatten.
Der Sovereign Store knüpft an diese Idee an. Er will Menschen befähigen, in rechtlichen Fragen souverän zu handeln – nicht, indem er ihnen sagt, was sie tun sollen, sondern indem er ihnen das Wissen gibt, das sie brauchen, um selbst zu entscheiden.
Das Erbe der Immunität
Die klösterliche Immunität ist Geschichte. Niemand fordert heute, dass Klöster aus dem Baurecht ausgenommen werden. Niemand will zurück ins Mittelalter.
Aber die Frage, die hinter der Immunität stand, ist nicht verschwunden: Gibt es Räume, die einer besonderen Freiheit bedürfen? Gibt es Orte, an denen das allgemeine Recht nicht die letzte Instanz sein sollte? Gibt es Funktionen, die wichtiger sind als Effizienz, Rendite, Flächennutzung?
Das Grundgesetz beantwortet diese Frage für die Religion mit Ja. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist ein Rest jener älteren Ordnung, die zwischen geistlicher und weltlicher Sphäre unterschied – säkularisiert, gezähmt, in Abwägungsformeln gegossen, aber immer noch wirksam.
Für andere Bereiche – für Bildung, für Kultur, für das Wissen – ist die Antwort weniger klar. Hier gibt es keine verfassungsrechtliche Immunität. Hier gilt das allgemeine Recht ohne Einschränkung.
Und doch fragt man sich manchmal: Brauchen wir nicht auch hier Räume besonderer Freiheit? Orte, an denen nicht alles dem Markt unterworfen ist? Räume, in denen Zeit anders fließt?
Der Sovereign Store ist ein Versuch, einen solchen Raum zu schaffen – nicht durch rechtliche Sonderstellung, sondern durch eine andere Praxis. Nicht durch Mauern, sondern durch Haltung.
Schluss: Der Bogen
Vom Ort eigenen Rechts mit realer Immunität im Mittelalter zum Ort besonderer Freiheit innerhalb des säkularen Bau- und Planungsrechts heute – das ist der Bogen, den die Geschichte der Klöster beschreibt.
Die Souveränität, die einst in der Ausgrenzung aus der staatlichen Ordnung lag, liegt heute in der verfassungsrechtlich gesicherten Mitgestaltung der rechtlich vorgegebenen Räume.
Das ist weniger als die Immunität der Vergangenheit. Aber es ist mehr als nichts. Es ist der Rest einer Idee, die so alt ist wie die Unterscheidung zwischen geistlich und weltlich, zwischen sakral und profan, zwischen dem, was dem Kaiser gehört, und dem, was Gott gehört.
In Münster, der Stadt, die ihren Namen von einem Kloster hat – „monasterium“, Münster –, ist dieser Bogen besonders sichtbar. Hier kann man noch heute die Spuren der Immunitätsbezirke lesen. Hier kann man sehen, wie aus geistlichen Räumen weltliche Grundstücke wurden. Hier kann man verstehen, was verloren ging – und was geblieben ist.
Der Sovereign Store steht an der Schwelle dieser Geschichte. Er ist ein weltlicher Ort an einem Ort, der einst an der Grenze der geistlichen Welt lag. Er beansprucht keine Immunität. Aber er erinnert daran, dass es Räume gibt, die mehr sind als Fläche mal Geschosszahl.
Er ist ein Ort besonderer Freiheit – nicht im rechtlichen Sinne, aber im geistigen. Ein Ort, an dem das Recht nicht nur angewendet, sondern verstanden werden soll. Ein Ort, an dem Souveränität nicht als Privileg, sondern als Haltung gedacht wird. Ein Kloster der Moderne.
Quellen:
Universität Münster, Forschungsstelle EViR: „Orte des Rechts – Geistliche Immunitäten“ (www.uni-muenster.de/EViR); im Einzelnen: Geistliche Immunitäten in Münster: https://www.uni-muenster.de/EViR/transfer/ortedesrechts/immunitaeten.html; Orte des Rechts in Münster: https://www.uni-muenster.de/EViR/transfer/ortedesrechts/; Weltliche Immunitäten: https://www.uni-muenster.de/EViR/transfer/ortedesrechts/bispinghof.html; Domimmunität: https://www.uni-muenster.de/EViR/transfer/ortedesrechts/domimmunitaet.html; Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV): BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – Aktenzeichen 2 BvR 661/12; vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 29. September 2025 (2 BvR 934/19) zur Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung; Gemeinsame Stellungnahme LVR/LWL zum Denkmalschutzgesetz NRW (2022): https://denkmalpflege.lvr.de/media/denkmalpflege/sonstiges/2022-03-08_Gemeinsame_Stellungnahme_LVR_LWL_zur_Anhoerung_am_18.03.2022.pdf; Wikipedia: „Kirchliche Immunität“, „Immunitätsbezirk“.