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Warum ein Wort, das nach Kloster klingt, vom Recht erzählt

Der Kreuzgang ist kein Nebengang. 
Er ist der Ort, an dem sich Ordnung als Zusammenhang zeigt.

Auf der Titelseite dieser Ausgabe sehen Sie den Kreuzgang des Doms zu Münster – und darin eine Figur, der wir bereits begegnet sind. Ein überdachter Gang, Arkaden, Licht, das von rechts einfällt und die Bögen in Schatten und Helligkeit teilt. Und am Ende des Gangs, an einem Pfeiler, fast beiläufig, als gehöre sie schon immer dorthin: die Bronzefigur des „Bettlers“ von Ernst Barlach. 2,17 Meter hoch, ausgemergelt, auf Krücken gestützt, den Blick nach oben gerichtet, den Mund halb geöffnet.
Barlach schuf das Modell 1930 für einen Figurenzyklus an der Katharinenkirche in Lübeck, den er „Gemeinschaft der Heiligen“ nannte. Die Nazis beschlagnahmten seine Werke als „entartete Kunst“. Erst Jahrzehnte nach Barlachs Tod fertigte die Nachlassverwaltung acht Güsse an.
Einer davon kam 2007 nach Münster, als private Stiftung eines Pfarrers aus Herne, der sie dem Dom übergab, um sie einem größeren Publikum zugänglich zu machen. Seitdem steht der „Bettler“ im Kreuzgang. Dort, wo man von einem Raum in den nächsten geht. Dort, wo die Mönche einst im Gehen beteten, Bücher trugen, Entscheidungen vorbereiteten.
Dort, wo man nicht ankommt, sondern unterwegs ist. Es gibt keinen besseren Ort für diese Figur. Und es gibt keinen besseren Ort, um zu erklären, warum diese Ausgabe von AUFRECHT den Titel KREUZGANG trägt.

Ein Wort, das sperrt

KREUZGANG. Neun Buchstaben, und die meisten hören auf zu lesen. Das Editorial dieser Ausgabe hat es offen benannt: Das Wort „Kloster“ löscht in vielen Gesprächen jedes Interesse. Und ein Kreuzgang ist ein Teil eines Klosters. Also: doppelt gesperrt. Wer so aufmacht, wählt den schwierigeren Weg. Aber genau darum geht es.
Die Sprache, die wir für das Recht, die Ordnung, das Zusammenleben brauchen, ist in Teilen eine Sprache, die uns fremd geworden ist. Nicht weil sie veraltet wäre, sondern weil wir verlernt haben, sie zu hören. Wir hören „Kreuz“ und denken an Kirche. Wir hören „Gang“ und denken an Flur. Wir hören „Kreuzgang“ und denken an etwas, das uns nichts mehr angeht.
Etymologisch leitet sich „Kreuzgang“ vom mittelhochdeutschen kriuzganc ab und bezeichnete ursprünglich die Prozession mit einem Kreuz – den Gang, den eine Gemeinschaft gemeinsam beschreitet. Lateinisch heißt er ambitus – Umgang – oder claustrum – abgeschlossener Raum. Im Französischen wurde daraus cloître, im Englischen cloister.
Der Gang selbst wurde zum architektonischen Element: der überdachte Bogengang, der den Innenhof eines Klosters umschließt und die verschiedenen Gebäudeflügel miteinander verbindet. Kirche, Refektorium, Dormitorium, Kapitelsaal – sie alle münden in den Kreuzgang. Er ist das Verbindungsstück.
Der Raum, in dem sich alles trifft. Aber er ist mehr. Er ist der Raum der Reflexion. Im Kreuzgang wurde nicht entschieden, nicht verhandelt, nicht geurteilt. Im Kreuzgang wurde nachgedacht. Er liegt zwischen den Funktionsräumen, und gerade deshalb ist er der Ort, an dem die Funktionen zur Ruhe kommen. Man kommt aus dem Kapitelsaal, wo man debattiert hat, und geht in das Refektorium, wo man essen wird. Dazwischen: der Gang. Die Stille. Der Moment, in dem sich das Gesagte setzen kann.
Wer dieses Prinzip nur als klösterlich, nur als religiös, nur als vergangen begreift, der hat etwas Wesentliches übersehen: dass jede funktionierende Rechtsordnung einen solchen Raum braucht. Einen Raum zwischen Anklage und Urteil. Zwischen Forderung und Erfüllung. Zwischen Streit und Frieden. Das Recht selbst ist ein Kreuzgang.

Das Haus, in dem das Recht wohnt

Am 6. und 7. März 2026 fand im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die 32. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts statt. Am Tag zuvor, dem 5. März, hatte eine Tagung zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung stattgefunden.
Drei Tage, an denen sich Richter, Anwälte, Professoren und Verwaltungsjuristen versammelten. Im Programm: der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Korbmacher, mit einem Rechtsprechungsüberblick. Dazu Vorträge über Vereinsverbote, die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht, den Bau-Turbo im Baugesetzbuch und die Finanzierung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Hochkarätig besetzt. Themen der Zeit. Aber die eigentliche Geschichte dieser Tage liegt nicht in den Vorträgen. Sie liegt im Gebäude. Das Bundesverwaltungsgericht residiert seit 2002 im ehemaligen Reichsgerichtsgebäude. Errichtet von 1888 bis 1895 nach dem Entwurf der Architekten Ludwig Hoffmann und Peter Dybwad, ist es eines der eindrucksvollsten Justizgebäude Europas. Eine 68 Meter hohe Kuppel, gekrönt von der Skulptur der Veritas – der Wahrheit –, die ihre Fackel in den Himmel hebt.
An der Nordfassade Skulpturen der deutschen Rechtsgeschichte: Eike von Repgow, der den Sachsenspiegel schuf. Friedrich Carl von Savigny, der Begründer der historischen Rechtsschule. Im Inneren: Wandmalereien, die sich mit Untersuchung, Urteil, Vollstreckung und Gnade befassen.
Ein Gebäude, das nicht nur Recht spricht, sondern vom Recht erzählt. Und im Zentrum dieses Gebäudes: die Wandelhalle. Ein umlaufender Gang, der die verschiedenen Gebäudeflügel erschließt – Sitzungssäle, Bibliothek, Arbeitszimmer, Repräsentationsräume. Ludwig Hoffmann hat diesen Gang als das Herz des Gebäudes konzipiert. Nicht die Kuppel ist das Zentrum, nicht der Große Sitzungssaal. Es ist der
Umgang, die Wandelhalle. Der Raum, in dem sich alle begegnen: Richter und Anwälte, Kläger und Beklagte, Wartende und Eilende.
Was er architektonisch ist, wurde mir erst am Abend des 6. März bewusst. An diesem Abend führte ein Richter am Verwaltungsgericht Sigmaringen, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet war, eine kleine Gruppe durch das Gebäude. Wir gingen durch Räume, die die meisten der Anwesenden noch nie betreten hatten. Durch die Repräsentationsräume des ehemaligen Reichsgerichtspräsidenten – eine Wohnung innerhalb des Gerichts, fast ein kleines Schloss: Festsaal, Speisesaal, eine außergewöhnliche Holzdecke. Ein Viertel des gesamten Gebäudes war dem Reichsgerichtspräsidenten vorbehalten. Dem nach Kaiser und Reichskanzler wichtigsten Mann im Staat. So hat man das damals verstanden.
Und dann, als wir durch die umlaufenden Gänge gingen, die alle Gebäudeflügel erschließen, sagte der Richter beiläufig ein Wort, das alles veränderte. Er sagte: „Das hier ist der Kreuzgang.“ Er meinte es architektonisch. Er meinte den Umgang, der die Sitzungssäle mit den Arbeitszimmern, die Bibliothek mit dem Festsaal verbindet. Aber das Wort stand im Raum, und es stand richtig. Denn was er zeigte, war genau das: ein Kreuzgang. Nicht aus rauem Stein, nicht um einen stillen Garten. Aber ein Raum, der verbindet, ohne selbst bloß Verbindung zu sein. Ein Raum, durch den man geht, um nachzudenken.
Und er sprach über den Großen Sitzungssaal. Den Saal, in dem wir drei Tage lang tagten. Drei Tage lang an dem Ort, an dem einst die Senate des Reichsgerichts verhandelten. Unter denselben vergoldeten Wappen der deutschen Einzelstaaten an der Decke, vor denselben Bleiglasfenstern, neben denselben Gemäldeporträts Wilhelms I. und Friedrichs III.
Wir hatten dort über Vereinsverbote diskutiert, über den Bau-Turbo, über die Verfassungstreuepflicht – ohne uns bewusst zu machen, was dieser Raum in sich trug.
Erst die Führung am Abend machte sichtbar, was die ganze Zeit schon der Fall gewesen war: Wir saßen an dem Ort, an dem die deutsche Rechtsgeschichte ihre dunkelsten und ihre lichtesten Momente erlebt hatte. Der Richter erzählte, ruhig, sachlich, was in diesem Saal geschehen war. Zwei Prozesse, die die Geschichte des 20. Jahrhunderts markieren, wurden hier verhandelt. Am 25. September 1930 sagte Adolf Hitler als Zeuge im Ulmer Reichswehrprozess vor dem 2. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig aus. Drei Reichswehr-Offiziere waren wegen Vorbereitung zum Hochverrat angeklagt; Hitler war als Zeuge der Verteidigung geladen worden. Er nutzte den Saal als Bühne. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters Baumgarten, ob die NSDAP verfassungsfeindlich sei, erklärte er unter Eid: Die NSDAP erstrebe mit legalen Mitteln die Errichtung eines Dritten Reiches. Auf Nachfrage: „Also nur auf verfassungsmäßigem Wege?“ – „Jawohl!“
Das war der sogenannte Legalitätseid. Im selben Atemzug sagte Hitler, was nach der Machtergreifung geschehen werde: Die „Novemberverbrecher von 1918“ würden ihre Sühne finden, es würden „Köpfe rollen“.
Das Gericht akzeptierte dies als Rhetorik. Keine Gegenanklage folgte. Hitler hatte in diesem Saal das Recht als Vehikel benutzt – und das Recht hatte es zugelassen.
Drei Jahre später, 1933, fand im selben Saal der Reichstagsbrandprozess statt. Marinus van der Lubbe wurde als Alleintäter zum Tode verurteilt; Georgi Dimitroff und drei weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Verhandlung dauerte 57 Tage. Es war der letzte große Prozess, in dem das Reichsgericht noch eine gewisse Unabhängigkeit zeigte – die Freisprüche waren ein Affront gegen die NS-Propaganda. Danach war auch das vorbei.
Die Geschichte dieses Saals aber ging weiter. Nach 1945, als das Reichsgericht aufgelöst und das Gebäude in der DDR zum Museum wurde, feierte man Dimitroff als Helden. Der Große Sitzungssaal wurde zur Gedenkstätte umgewidmet: das „Georgi-Dimitroff-Museum“. Der Mann, der in diesem Saal von einem deutschen Gericht freigesprochen worden war, wurde zum Symbol eines anderen Staates, der sich auf andere Weise vom Recht verabschiedete.
Derselbe Raum, dreimal umgedeutet: erst Ort der Reichsjustiz, dann Ort der sozialistischen Heldenverehrung, heute Ort eines demokratischen Verwaltungsgerichts.
Drei Regime, ein Saal. Die Architektur überlebt die Systeme, die sie benutzen. Die Protokolle beider Prozesse existieren noch. Das Gebäude war nie vollständig zerstört worden. Die Unterlagen überlebten.
Wir standen in einem der kleineren Sitzungssäle, rund zwanzig Juristen, und hörten zu. Draußen, in den Gängen, die der Richter aus Sigmaringen den Kreuzgang genannt hatte, wartete die Stille. Drinnen, im Saal, stand die Geschichte.
Was mich nicht losließ: In der Tagung selbst war kein Wort darüber gefallen. Zwei Tage lang hatten die Teilnehmer – einhundertzehn Plätze hat der Saal, elf Reihen zu je zehn Stühlen, fünf links, fünf rechts vom Mittelgang – in diesem Raum über den Schutz des Rechtsstaats debattiert, über Vereinsverbote, über Verfassungstreue, über die Frage, wie Demokratie verteidigt werden kann, und niemand hatte erwähnt, was in diesem Raum geschehen war. Kein Hinweis im Programm. Keine Einführung durch den Veranstalter. Kein Satz des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts über den Ort, an dem er die Gäste empfing. Der Saal war ein Tagungsraum. Nicht mehr. Nur die rund zwanzig Teilnehmer, die sich an diesem Abend des 6. März der Führung angeschlossen hatten, erfuhren, wo sie gesessen hatten. Der Rest – die große Mehrheit der rund hundert Tagungsteilnehmer – ging am Ende der Tagung nach Hause, ohne es zu wissen.
Man kann das als Versäumnis lesen. Aber vielleicht ist es mehr als das. Vielleicht ist es ein Symptom. Hundert Juristen diskutieren drei Tage lang über den Schutz des Rechtsstaats – im selben Saal, in dem das Recht einst missbraucht wurde –, und keiner erwähnt es. Nicht aus Gleichgültigkeit, sondern weil der Raum als Raum verschwunden war. Er war ein Tagungsort geworden. Eine Kulisse. Das Wissen um die Geschichte des Ortes war verschüttet. Für alle anderen blieb es ein Tagungsraum.

Die Justizfamilie und ihre zwei Herzen

Aber die Tagung war nicht nur eine Reise in die Geschichte. Sie war, in ihrem Kern, eine Bestandsaufnahme der Gegenwart. Die Frage, die in jedem Vortrag, in jeder Pause, in jedem Gespräch am Rande mitschwang, war: Wie schützen wir den Rechtsstaat?
Es ist eine Frage, die in den Jahren 2025 und 2026 eine Dringlichkeit gewonnen hat, die viele lange nicht für möglich gehalten hätten. Prof. Dr. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen, hatte wenige Monate zuvor auf dem Deutschen Baugerichtstag in ihrem Plenarvortrag dargelegt, wie konkret die Gefährdungen sind. Ihre Analyse war schonungslos. Sie berichtete, wie der Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs ihr gegenüber bemerkt hatte: „Der Rechtsstaat kommt unter Druck.“ Sie beschrieb eine Gesellschaft im Absicherungsmodus – ein Land, in dem Innovation an Bürokratie erstickt, in dem Compliance vor Innovation steht, in dem ein Mittelständler ihr sagte: „Anwälte schaffen die Probleme, für deren Lösung sie dann 600 Euro pro Stunde verlangen.“ Und sie stellte die Frage, die seitdem nachhallt: Wo schaffen wir als Juristen sinnstiftend Mehrwert für das Gemeinwesen – und wo sind wir selbst Teil des Problems?
Was Dauner-Lieb auf dem Baugerichtstag zur Sprache brachte, war mehr als eine Diagnose. Es war ein Appell an die gesamte juristische Profession. Ihre Beobachtung, dass der demokratische Rechtsstaat wesentlich auf dem Vertrauen und der Akzeptanz seiner Bürger beruht – und dass dieses Vertrauen erodiert, wenn Recht nicht mehr als Schutz, sondern als Fesselung begriffen wird –, diese Beobachtung schwebte über der Leipziger Tagung wie ein unausgesprochener Untertitel.
Und als sie schilderte, wie sich an dem Tag, an dem Donald Trump gewählt wurde, auf einer juristischen Tagung über Nacht die Prioritäten verschoben – wie Themen, die am Vortag noch selbstverständlich waren, plötzlich tot waren –, dann war das die Beschreibung einer Erschütterung, die auch in Leipzig spürbar blieb.
Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer und Rechtsanwalt und Notar in Münster, war bei der Veranstaltung in Leipzig anwesend und sprach über die Rolle der Anwaltschaft. Wessels ist seit über dreißig Jahren Sozius der Kanzlei Dr. Koenig & Partner am Spiekerhof 36–37 in Münster – zweihundert Meter Luftlinie vom Sovereign Store am Roggenmarkt 1 entfernt, direkt am Rand des Domhügels, auf dem das monasterium stand, das der Stadt ihren Namen gab.
Dass der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer an genau dieser Grenze zwischen der alten Domimmunität und den weltlichen Marktplätzen arbeitet, ist ein Zufall, der in dieser Ausgabe nicht unerwähnt bleiben darf. Wessels verwendete einen Begriff, den ich nicht vergessen werde: die Justizfamilie. Richter, Staatsanwälte, Anwälte – sie alle gehörten zu einer Familie, die eine gemeinsame Verantwortung trage.
Die Anwaltschaft sei, so Wessels, „Wächter der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems“. Das ist eine starke Formulierung. Sie sagt: Anwälte sind nicht nur Dienstleister ihrer Mandanten. Sie sind nicht nur Interessenvertreter. Sie haben eine Aufgabe, die über den Einzelfall hinausgeht.
Das Reichsgericht-Gebäude

Der Kreuzgang dieses Hauses ist kein enger Gang aus rauem Stein, kein niedriger Umgang um einen stillen Garten. Und doch trägt er genau jene Idee in sich, die den Kreuzgang seit Jahrhunderten ausmacht: Er verbindet Räume, ohne selbst bloß Verbindung zu sein. Er ist Durchgang und Aufenthalt zugleich, Bewegung und Sammlung, Architektur gewordene Reflexion.
Schon der erste Eindruck ist der einer eigentümlichen Ruhe. Heller Naturstein steigt in mächtigen Pfeilern auf, die Rundbögen spannen sich weit und selbstverständlich, als hätten sie nie etwas anderes tun müssen, als Last in Leichtigkeit zu verwandeln.
Über dem offenen Innenraum liegt ein hohes, gewölbtes Dach, dessen weiß gefasste Kassetten und Reliefs das Licht nicht nur aufnehmen, sondern veredeln. Die großen Fenster aus farbigem Glas setzen darüber einen stillen Akzent: kein schrilles Leuchten, sondern ein gedämpftes Erzählen in Blau, Gold und Rot. Das Tageslicht fällt durch sie hindurch wie durch eine Erinnerung. Was diesen Raum so eindrucksvoll macht, ist seine doppelte Bewegung.
Er ist streng geordnet und zugleich offen. Die Balustraden ziehen klare Linien, die Geschosse umlaufen den Hof in ruhigem Rhythmus, die Pfeiler geben dem Ganzen Maß und Disziplin. Aber diese Ordnung wirkt nicht kalt. Sie schafft einen Rahmen, in dem sich der Blick sammeln kann. Man geht nicht einfach hindurch; man wird verlangsamt.
Die Architektur zwingt nicht, sie hält an. Hinzu kommt die eigentümliche Spannung zwischen Monumentalität und Stille.
Der Raum ist groß, fast feierlich groß, und doch nicht laut. Selbst die schweren, dunkel ornamentierten Leuchten, die an den Brüstungen und Wänden stehen oder hängen, wirken nicht dekorativ, sondern wie Wächter einer Haltung. Sie erinnern daran, dass öffentliche Gebäude einmal so gebaut wurden, dass sie Autorität nicht durch Technik, sondern durch Form ausstrahlten.
Nicht Effizienz war hier die erste Sprache, sondern Würde. Besonders sprechend ist der Boden.
Die hellen Steinplatten spiegeln das Licht nur schwach, gerade genug, um dem Raum unten eine zweite, leisere Ebene zu geben.
In einer der Platten sind Daten eingraviert: 26. Oktober 1895, später die Renovierung vom 30. Mai 2002.
Solche Inschriften machen sichtbar, dass auch Gebäude Zeit tragen wie Menschen. Wer diesen Raum betritt, betritt nicht nur einen Ort, sondern eine Abfolge von Jahren, Entscheidungen, Umnutzungen und Bewahrungen.
Die Architektur ist nicht Gegenwart allein; sie ist Gedächtnis in Stein. Gerade deshalb eignet sich dieser Ort so gut für den Gedanken des Kreuzgangs. Denn auch der Kreuzgang im klösterlichen Sinn ist nie bloß Architektur. Er ist ein Raum der Wiederholung: derselbe Weg, immer wieder gegangen, und gerade dadurch ein Weg der Vertiefung.
Die umlaufenden Ebenen, die sich öffnenden Bögen, die immer neue Perspektive auf denselben Innenraum erzeugen das Gefühl, dass Erkenntnis nicht im Sprung entsteht, sondern im Umkreisen. Man sieht denselben Raum von oben, von der Seite, in der Frontalen – und jedes Mal wird er ein anderer, ohne sich selbst untreu zu werden.

Am Tag erscheint dieser Kreuzgang fast entmaterialisiert. Das Licht nimmt dem Stein die Schwere, hebt die Gewölbe an, lässt die Halle lichter wirken, als ihre Masse vermuten ließe. In der Nacht dagegen tritt etwas anderes hervor: die Feierlichkeit, die Strenge, vielleicht auch die Einsamkeit eines staatlichen Hauses.
Dann werden die Fenster dunkel, die Leuchten wärmer, die Konturen härter. Das Gebäude wirkt geschlossener, ernster. Gerade diese nächtliche Ansicht lässt verstehen, warum ein Richter hier an einen Kreuzgang denken konnte – nicht wegen einer historischen Gleichsetzung, sondern wegen der Atmosphäre konzentrierter Abgeschiedenheit mitten in der Welt.
So gelesen, ist dieser Raum ein weltlicher Kreuzgang. Kein Ort des Rückzugs aus der Geschichte, sondern ein Ort, an dem Geschichte in Architektur übergeht. Kein Kreuzgang eines Ordens, sondern ein Kreuzgang des Rechts. Einer, der nicht um einen Garten führt, sondern um eine innere Mitte aus Licht, Stein und Ordnung.
Wer ihn durchschreitet, bewegt sich nicht nur durch ein Gebäude, sondern durch eine Haltung: dass Ernst nicht Enge bedeuten muss, dass Würde nicht Pathos braucht und dass Räume, wenn sie gut gebaut sind, den Menschen zur Sammlung erziehen können.
Und dann, auf dem Weg nach oben, die Haupttreppe. Hier zeigt das Gebäude in steinerner Klarheit, worauf jedes Strafverfahren hinausläuft: auf zwei Möglichkeiten. Zwei Skulpturengruppen flankieren den Aufstieg, einander zugeordnet, von derselben architektonischen Ordnung gerahmt, aber im Ausdruck gegensätzlich.
Die eine – der Freispruch – löst Spannung in menschliche Nähe auf. Die zentrale Figur steht aufrecht, andere schmiegen sich an sie, die Körper bewegen sich aufwärts, die Komposition ist weich, fast gelöst. Als gebe das Recht einen Menschen an die Welt zurück.
Die andere – die Verurteilung – ist kühler, härter, isolierender. Der Verurteilte steht exponiert, zurückgeworfen auf sich selbst, die Szene weniger dialogisch, weniger versöhnt. Über beiden thront eine allegorische Frauenfigur: die Gerechtigkeit, ruhig, frontal, über dem menschlichen Geschehen. Nicht aus Affekt entsteht das Urteil, sondern aus Ordnung.
Beide Skulpturen werden von derselben architektonischen Form eingefasst. Das ist die eigentliche Botschaft des Ensembles: Freispruch und Verurteilung sind Gegensätze, aber keine Willkür. Sie sind zwei Ausgänge derselben Rechtsordnung.
Und sie stehen nicht im Sitzungssaal, wo die Urteile fallen – sie stehen am Aufgang. Wer an ihnen vorbei nach oben steigt, steigt unter dem Zeichen jener Entscheidung hinauf, die über Leben, Ehre und Zugehörigkeit befindet.
Gerade deshalb braucht das Recht seinen Kreuzgang – den Raum dazwischen, in dem nicht schon entschieden, sondern noch gesammelt, geprüft und nachgedacht wird.
Prof. Dr. Michael Quaas, Richter im Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof a.D., der über Jahrzehnte wie kaum ein anderer die Schnittstelle zwischen Richterbank und Anwaltschaft verkörpert hat, ging noch einen Schritt weiter. In ihm, so sagte er, würden zwei Herzen schlagen: das eine als Parteivertreter, das andere als Organ der Rechtspflege. Und dieser Widerspruch sei gewollt. Er sei vom Gesetzgeber bewusst so angelegt.
Der Anwalt als Januskopf – nach außen Kämpfer für seinen Mandanten, nach innen gebunden an das Recht selbst. Die meisten Teilnehmer, die sich in den Pausen darüber unterhielten, gestanden: Wenn sie ehrlich seien, schlage das Herz des Interessenvertreters stärker. Das Herz des Organs der Rechtspflege – wann spüre man das? Bei der Vereidigung, vielleicht. Danach?

Der vergessene Eid

§ 12a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt den Anwaltseid. Jede Anwältin, jeder Anwalt schwört bei Zulassung: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Dann bleibt: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“
Das ist ein Versprechen. Die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Dieselben Worte – verfassungsmäßig – die Hitler 1930 in jenem Saal benutzt hatte, in dem wir tagten. Auf die Frage des Richters: „Also nur auf verfassungsmäßigem Wege?“ hatte er „Jawohl!“ geantwortet – und im selben Atemzug angekündigt, dass Köpfe rollen würden. Hitlers Eid war ein Mittel der Zerstörung. Der Anwaltseid ist ein Mittel des Schutzes. Beide benutzen dasselbe Wort.
Aber das eine war eine Lüge, und das andere ist ein Versprechen. Die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen – Pflichten, die in § 1 BRAO beginnen: „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“ In demselben Gebäude, in dem dieses Wort einst missbraucht wurde, erinnerten sich Anfang März 2026 Anwälte daran, was es bedeutet, wenn man es ernst meint. Was auf der Tagung sichtbar wurde, war erschreckend und erhellend zugleich: Kaum jemand hatte den Wortlaut dieses Eides noch präsent. Ein Kollege sagte, erst jetzt, nach vielen Jahren im Beruf, wisse er, was er damals geschworen habe. Die Vereidigung war als zeremonieller Akt erlebt worden, als Formalität bei der Zulassung. Man unterschrieb, man sprach die Worte, man ging nach Hause. Was man geschworen hatte – darüber sprach niemand. Dass der Anwalt auf die verfassungsmäßige Ordnung vereidigt ist, nicht auf den Mandanten, nicht auf den Umsatz, nicht auf den Erfolg im Einzelfall – das hatte kaum jemand auf dem Schirm.
Es gibt eine Parallele, die sich in diesem Moment aufdrängt. In der Benediktsregel, der Regula Benedicti, die seit dem 6. Jahrhundert das klösterliche Leben ordnet, gibt es das Prinzip der conversatio morum – der beständigen Umkehr, der täglichen Selbstprüfung. Der Mönch legt ein Gelübde ab und erneuert es täglich, indem er sein Leben an der Regel misst. Nicht einmal, bei der Aufnahme. Jeden Tag.
Der Anwaltseid funktioniert strukturell ähnlich. Er ist kein einmaliger Sprechakt, der mit der Zulassung erledigt ist. Er ist ein Versprechen, das täglich erneuert werden müsste – in jeder Beratung, in jedem Schriftsatz, in jeder Verhandlung. Die verfassungsmäßige Ordnung wahren: das ist kein abstrakter Satz. Es ist eine Haltung.
Dass diese Haltung auf einer Fachtagung im März 2026 wie eine Neuentdeckung wirkte, sagt etwas über den Zustand des Berufsstandes. Nicht, dass die Kolleginnen und Kollegen ihre Pflichten nicht ernst nähmen. Aber die Sprache, die das Wesentliche benennt, war verschüttet – unter Routinen, Umsatzerwartungen, Mandantenmanagement. Im Kreuzgang eines Klosters fand man zurück zur Regel, wenn man sie verloren hatte. Im Kreuzgang des Rechts fand man in Leipzig zurück zum Eid.

Ein Kreuzgang für das Recht

Während der Führung durch das Gebäude sagte Dieter Lang, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Hamburg und Of Counsel bei Taylor Wessing, einen Satz, der alles zusammenfasste:

„Hier wohnt das Recht.“

Er meinte nicht das Bundesverwaltungsgericht als Institution. Lang, der seit Jahrzehnten vor diesem Gericht verhandelt, meinte den Ort. Die Wände, die Treppen, die Wandelhalle, den Saal. Er meinte: Es gibt Räume, in denen das Recht nicht nur verwaltet, sondern erfahrbar wird. In denen die Schwere dessen, was auf dem Spiel steht, physisch spürbar ist. In denen man begreift, dass Recht nicht nur ein System aus Normen ist, sondern eine Kulturleistung, die gepflegt, geschützt und immer wieder neu verstanden werden muss.
Zwei Sätze an einem Abend. Der Richter aus Sigmaringen sagte: „Das hier ist der Kreuzgang.“ Dieter Lang sagte: „Hier wohnt das Recht.“ Beide sprachen über denselben Raum. Und beide sagten dasselbe – nur in verschiedenen Sprachen. Der eine sprach die Sprache der Architektur. Der andere die Sprache der Erfahrung. Zusammen ergeben sie die These dieses Beitrags: Der Kreuzgang ist der Ort, an dem das Recht wohnt. Nicht der Sitzungssaal. Nicht das Richterzimmer. Der Raum dazwischen. Ludwig Hoffmann, der Architekt, hatte diese Räume als das Herz des Gebäudes konzipiert.
Alle Funktionsräume gruppieren sich um die Wandelhalle. Sie ist der Ort, durch den jeder muss, der hier arbeitet. Der Richter auf dem Weg zum Sitzungssaal. Der Anwalt auf dem Weg zur Kanzlei. Der Justizwachtmeister, der Akten trägt. Die Besucherin, die zum ersten Mal in einem Gericht ist.
Hoffmann kannte die Tradition, auf die er zurückgriff. Er hatte die Renaissance verinnerlicht. Aber die Grundstruktur – ein zentraler Umgang, der verschiedene Funktionsräume verbindet und zugleich als Raum der Begegnung dient, ist älter als die Renaissance.
Der Richter aus Sigmaringen hatte das Wort dafür gefunden, ohne es gesucht zu haben. Und es ist kein Zufall, dass gerade das Reichsgericht – das erste deutsche Gericht mit einer umfassenden Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen, geschaffen nach der Reichsgründung von 1871 – ein Gebäude bekam, dessen architektonisches Zentrum ein Kreuzgang ist. Das Recht brauchte, wie das Kloster, einen Ort der Sammlung. Einen Ort, an dem die verschiedenen Rechtsbereiche – Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht – nicht nur nebeneinander existieren, sondern sich begegnen. Einen Ort, an dem das Verbindende sichtbar wird.

Der „Bettler“ und der Anwalt

Zurück nach Münster. Zurück in den Kreuzgang des Doms. Ernst Barlachs „Bettler“. Eine Figur auf Krücken, die sich aufrichtet – nicht aus Kraft, sondern aus einer Sehnsucht, die stärker ist als die Erschöpfung.
Barlach hatte den „Bettler“ nicht als religiöse Figur entworfen. Er hatte ihn als Teil einer „Gemeinschaft der Heiligen“ gedacht – und das Wort „heilig“ meinte bei Barlach nicht fromm, sondern ganz. Ganz in seiner Not. Ganz in seiner Bedürftigkeit. Ganz in seiner Aufrichtigkeit. Die Nazis erkannten sofort, was an dieser Figur gefährlich war: Sie zeigte den Menschen nicht als Herrscher, sondern als Bittenden. Nicht als Mächtigen, sondern als Angewiesenen. Das war unerträglich für eine Ideologie, die nur den Starken gelten ließ.
Was hat diese Figur im Kreuzgang des Münsteraner Doms mit dem Recht zu tun?
Jeder, der zum Anwalt geht, ist in gewissem Sinne ein „Bettler“. Nicht im Sinne der Armut – im Sinne der Bedürftigkeit. Wer Recht sucht, gibt zu, dass er allein nicht weiterkommt. Wer einen Anwalt aufsucht, sagt: Ich brauche Hilfe. Ich verstehe die Regeln nicht. Ich bin in einer Lage, die ich nicht allein lösen kann. Das ist keine Schwäche. Es ist der Grundzustand des Rechtsuchenden.
Und es ist genau diese Bedürftigkeit, die den Anwalt in die Pflicht nimmt – nicht als Profiteur der Notlage, sondern als Organ der Rechtspflege. Als jemand, der einen Eid geschworen hat: die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Gewissenhaft. Wessels’ Formulierung, die Anwaltschaft sei „Wächter der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems“, meint genau das: Es geht nicht nur um den Einzelfall. Es geht um das System, das den Einzelfall möglich macht. Ein Rechtsstaat ohne Anwälte, die ihre Rolle ernst nehmen, ist ein Rechtsstaat auf Krücken – aufgerichtet, ja, aber gefährdet.

Warum KREUZGANG

Diese Ausgabe heißt KREUZGANG, weil der Kreuzgang das architektonische und gedankliche Scharnier ist, das die erste Ausgabe – GRUNDSTEIN – mit der dritten ZUKUNFT – verbindet. GRUNDSTEIN sagte: Wir fangen an. Hier ist der Ort, hier ist das Projekt, hier ist die Haltung. KREUZGANG sagt: Wir gehen durch die Geschichte hindurch. Wir fragen, woher das kommt, was wir tun. Wir schauen zurück – nicht aus Nostalgie, sondern weil man nur dann aufrecht stehen kann, wenn man weiß, auf welchem Boden man steht. Im Kreuzgang des Münsteraner Doms steht der „Bettler“ von Barlach – ein Mensch, der sich aufrichtet, obwohl er nichts hat. 
 Im Kreuzgang des Reichsgerichts in Leipzig standen Anfang März 2026 Anwälte, die sich daran erinnerten, was sie geschworen haben. Im Kreuzgang dieses Magazins – in den Seiten zwischen Atrium und Scriptorium, zwischen Refugium und Remise – versuchen wir, die Verbindung herzustellen zwischen dem, was war, und dem, was kommen soll.
Der Kreuzgang ist kein Durchgang im Sinne eines Korridors, den man schnell hinter sich bringt. Er ist ein Aufenthaltsort. Ein Ort, an dem man langsamer wird. An dem man nachdenkt, bevor man die nächste Tür öffnet.
Die Frage, die über dieser Ausgabe steht, lautet: Was verbindet das Kloster mit dem Recht? Die Antwort ist: der Kreuzgang. Der Raum dazwischen. Der Raum, in dem die Funktionen schweigen und die Haltung spricht.

Der Rückgang der Eingänge 
– und die Schließung der Räume
Am Rande sei ein Detail erwähnt, das auf der Tagung zur Sprache kam und das eine eigene Betrachtung verdient. Prof. Dr. Andreas Korbmacher, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, präsentierte in seinem Rechtsprechungsüberblick auch die Verfahrensstatistik. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Im Jahr 2000 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht 3.124 Verfahrenseingänge. Im Jahr 2025 waren es noch 935. Ein Rückgang um siebzig Prozent in fünfundzwanzig Jahren. Man kann das als Zeichen der Effizienz lesen – weniger Verfahren, weil die Vorinstanzen besser arbeiten. Man kann es als Zeichen einer funktionierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit deuten. Man kann es aber auch anders lesen: als Zeichen dafür, dass sich der Zugang zum Recht verengt. Dass weniger Menschen klagen, nicht weil sie zufriedener sind, sondern weil die Hürden zu hoch geworden sind.
Dass ein Gebäude, das für dreitausend Verfahren im Jahr geeignet ist, für neunhundert zu groß geworden ist. Für den regulären Besucherverkehr war das Gebäude in diesen Tagen geschlossen. Es wirkte, bei aller Pracht, stiller als man es erwarten würde. Ein Haus, in dem das Recht wohnt – aber in dem die Zimmer leerer werden.
Dazu kommt ein zweiter Befund, der schwerer wiegt als die Statistik. Er betrifft nicht die Zahl der Verfahren, sondern die Zahl der Türen, die sich schließen. Als Ludwig Hoffmann das Reichsgerichtsgebäude entwarf, war die Wandelhalle ein öffentlicher Raum. Man betrat das Gebäude, man ging durch den Kreuzgang, man sah den Richtern bei der Arbeit zu.
Das Gericht gehörte zur Stadt wie der Marktplatz. Es war ein Ort, an dem Bürger dem Recht begegneten – nicht als Angeklagte oder Kläger, sondern als Zuschauer, als Teilnehmer, als Öffentlichkeit. Das Prinzip der öffentlichen Verhandlung war nicht nur ein Rechtsgrundsatz, es war ein räumliches Erlebnis. Heute betritt man ein deutsches Gericht nicht mehr so.
Heute stehen Sicherheitsschranken am Eingang. Man legt seine Tasche auf ein Förderband, man geht durch einen Metalldetektor, man zeigt seinen Ausweis. In vielen Gerichten braucht man einen Termin, eine Ladung, eine Berechtigung, um überhaupt eingelassen zu werden.
Die Flure sind leer, die Türen verschlossen, die Wartebereiche karg. Das Gericht ist kein öffentlicher Raum mehr. Es ist eine Sicherheitszone. Man versteht, warum das so ist. Die Bedrohungen sind real. Richter werden bedroht, Anwälte angegriffen, Verfahren eskalieren. Die Sicherheitsmaßnahmen schützen Menschen, die geschützt werden müssen.
Aber der Preis ist hoch: Die Räume des Rechts schließen sich. Was einst offen war, wird abgeriegelt. Was einst zur Stadt gehörte, liegt jetzt hinter Schranken. Der Kreuzgang wird zur Schleuse. Das ist der große Unterschied zu der Zeit, in der dieses Gebäude gebaut wurde. Vor hundertdreißig Jahren war das Reichsgericht ein Ort der Repräsentation – ein Gebäude, das sagen sollte: Seht her, das Recht gehört euch. Heute sagen die Sicherheitsschleusen etwas anderes: Das Recht ist da drin. Ihr bleibt draußen.
Diese Verschiebung betrifft nicht nur die Gerichte. Sie betrifft die gesamte institutionelle Landschaft des Rechts. Rathäuser, in denen man früher ohne Anmeldung den Bürgermeister sprechen konnte, sind heute terminpflichtig. Behörden, die früher ein Schalter in der Innenstadt waren, sind heute digitale Portale ohne Adresse.
Die Räume, in denen Bürger dem Recht und der Verwaltung physisch begegnen konnten, verschwinden – oder sie verwandeln sich in gesicherte Zonen, die Distanz schaffen, statt Nähe zu ermöglichen.
Auch das gehört zur Bestandsaufnahme dieser Ausgabe. Die Frage ist nicht nur, ob die institutionellen Räume des Rechts noch ihren Zweck erfüllen. Die Frage ist, ob es sie überhaupt noch gibt – als öffentliche, zugängliche, erfahrbare Orte. Oder ob neue Räume nötig sind. Kreuzgänge der Moderne. Orte, an denen Recht nicht nur verwaltet, sondern verstanden wird. Orte ohne Schranken.

Die Entkleidung eines Begriffs

KREUZGANG: Das Wort klingt nach Kloster, nach Mittelalter, nach einer Welt, die vergangen ist. Aber was vergangen ist, ist nicht die Funktion – nur die Form. Die Funktion des Kreuzgangs – Verbindung, Übergang, Reflexion, Begegnung – ist so aktuell wie die Frage, die Wessels in Leipzig stellte: Wie schützen wir die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems?
Wie sorgen wir dafür, dass die verschiedenen Teile der Justizfamilie – Richter, Staatsanwälte, Anwälte – nicht nur nebeneinander arbeiten, sondern miteinander? Wie schaffen wir Räume, in denen das Nachdenken vor dem Entscheiden kommt?
Wenn wir den Begriff „Kreuzgang“ auf seine Funktion reduzieren – auf das, was er tut, nicht auf das, woher er kommt –, dann ergibt sich ein Bild, das nichts Klösterliches mehr hat und trotzdem alles bewahrt, was am Klösterlichen wesentlich war: Der Kreuzgang ist der Raum, in dem die Ordnung sichtbar wird. In dem sich zeigt, wie die Teile zusammenhängen. In dem man versteht, dass der Sitzungssaal und die Bibliothek, der Wartesaal und das Richterzimmer, die Anklage und die Verteidigung nicht isolierte Funktionen sind, sondern Teile eines Ganzen.
Diese Ausgabe von AUFRECHT will ein solcher Kreuzgang sein. Sie verbindet: Stadtgeschichte und Rechtsgeschichte. Klösterliche Tradition und digitale Souveränität. Die Frage, was Münster als Stadt der Klöster mit dem Recht zu tun hat, und die Frage, was der Anwalt als Organ der Rechtspflege mit dem Mönch als Organ der Ordensgemeinschaft verbindet.
Die Antwort auf beide Fragen ist dieselbe: ein Versprechen. Der Mönch verspricht die conversatio morum – die tägliche Umkehr. Der Anwalt verspricht die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung. Beide Versprechen sind nicht einmalig. Sie gelten jeden Tag. Und beide Versprechen brauchen einen Raum, in dem man sich an sie erinnert.
Als ich aus Leipzig zurückkam, fiel mir etwas auf, das ich seit Jahren übersehen hatte. In unserem Seminarraum in Hannover – in der Villa Waldersee an der Eilenriede, einer 1897 errichteten Gründerzeitvilla mit Blick auf einen der ältesten Stadtwälder Europas; zwei Jahre nach der Einweihung des Reichsgerichts erbaut, drei Jahre vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs – hängen seit vielen Jahren Bilder von Kreuzgängen. Fotografien klösterlicher Umgänge, Arkaden, Licht und Schatten. Ich hatte sie damals aufgehängt, ohne genau sagen zu können, warum. Sie gefielen mir. Sie schienen zu passen. In diesem Raum haben über die Jahre viele Juristen gesessen. Mandanten, Kollegen, Sachverständige. Sie haben dort über Bauverträge gestritten, über Mängel, über Haftungsfragen, über die VOB/B. Kein einziges Mal hat jemand die Bilder an der Wand kommentiert. Und kein einziges Mal habe ich erklärt, warum sie dort hängen. Erst in Leipzig, als der Richter aus Sigmaringen das Wort „Kreuzgang“ aussprach, verstand ich, was ich seit Jahren an die Wand gehängt hatte: nicht Dekoration, sondern eine Denkfigur. Den Raum, den ich gesucht hatte, ohne ihn benennen zu können.
Im Dom heißt dieser Raum: Kreuzgang. Am Roggenmarkt: Sovereign. In Ihren -Händen: AUFRECHT.