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Die Gerichte werden den Raum wieder einnehmen: Interview mit Silja Wanner

Porträt von Silja Mareike Wanner
Silja Mareike Wanner LL.M. (Auckland) (Foto: S.M. Wanner)

Die Standortbestimmung. Auf Konferenzen und bei LinkedIn ist die Baubranche längst digital. Jetzt die Praxisfrage: Wo stehen KI und Digitalisierung in Ihren Projekten wirklich – und wo helfen sie Ihnen als Baurechtlerin eines bauenden Unternehmens heute konkret: bei der Vertragsprüfung, im Nachtragsmanagement, in der Dokumentation, in der Vorbereitung von Ansprüchen?

Digitalisierung ist bei uns kein Schlagwort, sondern gelebte Praxis in allen Phasen eines Bauprojekts. Schon in der Planungsphase arbeiten wir vollintegriert mit BIM – das digitale Gebäudemodell begleitet das Projekt von der ersten Skizze bis in die Ausführung. Bei der Auswertung der Kalkulationsunterlagen deckt eine KI Widersprüche in den Angaben auf und hilft uns so bei der präzisen Bestimmung des Bausolls.

Auf der Baustelle steuern wir die Logistik über eine eigene App. Auch das Mängelmanagement, die Dokumentation des Baugeschehens und der Arbeitssicherheit sowie die Terminplanung und -steuerung erfolgen vollständig digital.

Die digitale Arbeitsweise endet natürlich nicht am Bauzaun, sondern setzt sich konsequent in den unterstützenden Zentralfunktionen fort. Für uns im Bereich Baurecht+Versicherungen ist die KI-gestützte Vertragsprüfung beispielsweise von großer Bedeutung. Wir gewinnen dadurch spürbar an Geschwindigkeit und können die frei gewordenen Kapazitäten an anderer Stelle, zum Beispiel in der individuellen Rechtsberatung bei Behinderungssachverhalten oder Nachtragsverhandlungen wirkungsvoll einsetzen.

Digitalisierung ist bei uns kein Schlagwort, sondern gelebte Praxis in allen Phasen eines Bauprojekts.

Die Mandantinnen-Frage. Wenn Ihr Haus erste Einschätzungen, Vertragsanalysen und Rechercheergebnisse künftig maschinell vorbereitet: Was beauftragen Sie dann überhaupt noch extern – und was erwarten Sie von den Baurechtskanzleien der Zukunft? Wofür ist ein Bauunternehmen 2030 noch bereit, anwaltliche Stunden zu bezahlen?

Bereits jetzt sind unsere externen Kolleginnen und Kollegen für uns im Arbeitsalltag eine wichtige Konstante als strategischer Sparringspartner. Ich nenne gerne das 30-seitige Gutachten mit einer Doppelseite Disclaimern ohne Handlungsempfehlung als Negativbeispiel, welches uns hohe Rechnungen beschert, jedoch keinen Mehrwert bietet. Das ist natürlich überspitzt, gilt allerdings seit der Unterstützung durch KI umso mehr. Stattdessen legen wir großen Wert darauf, dass komplexe Sachverhalte für uns richtig und mit einem klaren Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen ganz konkret für unser Unternehmen eingeordnet werden.

Entscheidend ist für uns in der Zusammenarbeit mit den externen Kolleginnen und Kollegen die Bereitschaft und auch die Freude daran, die Angelegenheit mit uns aktiv zu managen. Dazu gehört es, proaktiv Lösungen zu entwickeln, welche die Handlungsmöglichkeiten des Gegenübers antizipieren, um stets aktionsfähig zu bleiben und in der Sache bestenfalls den berühmten „Schritt voraus“ zu sein. Um dies zu erreichen, profitieren wir von den gesammelten Erfahrungswerten der externen Kolleginnen und Kollegen aus verschiedensten Bauprozessen und deren Kenntnis unserer Branche. Idealerweise ergänzt das Netzwerk der Kollegin/des Kollegen unser Netzwerk.

Die Kombination all dieser Umstände macht den Austausch mit den externen Kolleginnen und Kollegen so wertvoll und führt dazu, dass wir auch in Zukunft rechtliche Herausforderungen sachgerecht lösen.

Die Streitkultur. Bauprozesse dauern Jahre; über die Adjudikation nach § 650d BGB schreibt dieses Heft an anderer Stelle vom „stumpfen Schwert“. Aus Sicht des Unternehmens: Was müsste sich an der Konfliktlösung am Bau ändern? Und wenn KI-gestützte Prognosen die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits immer präziser vorhersagen – vergleichen sich die Parteien dann künftig an der Justiz vorbei, und wäre das ein Gewinn oder ein Verlust?

Im Moment bietet eine Baustreitigkeit zu oft die Möglichkeit, mit dem Gang vor Gericht eine Drohkulisse aufzubauen. Das Gerichtsverfahren ist von den Beteiligten am Bau meist aus verschiedenen Gründen gefürchtet:

Gerade bei Mängeln müssen die Parteien und das Gericht sich mit jedem einzelnen Mangel auseinandersetzen, da kommen schnell einige Leitz-Ordner an Schriftsätzen und Beweismitteln zusammen.

Dazu kommen zum Beispiel bei Bauablaufstörungen Nachweispflichten für den Auftragnehmer, die kaum zu erfüllen sind und für deren Auswertung versierte Sachverständige erforderlich sind.

Alle Beteiligten, die sich mit dem Rechtsstreit befassen, brauchen also eine gewisse Geduld – ja, Leidensfähigkeit – sich gründlich mit den Datenmengen zu befassen, um Positionen zu verteidigen, bzw. ein Urteil zu fällen. Hinzu kommt die Notwendigkeit eines technischen Sachverstands oder zumindest der Bereitschaft, sich die technischen Zusammenhänge zu erschließen. Und jeder Wechsel der beteiligten Personen im Laufe der Zeit, sei es bei den Parteien oder beim Gericht lässt sich in Wissensverlust und Zeitverzögerung übersetzen.

Das schreckt “Rechtssuchende” ab und schwächt die fundamentale Institution der deutschen Gerichtsbarkeit in der Wahrnehmung der Beteiligten sowie der allgemeinen Wahrnehmung.

Insofern benötigen wir für die oft zeitkritischen und hochgradig kapitalintensiven Streitigkeiten am Bau Alternativen. Für Mittelständler sind diese jedoch nicht in den klassischen durchaus spannenden “Alternative Dispute Resolution” Varianten zu finden. Das finanzielle Risiko, das diese Verfahren oft mit sich bringen, steht regelmäßig für kleine und mittelständische Unternehmen nicht im Verhältnis. Stattdessen wird, wenn möglich zum Beispiel ein dreistufiges Eskalationsmodell vereinbart, um so zumindest Streitigkeiten während der Bauphase zügig und interessengerecht zu lösen. Das ist jedoch meist nur eine Lösung, die einem Pflaster auf einer Wunde entspricht.

Ich bin mir sicher, dass die Gerichte den dadurch entstehenden Raum wieder einnehmen werden.

Die verbreitete Bildung von Baukammern und Commercial Courts ist schon einmal ein Schritt in die richtige Richtung. Die Zukunft bietet mit der fortschreitender Digitalisierung und Nutzung von KI jedoch noch ganz andere Möglichkeiten: Da es nun immer leichter möglich wird, mit KI große Datenmengen zu analysieren, Nachweise systematischer zu erfassen und nach definierten Regeln auszuwerten und Erfolgsaussichten auf Basis der bisherigen Rechtsprechung und Literatur in vergleichbaren Fällen bewerten zu lassen bin ich mir (zugegebenermaßen mit Optimismus) sicher, dass die Gerichte den dadurch entstehenden Raum (wieder) einnehmen werden: anstatt erst einmal zeitintensiv den Tatbestand durch umfangreiches Aktenstudium zu ermitteln, kann das Gericht diesen schneller erfassen und direkt die streitigen Fragen identifizieren, in eine gegebenenfalls dann schlankere Beweisaufnahme eintreten und seine eigentliche Funktion ausüben als Moderator und Integrationsstelle zwischen juristischer Subsumtion und technischem Sachverstand in dem einen, ganz konkret vor ihm liegenden Fall. Die freigewordenen Ressourcen können auf die sachgerechte Anwendung des Werkvertragsrechts gerichtet werden und das Gericht kann sich trotz mitunter hoher technischer Komplexität des Sachverhaltes auf seine rechtliche Ordnungsfunktion konzentrieren und konfliktbefriedend den Interessenausgleich zwischen den Parteien herstellen.

Der Vertrag der Zukunft. Die VOB/B wird in diesem Heft hundert Jahre alt. Zugleich verändern BIM, Datenräume und partnerschaftliche Projektmodelle das Bauen schneller als das Vertragsrecht. Braucht das Bauen der Zukunft andere Verträge – und was wünschen Sie sich vom Gesetzgeber, der gerade mit Bauturbo und Vergabebeschleunigung Tempo verspricht?

Der Bauvertrag der Zukunft wird meines Erachtens weniger durch neue Vertragstypen geprägt sein als durch eine veränderte Verhandlungskultur. Die automatisierte Vertragsprüfung nimmt uns einen wesentlichen Teil der Arbeit ab, die bislang das Ringen um einzelne Formulierungen und Wortlaute gebunden hat – Klauseln und Verweisstrukturen lassen sich in kürzester Zeit auf Konsistenz und Risikogehalt prüfen. Dadurch gewinnen wir als Verhandelnde mehr Ressourcen, uns wieder auf das zu konzentrieren, worauf es eigentlich ankommt: Wie soll eine faire Risikoverteilung zwischen den Parteien aussehen? Welche Punkte sind dem Gegenüber jenseits taktischer Positionierung tatsächlich wichtig? Und wie gelingt es, Vertragsgerechtigkeit nicht nur zu behaupten, sondern im Vertragswerk auch abzubilden? Die Vertragsverhandlung wandelt sich damit von einem sprachlich-technischen Ringen zu einem inhaltlich-strategischen Gespräch – näher an der eigentlichen Funktion des Vertrags als Instrument des Interessenausgleichs mit dem gemeinsamen Ziel das Projekt bestmöglich umzusetzen. Bei den verschiedenen partnerschaftlichen Projektmodellen klingt diese Entwicklung bereits an.

Durch diese Entwicklung wachsen auch die Projektbeteiligten enger zusammen, denn gerade den technischen Projektbeteiligten erschien das juristische „Wortschmieden“ nicht selten langwierig und mühsam. Steht dagegen die inhaltliche Auseinandersetzung mit den oben genannten Aspekten in den Verhandlungen im Vordergrund, wird noch deutlicher, wie das Zusammenwirken aller Akteure zum Projekterfolg beiträgt.

An den Gesetzgeber habe ich zwei Wünsche: Ich wünsche mir zum einen eine schlanke und zweckdienliche Regelung für den Gebäudetyp E. Das Vorhaben ist richtig und wichtig, um kosteneffizienteres und innovativeres Bauen zu ermöglichen. Aus Sicht des Generalunternehmers (GU) sind die bisherigen Ansätze dazu jedoch mit Blick auf die Rechtssicherheit kritisch zu sehen. Schon der Ausgangspunkt ist unscharf. Die „anerkannten Regeln der Technik“ von denen abgewichen werden soll, sind selbst kaum definierbar – wovon im Einzelfall also überhaupt abgewichen wird, bleibt damit offen. Dann war eine Abweichung nach bisherigen Vorschlägen nur möglich, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über alle mit der Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklärt. Die Anforderungen daran sind nach der Rechtsprechung aus Sicht eines Auftragnehmers kaum erfüllbar. Die Entlastung von dieser Aufklärungspflicht griff nur zwischen fachkundigen Unternehmern. Genau hierin liegt eine weitere Unsicherheit: Woran bemisst sich im Einzelfall, ob unser Vertragspartner tatsächlich „fachkundig“ im Sinne der Regelung ist? Ohne trennscharfe Kriterien tragen die Generalunternehmer das Risiko einer Fehleinschätzung – mit der Folge, dass die vermeintlich wirksame Haftungsentlastung im Streitfall ins Leere läuft. Ebenso ungeklärt bleibt, wie sich eine im Bauvertrag vereinbarte Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik auf spätere Nutzer auswirkt, insbesondere auf Mieter, die an dieser Vereinbarung nie beteiligt waren. Eine Entlastung, die auf der Ebene des Bauvertrags zwischen fachkundigen Parteien greift, dürfte kaum verhindern, dass genau dieselbe Abweichung später über das Mietrecht als Mangel geltend gemacht wird – mit entsprechenden Rückgriffsrisiken für die Auftragnehmer. Der nun durch verschiedene Verbände eingebrachte Vorschlag, den bauordnungsrechtlichen Standard künftig zur Grundlage zu machen, trägt diesen Aspekten Rechnung ohne Rechte des Auftraggebers zu beschneiden.

Eine weitere Herzensangelegenheit ist mir als GU-Syndikusrechtsanwältin die Neuregelung des § 642 BGB. Durch die Entwicklung in der Rechtsprechung führt die geltende Regelung dazu, dass Auftragnehmer bei einer durch den Auftraggeber verursachten Behinderung nur Anspruch auf Ersatz eines sehr kleinen Ausschnitts der durch die Bauzeitverlängerung entstehenden Mehrkosten haben. Hinzu kommt die Nachweisproblematik, die ich oben schon einmal kurz angerissen habe. Das wird der Interessenlage in einer solchen Situation nicht gerecht und ich freue mich, dass darüber mittlerweile zumindest eine substanzielle Reformdiskussion in Gang gekommen ist. Meine Erwartung an den Gesetzgeber ist daher, dass er diese aufgreift, mindestens durch eine Änderung des § 642 BGB, ähnlich der durch den DAV eingebrachten Regelung, noch besser jedoch durch die Schließung der Regelungslücken und offenen Fragen zum Thema Bauzeit und Störung des Bauablaufes in einer neuen Regelung in §§ 650 ff. BGB.

Die Menschen. Was muss eine Baujuristin, ein Baujurist im Unternehmen im Jahr 2036 können, was heute noch nicht gelehrt wird? Und umgekehrt: Was an Ihrer Arbeit – die Verhandlung, das Gespräch auf der Baustelle, die Maßfindung im Konflikt – wird durch keine Maschine ersetzbar sein?

Bereits heute ist es für uns Syndizi in unserer täglichen Arbeit entscheidend, dass wir die Fähigkeit besitzen, unser juristisches Wissen sowie die Methodik in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den operativen Kolleginnen und Kollegen in unternehmerischen Mehrwert zu übersetzen. Wer Verträge, Nachträge und Streitfragen nicht isoliert vom Baugeschehen, sondern im ständigen Dialog mit Projektleitung, Kalkulation und Bauleitung bearbeitet, trägt spürbar dazu bei, das Geschäft voranzubringen, statt lediglich rechtlich zu bewerten.

Ein Großteil der viel zitierten „Future Skills“, die nicht durch eine Maschine ersetzbar sind, sind heute also schon fester Bestandteil unseres Rüstzeugs: wenn eine Entscheidung nicht eindeutig ist und (gegebenenfalls auch interne) Interessen aufeinanderprallen, zitieren wir nicht nur Paragraphen und Meinungsstände, sondern nehmen eine klare tragfähige Haltung ein, für die wir Verantwortung übernehmen.

In schwierigen Verhandlungen erkennen wir den richtigen Moment für ein Zugeständnis, genauso wie den Moment, in dem Schweigen mehr bewirkt als jedes Argument. Wir ergänzen die gelernte Formel bei Prüfung eines juristischen Problems „wer will was von wem woraus“ stets durch „auf welchen Bereich im Unternehmen hat die Angelegenheit, die vor mir liegt, ebenfalls Auswirkungen und welche?“. Wir setzen die Bauprojekte mit den Kolleginnen und Kollegen von Anfang an um und können mit ihnen agieren, bevor ein juristischer Konflikt schwelt oder es sogar lichterloh brennt. Wenn es im Projekt einen Punkt gibt, zu dem es keine Muster, Präzedenzfälle oder Literaturmeinungen gibt, entwickeln wir mit dem Team eine passgenaue Lösung, die es so vorher noch nicht gab. Ob neue Regulierungen, technologische Entwicklungen oder veränderte Marktbedingungen: Wir erkennen durch unsere Ausbildung relevante Zusammenhänge und Strukturen, übertragen Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen und können dadurch flexibel und vorausschauend agieren.

Mit diesen Fähigkeiten sind und bleiben Baujuristen/Baujuristinnen ein integraler Bestandteil des Unternehmenserfolgs.

Der Blick nach vorn. Wenn Sie auf das Jahr 2036 blicken: Was wird auf der Baustelle anders sein und was hoffentlich gleich? Und als letzte, kurze Bitte, die wir allen Gesprächspartnern dieser Ausgabe stellen: Vollenden Sie den halben Satz „Ius est …“ – im Lateinischen heißt er: Es gibt Recht; dir steht etwas zu. Die Fortsetzung gehört denen, die sie schreiben.

Auf der Baustelle der Zukunft werden die Abläufe noch digitalisierter, standardisierter und maschinell gestützter sein, als wir es heute kennen. Was sich dadurch verändert, ist jedoch vor allem die Art, wie gearbeitet wird und nicht der Sinn, das was man unter „Purpose“ versteht. Denn was hoffentlich bleibt, ist die Freude daran, gemeinsam ein Bauwerk entstehen zu lassen und damit sichtbar an einem Stück Zukunft, an etwas das Bestand hat, mitzuwirken.

„Ius est systema vivum, quod nobiscum et pro nobis semper evolvitur.“ („Das Recht ist ein lebendiges System, das sich mit uns und für uns ständig weiterentwickelt.“) Dieser Satz steht für mich in Zusammenhang mit unserem Gespräch über die Zukunft des Baurechts und von Baujuristen/Baujuristinnen. Ich verbinde damit die Vorstellung von Recht nicht als starrem, unzugänglichem Regelwerk. Er vermittelt stattdessen, dass die Organe der Rechtspflege auf den individuellen Fall eingehen können, statt ihn nur mechanisch zu subsumieren. Wer glaubt, das Recht sei unveränderlich und stehe ohnehin schon fest, resigniert eher, bevor er seinen Anspruch geltend macht. Wer umgekehrt das Vertrauen hat, dass Gerichte durch Auslegung und Rechtsfortbildung auch auf neuartige Sachverhalte reagieren, ist hingegen ermutigt, dass er durch sein Anliegen das Recht besonders in Zeiten gesellschaftlicher und technologischer Entwicklung mitprägen kann. Diese Einstellung ist beides, einerseits Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung des Baurechts und andererseits deren Folge.

Die Gesprächspartnerin
Silja Mareike Wanner. LL.M. (Auckland) leitet seit 2021 den Bereich Baurecht + Versicherungen der Köster-Gruppe und beschäftigt sich mit der Frage, wie sich juristische Expertise, Technologie und unternehmerisches Denken zur Rechtsberatung der Zukunft verzahnen lassen.