Die ungelehrte Kunst
Das Wort habe ich nicht in der juristischen Fakultät gehört. Ich habe es in einem Seminarraum des Instituts für Politikwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität gehört, damals, am Bispinghof, wenige Meter von den Hörsälen entfernt, in denen zur selben Zeit Subsumtion geübt wurde. Mein Doktorvater, Gerhard W. Wittkämper, sprach von Gesetzgebungslehre, als sei sie das Selbstverständlichste der Welt – als eine Disziplin, die fragt, wie ein Gesetz entsteht, was ein gutes Gesetz von einem schlechten unterscheidet, wie man seine Wirkung abschätzt, seine Sprache prüft, seine Folgen bedenkt.
Wittkämper, der selbst Jura und Sozialwissenschaften studiert und über die staatsrechtliche Stellung der Interessenverbände promoviert hatte, bewegte sich zeitlebens an der Schnittstelle von Recht und Politik. Eines seiner Bücher trägt den Titel Politik und Recht (1976) – und damit den Namen genau jenes Feldes, in dem ich später saß; ein anderes heißt Politik und Technik. Ein Beitrag zur Wertorientierung, fast ein Vorklang dieser Ausgabe. Man hätte ihn für AUFRECHT befragen müssen; er ist im September 2025 mit zweiundneunzig Jahren gestorben. Was bleibt, ist ein Wort, das ich aus dem einen Münsteraner Gebäude in das andere getragen habe – in die Kanzlei, in die Praxis, und nun in dieses Heft. Denn über den Platz hinweg, in der Rechtswissenschaft, ist dieses Wort bis heute kaum je gefallen.
Die Leerstelle: Jura lehrt das Anwenden, nicht das Machen
Wer in Deutschland Jura studiert, lernt das Recht von seinem Ende her. Er lernt, eine fertige Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden: Tatbestand, Subsumtion, Rechtsfolge, Gutachtenstil. Er lernt die Auslegung – grammatisch, systematisch, historisch, teleologisch –, also die Kunst, aus einem vorhandenen Text das Gemeinte herauszuholen. Das Staatsexamen prüft genau das und nichts anderes. Der Gesetzgeber kommt in dieser Ausbildung vor – aber nur als Autorität, deren „Willen“ man rekonstruiert, als ein Punkt am Horizont, von dem die Norm herkommt. Niemals als ein Handwerk, das man selbst erlernen könnte.
Das ist keine zufällige Lücke. Sie hat einen historischen Grund. Die deutsche Rechtswissenschaft hat sich seit dem 19. Jahrhundert als Rechtsanwendungswissenschaft verstanden: Das Gesetz ist gegeben, der Jurist legt es aus. Das Setzen des Rechts dagegen galt als Sache der Politik – und Politik war das Andere der Dogmatik, nicht ihr Gegenstand. Die saubere Gewaltenteilung, die den Richter an das Gesetz bindet, wurde zur stillen Geschäftsgrundlage auch der Ausbildung: Sie bildet für die dritte Gewalt aus, nicht für die erste. So entstand ein Berufsstand, der das Recht meisterhaft anwendet und nie gefragt wird, ob er es auch gut machen könnte.
In KREUZGANG hieß diese Figur „der vergessene Anwaltseid“: eine Formel, die jeder schwört und kaum jemand kennt. Die Gesetzgebungslehre ist die zweite Leerstelle derselben Art – diesmal nicht im Eid, sondern im Lehrplan. Beide eint, dass das Fehlende erst dann sichtbar wird, wenn das Selbstverständliche – das Handwerk der Anwendung – nicht mehr selbstverständlich ist.
Die Refugium-Reportage „Das leere Blatt“ hat denselben Befund in KREUZGANG von der erlebten Seite gezeigt: Das Staatsexamen prüft Wissen, nicht Haltung – es vergibt Punkte, aber keine Orientierung. Man kann den Satz verlängern. Es prüft das Anwenden, nicht das Gestalten. Fünf Stunden, ein langer Sachverhalt, ein leeres Blatt – und auf diesem Blatt wird nie verlangt, eine Norm zu schreiben, immer nur, eine gegebene Norm anzuwenden. Das leere Blatt ist das genaue Sinnbild der Leerstelle: Es lädt zur meisterhaften Anwendung ein und fragt mit keiner Zeile, ob der Kandidat ein gutes Gesetz von einem schlechten unterscheiden könnte.
Dass es das Fach gibt – und warum es an den Rand geriet
Dabei ist durchaus versucht worden, eine Lehre vom guten Gesetz zu etablieren. Um 1900 gab es eine regelrechte legislative Methodenbewegung, die „Gesetzgebungskunst“ zum Gegenstand der Rechtswissenschaft machen wollte; Sigrid Emmenegger hat sie nachgezeichnet. 1973 legte Peter Noll mit seiner Gesetzgebungslehre das moderne deutschsprachige Standardwerk vor. Ulrich Karpen kämpft seit Jahrzehnten für die „Legistik“ als eigenes Fach – schon der Titel eines seiner Sammelbände, Gesetzgebungslehre – neu evaluiert, verrät, dass es sich um ein unabgeschlossenes Ringen handelt. Das Wissen ist also da. Es hat nur keinen Ort in der Fakultät und keine Laufbahn, auf die es vorbereiten würde.
Und es hat zwei Wurzeln, nicht eine. Neben dem rechtsdogmatischen Strang, der nach Noll und Karpen fragt, wie ein Gesetz technisch gebaut wird, gibt es einen zweiten, empirischen Strang: die Frage, wie Gesetze tatsächlich entstehen, geplant werden und was sie bewirken. Dieser Strang wuchs nicht in den juristischen Fakultäten, sondern in der Verwaltungswissenschaft und der Politikwissenschaft der siebziger und achtziger Jahre – in der Implementationsforschung, in der Planungs- und Policy-Analyse und vor allem in Speyer, wo Carl Böhret die Gesetzesfolgenabschätzung zu einem Verfahren ausbaute.
Genau hier liegt die Brücke, die dieser Beitrag schlägt. Das Münsteraner Institut für Politikwissenschaft, das Gerhard Wittkämper über zwei Jahrzehnte leitete, gehörte zu den Orten dieses zweiten Stranges. Wittkämper forschte über verwaltungswissenschaftliche Innovation, über Planungsprozesse in Regierungen, über Bürokratisierung und Entbürokratisierung – und sein Band Politik und Recht von 1976 wird im Sammelwerk Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung ausgerechnet dort zitiert, wo es um die Gesetzgebungslehre im Bildungssystem geht. Wer bei ihm „Politik und Recht“ hörte, saß, ohne es zu ahnen, in einer der deutschen Heimaten der empirischen Gesetzgebungsforschung – nur eben nicht in der Fakultät, die nebenan das Recht lehrte.
Daneben existiert ein ganzes Praxiswissen, nur eben außerhalb der Ausbildung. In den Ministerien arbeitet eine legistische Infrastruktur: das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums (4. Auflage 2024), das BMI-Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Gesetzesfolgenabschätzung nach Böhret und Konzendorf. Das Bundesjustizministerium prüft jeden Entwurf vor dem Kabinettsbeschluss auf seine Rechtsförmlichkeit und erteilt ein Prüfattest; auf Landesebene liegt diese Aufgabe beim jeweiligen Justizministerium, in Nordrhein-Westfalen beim Ministerium der Justiz. An den Hochschulen ist die Lehre dünn gesät, aber nicht inexistent: Die Universität Augsburg führt einen Lehrstuhl, der die Gesetzgebungslehre im Namen trägt; an der LMU München gibt es eine „Gesetzgebungswerkstatt“, an der Universität Halle-Wittenberg einschlägige Angebote. Ein Papier des Netzwerks Rechtsetzung hält nüchtern fest: An deutschen Fakultäten erscheint die Gesetzgebungslehre fast nur als Schwerpunkt-, Wahl- oder Masterangebot, kaum je als reguläres Fach. Das Wissen ist vorhanden – punktuell, verstreut, an wenige Personen und Stellen gebunden. Was fehlt, ist nicht das Wissen, sondern seine Selbstverständlichkeit.
Was es bedeutet, wenn eine Kunst nicht gelehrt, sondern nur noch an einem Ort verwaltet wird, beschreibt in diesem Heft einer, der Gesetze von außen baut. Die Exekutive entwerfe neunzig Prozent der Gesetze, sagt Stephan Breidenbach im Kreuzgarten – „die Exekutive entwirft also die Basis für das, was sie exekutiert. Als ich das letzte Mal nachgeschaut habe, hatten wir Gewaltenteilung.“ (vgl. S. 160 ff.). Seine Antwort darauf ist praktisch: Mit GermanZero hat er ein Paket von hundertdreißig Normen gebaut, um zu zeigen, dass auch Zivilgesellschaft und Parlament entwerfen können. Man kann darin eine Bestätigung dieser Diagnose lesen – und ihre Widerlegung in einem: Die ungelehrte Kunst ist lernbar. Nur lernt man sie derzeit überall, außer dort, wo Juristen ausgebildet werden.
Ein Blick über die Grenze schärft den Befund. Die Schweiz hat die Rechtsetzungslehre weit stärker institutionalisiert – Georg Müllers Elemente einer Rechtssetzungslehre, Paul Richlis interdisziplinäre „Daumenregeln“ für faire Rechtsetzung, der Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, die Fachzeitschrift LeGes. Dort ist die Frage, wie man gut legiferiert, eine anerkannte Disziplin. In Deutschland ist sie ein Wahlfach, das man verpassen kann – und meist verpasst.
Warum es jetzt zählt: Die KI verschiebt die Arbeit stromaufwärts
An dieser Stelle trifft das alte Versäumnis auf die neue Lage. Die Leitidee dieser Ausgabe lautet: Die KI hat das juristische Handwerk eingeholt, in Teilen überholt. Recherche, Subsumtion, Dokumentenanalyse, Vertragsentwurf, einfache Gutachten – das untere, anwendende Ende des Rechts wandert zur Maschine. Was AUFRECHT für die Profession durchbuchstabiert – die Profession wird auf das zurückgeführt, was sie immer war –, gilt für die Disziplin als Ganzes: Die Automatisierung des Anwendens legt frei, was das Anwenden nie war. Die KI hat das untere Ende des Rechts besetzt – das Anwenden. Was sie freiräumt, ist das obere Ende: die Entscheidung, was das Gesetz sein soll. Genau dafür gibt es in Deutschland keine Ausbildung.
Denn das eine Geschäft, das die Maschine nicht übernimmt, liegt nicht stromabwärts, sondern stromaufwärts: bei der Frage, wie die Norm überhaupt lauten soll, die sie dann so souverän anwendet. Das ist die Wertungsentscheidung in ihrer größten Weite – kein unbestimmter Rechtsbegriff im Einzelfall, sondern die Setzung des Maßstabs selbst. Je mehr die Anwendung sich automatisiert, desto mehr verlagert sich das spezifisch menschliche, das nicht delegierbare, das verantwortete Tun nach oben: in die Gesetzgebung. Und ausgerechnet die Disziplin, die darauf vorbereitete, ist die, die wir nie gebaut haben.
Man darf hier nicht naiv sein, und gerade das macht den Punkt stark. Auch die Gesetzgebung wird KI nutzen – und soll es: Konsistenzprüfung über Normbestände hinweg, Kollisionskontrolle, Modellierung von Folgen, die Wahrung der Rechtsförmlichkeit, das Aufspüren von Brüchen und Doppelungen. Das ist die Technik der Legistik, und sie wird besser werden. Aber die Technik der Legistik ist nicht ihr Kern. Ihr Kern ist die Entscheidung, wofür ein Gesetz da sein soll – welche Güter es schützt, welche Lasten es verteilt, welche Zukunft es möglich oder unmöglich macht. Diese Entscheidung kann keine Maschine treffen, weil sie keine Frage des Könnens ist, sondern des Sollens. Die KI bedroht die Gesetzgebungslehre also nicht. Sie rechtfertigt sie – sie macht die Unterscheidung in ihrem Inneren, zwischen Handwerk und Urteil, zum dringlichsten Thema des Rechts überhaupt. Selbst die Hoffnung, die der Repetitor in „Das leere Blatt“ in eine KI-gestützte Korrekturassistenz setzt, formuliert dieselbe Grenze in einem Satz: als Vorbereitung von Entscheidungen, nicht als Entscheidung selbst.
Der eigentliche souveräne Akt
Hier rührt das Thema an den dritten Begriff dieses Magazins. Souveränität heißt, wörtlich genommen, sich selbst das Gesetz zu geben – auto-nomos. Eine Gemeinschaft, die ihre eigenen Regeln setzt, vollzieht im Gesetzgebungsakt das, was sie als selbstbestimmte überhaupt erst ausmacht. Wenn AUFRECHT von „Recht, Raum und Souveränität“ spricht, dann ist die Gesetzgebung der eine Ort, an dem sich alle drei treffen. Denn das Gesetz formt den Raum unmittelbar: über den „Bau-Turbo“, den Gebäudetyp E und den § 246e BauGB (vgl. hierzu die Beiträge in GRUNDSTEIN, S. 42 ff., 46 ff.) – Gesetze, die in Beton übergehen. Wie gut Pluggendorf wird, entscheidet sich nicht erst auf der Baustelle, sondern in der Qualität der Normen, die sie möglich machen.
Das verbindet den Beitrag mit der theoretischen Mitte der Ausgabe. Das Böckenförde-Diktum – der freiheitliche Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann – beschreibt genau die Not und die Würde des Gesetzgebers. Er ist die Institution, durch die eine Gesellschaft versucht, sich über ihre eigenen Voraussetzungen zu verständigen, ohne sie je vollständig herstellen zu können. Der Richter wendet an, was gilt; der Gesetzgeber entscheidet, was gelten soll. Je schwächer und gedankenloser der Gesetzgeber, desto mehr Macht fällt unten an – bei Gerichten und, demnächst, bei den Systemen, die ihnen zuarbeiten. Eine Gesellschaft, die das Gesetzgeben nicht als Kunst pflegt, verschenkt ihre Souveränität nach unten.


Der Fall Gebäudetyp E: Gesetzgebung ohne Folgenabschätzung
Wie ein Gesetz aussieht, das ohne diese Disziplin entsteht, lässt sich derzeit in Echtzeit beobachten – am Gebäudetyp E. Die Idee klingt gut: Bauen soll einfacher und billiger werden, indem man von teuren technischen Normen, den anerkannten Regeln der Technik, abweichen darf, ohne gleich einen Mangel zu produzieren. Das Problem beginnt bei der Diagnose. Was der Entwurf als Neuerung verspricht, erlaubt § 633 BGB längst: Maßgeblich ist zuerst die vereinbarte Beschaffenheit, dann die vorausgesetzte Verwendung – und erst ganz zuletzt, als Auffangnetz, die anerkannten Regeln der Technik. Wer klar vereinbart und sauber aufklärt, kann schon heute einfacher bauen. Der Gesetzgeber will lösen, was rechtlich gar nicht das Problem ist, und übersieht das Eigentliche: das private Normungssystem, das faktisch wie Recht wirkt, ohne wie Recht zu entstehen.
Dass hier jemand die Rechtslage falsch einschätzt, sagen nicht Kritiker vom Rand, sondern die Spitze der zuständigen Gerichtsbarkeit. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – der Bausenat – hat dem ersten Entwurf in einer öffentlichen Stellungnahme „durchgreifende Bedenken“ bescheinigt: Er sei „zur Herbeiführung seines Ziels nicht geeignet“ und in seiner Vermutungsregel für technische Normen „mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren“. 2026 haben die Vorsitzenden des V. und des VII. Zivilsenats, Brückner und Pamp, gemeinsam nachgelegt: Die pauschale Gleichung „DIN gleich anerkannte Regel der Technik“ habe der Bundesgerichtshof für das Baurecht nie angenommen. Wenn die höchsten Fachrichter dem Gesetzgeber attestieren müssen, dass er den Mangelbegriff seines eigenen § 633 BGB verkennt, ist das kein Streit um Feinheiten. Es ist die Diagnose, dass am Anfang niemand stand, der die Lage kannte.
Und genau hier kehrt die fehlende Disziplin wieder. Eine Gesetzgebungslehre, die ihren Namen verdient, hätte zwei Dinge verlangt, bevor der erste Paragraf geschrieben wurde. Erstens eine Ex-ante-Wirkungsprüfung – eine Gesetzesfolgenabschätzung der versprochenen Kostensenkungen: Wie viel spart der Verzicht auf welche Norm tatsächlich, und zu welchem Haftungspreis? Ohne diese Prüfung bleibt das Versprechen eine Behauptung, und wer Fachleuten sagt „weicht ruhig ab“, ohne die Regeln selbst zu klären, schickt sie in den Blindflug. Zweitens die Bearbeitung der eigentlichen Ursache: nicht bloß das Abweichen erlauben, sondern das Normungssystem so ordnen, dass Recht, das wie Gesetz wirkt, auch demokratisch zustande kommt. Beides ist Gesetzgebungslehre in Reinform. Beides fehlt. Was bleibt, ist – in den Worten der Praxis – Aktionismus: ein gut gemeintes Gesetz, das die Maßstäbe seiner eigenen Disziplin nicht kennt, weil diese Disziplin nie gelehrt wurde.
Die Fähigkeit, die im KI-Zeitalter am wenigsten ersetzbar ist, ist genau die, für die der Markt noch keine Stelle ausgeschrieben hat.
Das fehlende Berufsbild – und der Student, der wechselt
Womit wir bei einer Figur sind, die AUFRECHT bereits kennt. In „Das leere Blatt“ sprach ein Student der Politik- und Rechtswissenschaften, der mit dem Gedanken spielte, zu Jura zu wechseln – angezogen von der Tiefe, der Systematik, der ZPO, und überzeugt, das Zwischenmenschliche sei das, was eine KI nie meistern werde. Seine Gründe sind gut, und nichts an ihnen ist zu kritisieren. Bemerkenswert ist allein die Richtung: Er verlässt das eine Fach, in dem die Gesetzgebungslehre überhaupt zu Hause ist – Politik und Recht –, und wendet sich dem zu, dessen unteres Ende die Maschine gerade übernimmt.
Bemerkenswert ist ein zweites Detail. Er führt die wachsende Schwierigkeit des Studiums auf die zunehmende EU-Normdichte zurück – auf die schiere Menge an Recht, die produziert wird. Damit benennt er, ohne es zu bemerken, genau das Problem, dessen Bearbeitung im verlassenen Fach läge: Wer ordnet diese Normenflut? Wer entscheidet, welche Regel nötig ist und welche nur Last? Der Repetitor in derselben Reportage liefert die Zahlen – die Sachverhalte der Examensklausuren sind seit den neunziger Jahren um rund hundertsiebzig Prozent gewachsen, die Lösungsskizzen um über fünfhundert. Das Recht schwillt an. Ausgebildet wird niemand darin, es besser und sparsamer zu machen.
Warum erscheint das eine Fach als Zukunft und das andere als Sackgasse? Die Antwort ist keine über die Sache, sondern eine über die Anreize. Für Jura gibt es das Staatsexamen, die Referendarzeit, die Sozietät, die Laufbahn, den Titel. Für die Fähigkeit, gut zu legiferieren, gibt es nichts davon: kein Examen, das sie krönt, keine Lehrstuhlkette, die sie reproduziert, keinen Arbeitgeber, der nach ihr sucht. Wer entscheiden kann, was das Recht sein soll, hat in Deutschland keine Laufbahn, sondern bestenfalls einen Referentenposten, den er sich nachträglich aneignet. Die Ironie ist vollkommen: Die Fähigkeit, die im KI-Zeitalter am wenigsten ersetzbar ist, ist genau die, für die der Markt noch keine Stelle ausgeschrieben hat. Was als „nicht zukunftsfähig“ erscheint, ist in Wahrheit das Zukunftsfähigste, dem nur die Institution fehlt – und so wechselt der kluge Student aus vernünftigen Gründen in die fragwürdige Richtung.
Das ist die dritte-Kraft-Figur dieser Ausgabe, eine Etage höher gedacht. So wie AUFRECHT eine dritte Position zwischen Beratungsindustrie und LegalTech-Markt sucht, fehlt hier eine dritte berufliche Gestalt zwischen dem reinen Rechtsanwender und dem reinen Politiker: der Jurist, der das Gesetzgeben als Handwerk und als souveränen Akt zugleich versteht. Diese Gestalt existiert noch nicht als organisierte Größe. Sie sichtbar zu machen, bevor die KI die untere Hälfte des Berufs leerräumt, ist die eigentliche Aufgabe.

Schluss
Es schließt sich ein Kreis, der über einen Münsteraner Platz führt. In dem einen Gebäude wurde die Anwendung des Rechts gelehrt; in dem anderen, beim Politikwissenschaftler Wittkämper, das Nachdenken über seine Entstehung. Münster – in dieser Reihe Absender, nicht Adresse – ist zugleich der Ort, an dem in Nordrhein-Westfalen über die Qualität von Normen geurteilt wird, und zwar auf mehreren Ebenen zugleich. Am Oberverwaltungsgericht prüft die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO die Gültigkeit untergesetzlicher Normen, von Bebauungsplänen bis zu Rechtsverordnungen. Am Verfassungsgerichtshof NRW steht die Verfassungsmäßigkeit der Landesgesetze auf dem Prüfstand. Und ab 2027 bündelt die neue zentrale Vergabekammer NRW bei der Bezirksregierung am Domplatz die Kontrolle staatlichen Beschaffungshandelns – ein eigenes Kapitel, dem diese Ausgabe einen gesonderten Beitrag widmet (vgl. S. 96 ff.). Drei Instanzen, eine Frage: nicht nur, ob Recht richtig angewandt, sondern ob es gut gesetzt wurde. Schräg gegenüber vom Roggenmarkt 1, am Domplatz, entsteht der Neubau des Verfassungsgerichtshofs. Dessen Präsidentin, Barbara Dauner-Lieb, hat auf dem Deutschen Baugerichtstag beschrieben, wie eine KI ihre eigenen Vorlesungen in ihrer Stimme nachbilden konnte – begeisternd und beunruhigend zugleich – und daraus den Schluss gezogen, die Lehre könne sich dann endlich dem widmen, was zähle: üben, sprechen, Haltung vermitteln. Ihr Satz lässt sich verlängern. Wenn die Maschine das Anwenden übernimmt, kann die Ausbildung sich endlich auch dem widmen, was sie nie gelehrt hat: dem Gestalten. Es wäre der Stadt angemessen, auch der Ort zu sein, an dem das Gesetzemachen wieder als Kunst gilt.
ZUKUNFT verlangt keinen Klagegesang über das, was die Ausbildung versäumt hat. Sie verlangt Realismus als Form der Treue: Die Maschine nimmt uns das Anwenden ab – also nehmen wir endlich ernst, was darüber liegt. „Das leere Blatt“ endete mit dem Bild des Kreuzgangs, der der Ausbildung fehlt – des Raums, in dem man verstünde, wofür man das alles tut. Die Gesetzgebungslehre ist die Schwester dieser Leerstelle: nicht der fehlende Raum der Besinnung, sondern die fehlende Kunst der Gestaltung. Beide fehlen an derselben Stelle, aus demselben Grund. Die Gesetzgebungslehre ist nicht das Fach von gestern, das man getrost vergessen durfte. Sie ist das Fach, das wir gebraucht hätten, bevor wir es brauchten. Jetzt brauchen wir es.
Die ungelehrte Kunst ist lernbar. Nur lernt man sie derzeit überall, außer dort, wo Juristen ausgebildet werden.
Quellen
Einstieg. Peter Noll, Gesetzgebungslehre (Standardwerk, Erstausgabe 1973, neu aufgelegt) für den Gesamtüberblick; Ulrich Karpen (Hrsg.), Gesetzgebungslehre – neu evaluiert / Legistics – freshly evaluated für die systematische, moderne Perspektive.
Vertiefung. Hermann Hill, Einführung in die Gesetzgebungslehre; Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre (Schweiz); zur Praxis das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (BMJ, 4. Aufl. 2024) und Böhret/Konzendorf, Handbuch Gesetzesfolgenabschätzung, für Wirkungsanalyse und Qualitätssicherung.
Spezialfragen. Sigrid Emmenegger, Gesetzgebungskunst (die legislative Methodenbewegung um 1900) für die ideengeschichtliche Tiefe; Heinrich Kindermann (Hrsg.), Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung (dort Wittkämpers „Politik und Recht“ zur Gesetzgebungslehre im Bildungssystem); Paul Richli, „Interdisziplinäre Daumenregeln für eine faire Rechtsetzung“; die Zeitschrift LeGes als laufende Kontextquelle.
Zum Fallbeispiel Gebäudetyp E. VII. Zivilsenat des BGH, Stellungnahme zum Entwurf, BauR 2024, 1725 (Editorial Pamp ebd. S. I–II); Brückner/Pamp, BauR 2026, 1109; grundlegend zur Mangeldogmatik §§ 633, 634 BGB; BGH v. 14.05.1998 – VII ZR 184/97 (DIN-Normen sind keine Rechtsnormen).