Warum Sovereign AI kostenfrei bleibt
Die Ausgabe ZUKUNFT handelt davon, was Maschinen im Recht können und dürfen. Auch von unserer eigenen: Auf sovereign.digital betreibt Sovereign eine juristische KI, die jedem offensteht und dauerhaft kostenfrei bleibt. Das hat Fragen aufgeworfen – eine davon hat ein Besucher gestellt, ohne sie auszusprechen.
Die Frage aus der zweiten Ausgabe
Es begann mit einem Satz, der vielleicht freundlich gemeint war, in jedem Fall aber einen wunden Punkt traf. „Ich habe jetzt verstanden, dass Sie ein Menschenfreund sind“, sagte ein Besucher des Raums für Recht, nachdem er sich das Projekt hatte erklären lassen (KREUZGANG, S. 109). Der Satz blieb hängen, weil in ihm eine zweite, skeptischere Frage steckt: Was nichts kostet, dem traut man nicht – wo also ist der Haken? Die Vermutung ist nicht unhöflich, sie ist vernünftig. Wer Rechtsrat verschenkt, so die Markterfahrung, will Mandate akquirieren, Daten sammeln oder eine Testphase in ein Abo verwandeln. Dieser Beitrag ist der Versuch, die vernünftige Skepsis mit offenen Karten zu beantworten: mit der Rechtslage, mit dem Programm und mit der Rechnung.
Was die Plattform ist – und was sie nicht ist
Zunächst die nüchterne Bestandsaufnahme. Sovereign AI beantwortet rechtliche Fragen in verständlicher Sprache, erklärt Begriffe, Ansprüche und Verfahren und hilft, juristische Texte zu verstehen. Sie tut damit das, was diese Ausgabe die erste Hälfte des Wegs zum Recht nennt (vgl. S. 12 ff.): Sie senkt die Schwelle des Wissens. Was sie ausdrücklich nicht tut: Sie vertritt niemanden, sie gestaltet keine Verträge für den konkreten Fall, sie ersetzt nicht die Prüfung durch einen Menschen mit Zulassung und Berufshaftpflicht. Die zweite Hälfte des Wegs – einstehen, mit Namen und Gesicht – bleibt, wo sie hingehört (vgl. „Recht haben, Recht bekommen“, S. 72 ff., Interview Römermann, S.166 ff.).
Zur Ehrlichkeit gehört auch die Fehlbarkeit. Sprachmodelle erfinden Quellen, auch juristische Spezialprodukte tun es in messbarem Umfang (vgl. hierzu S. 42 ff., 161 ff., 166 ff., 180 ff., 185 ff.). Wer eine Rechts-KI betreibt, hat darauf nur zwei Antworten: die Grenzen so deutlich auszuschildern, dass niemand sie für eine Anwältin hält – und die Architektur so zu bauen, dass Aussagen an Quellen gebunden bleiben („Souveränität fängt eine Schicht tiefer an“, S. 62 ff.). Beides ist Arbeit, nicht Zauberei. Und keines von beidem wäre glaubwürdig, wenn am Ende eine Bezahlschranke stünde, die von der Fehlbarkeit ablenkt, indem sie Professionalität simuliert.
Die rechtliche Antwort: eine Grenze, die der Bundesgerichtshof gezogen hat
Darf man das also – Rechtswissen frei verteilen? Die Antwort des geltenden Rechts ist klarer, als die Debatte oft glauben macht, und sie lässt sich an einem einzigen Urteil entwickeln, das auf den ersten Blick von etwas ganz anderem handelt: von einem Architekten und einer Skontoklausel.
Am 9. November 2023 entschied der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über einen Fall, der auf deutschen Baustellen tausendfach Alltag war (Urteil vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22; vgl. „Trennung von Bau und Recht“, GRUNDSTEIN, S. 70–85). Ein Architekt hatte für seinen Bauherrn die Vergabe vorbereitet und dabei in die Verträge eine Skontoklausel eingebracht – jene Klausel, die sich später als unwirksam erwies und den Bauherrn teuer zu stehen kam. Der Senat stellte zweierlei klar. Erstens: Wer eigenständig Vertragsklauseln entwirft oder empfiehlt, erbringt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) – eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Zweitens: Architekten ist diese Tätigkeit auch nicht als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt; sie gehört nicht zu ihrem Berufsbild. Die Folge trug der verklagte Architekt: Haftung für den Schaden aus der verunglückten Klausel (a.a.O.).
Für den Bau-Teil dieses Hefts ist das Urteil ein AGB-Lehrstück und taucht dort in dieser Rolle auf („Hundert Jahre Ausgleich“, S. 104 ff.). Hier, im Atrium, interessiert seine zweite, grundsätzlichere Dimension: Der Bundesgerichtshof hat die Landkarte des Rechtsdienstleistungsrechts neu vermessen und die entscheidende Grenze markiert. Sie verläuft nicht zwischen „kostenlos“ und „bezahlt“. Sie verläuft nicht einmal zwischen Mensch und Maschine. Sie verläuft zwischen Information und Einzelfallgestaltung. Diesseits der Linie liegt das allgemeine Rechtswissen – was ein Skonto ist, wann Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, welche Fristen das Gesetz kennt. Dieses Wissen ist erlaubnisfrei, für jedermann, und das ist kein Schlupfloch, sondern die Absicht des Gesetzes: Das RDG schützt Rechtsuchende vor unqualifizierter Besorgung ihrer konkreten Angelegenheiten – nicht vor Kenntnis der Rechtsordnung, in der sie leben. Jenseits der Linie beginnt die erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung: die Prüfung und Gestaltung des konkreten Falls. Dort haftet, wer handelt – der Architekt hat es erfahren müssen. Genau an dieser Linie ist die Plattform gebaut. Sie bewegt sich im Feld der allgemeinen Rechtsinformation und sagt an der Grenze, dass hier die Grenze ist; wo Nutzerfragen in den Einzelfall drängen, verweist sie auf das, was das Gesetz dafür vorsieht: Menschen mit Zulassung.
Und noch ein zweiter Gedanke des Gesetzes trägt die Konstruktion: Selbst dort, wo unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt sind, verlangt § 6 Abs. 2 RDG die Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person – Unentgeltlichkeit entbindet nicht von Verantwortung, sie setzt sie voraus. Hinter dieser Plattform stehen Volljuristen, die dieses Prinzip leben. Die kurze Antwort auf die erste Frage lautet also: Ja, man darf. Die Kostenfreiheit ist nicht eine Lücke im Recht. Sie ist innerhalb seiner Ordnung angelegt.
Die programmatische Antwort: Recht als Gemeingut
Bleibt die zweite Frage: Warum tut man es? Die Antwort beginnt bei einer Selbstverständlichkeit, die keine ist. Jede Rechtsordnung beruht auf der Annahme, dass ihre Regeln erkennbar sind – Gesetze werden verkündet, Unkenntnis schützt nicht, der Anspruch der Normen richtet sich an alle. Zugleich war die tatsächliche Kenntnis des Rechts immer bewirtschaftet: Kommentare kosten, Datenbanken kosten, die Beratungsstunde kostet. Das war nie Bosheit, sondern Knappheit – juristisches Wissen war an Menschen gebunden, und Menschenzeit ist teuer. Diese Knappheit ist gefallen. Wenn eine Maschine die erste Orientierung in Minuten leisten kann, dann ist die Bepreisung des Zugangs zum Wissen keine Notwendigkeit mehr, sondern eine Entscheidung. Man kann sie treffen. Wir treffen die andere.
Denn Sovereign vertritt eine These, an der sich das Projekt messen lassen muss: Der Geltungsanspruch des Rechts ist keine Eigenschaft des Rechts, sondern eine Praxis – und jede berechtigte Forderung, die aus Unkenntnis nicht erhoben wird, verschiebt die Linie von Recht zu Macht.
Niemand kann für ein Recht einstehen, von dem er nichts weiß.
Der Gedanke ist nicht neu; er ist nur aus der Übung gekommen. Am 11. März 1872 fragte Rudolf von Jhering in seinem Wiener Vortrag „Der Kampf ums Recht“, was aus dem Recht werde, wenn ein bedeutender Bruchteil eines Volkes nicht mehr den Mut habe, sein Privatrecht zu verwirklichen – dann sei das abstrakte Recht ein Schein und bestehe nur auf dem Papier. Die Behauptung des eigenen Anspruchs war für Jhering keine Rechthaberei, sondern eine Pflicht – gegen sich selbst und gegen das Gemeinwesen: Wer sein Recht preisgibt, schwächt die Geltung des Rechts für alle. Eines aber setzte Jhering stillschweigend voraus: dass die Menschen wissen, was ihnen zusteht, und ihnen nur der Mut fehlt, es zu behaupten. Anderthalb Jahrhunderte später fehlt vielen schon das Wissen.
Die Maschine kann diese erste Voraussetzung wiederherstellen – in Minuten. Den zweiten Schritt, Jherings eigentliches Thema, kann sie niemandem abnehmen. Aber niemand kann für ein Recht einstehen, von dem er nichts weiß.
Wer das schreibt, kann die Wissensschwelle nicht beklagen und zugleich an ihr verdienen. Recht als Gemeingut heißt nicht, dass Rechtsberatung nichts wert wäre. Es heißt, dass die Kenntnis dessen, was gilt, allen gehört – so wie die Straßenkarte allen gehört, während man sich den Bergführer leistet, wenn der Weg ernst wird.
Die wirtschaftliche Antwort: wer das Projekt trägt
Man darf an dieser Stelle die Gegenrechnung verlangen, und sie fällt unspektakulär aus. Ja, die Plattform kostet Geld – Entwicklung, Betrieb, Pflege. Nein, sie refinanziert sich nicht über ihre Nutzer: Es gibt keinen Premiumzugang in Vorbereitung, keinen Kommerzialisierungsvorbehalt, und das Mitmachen bei allem, was aus diesem Haus kommt, ist nie an eine Gegenleistung geknüpft. Kostenfrei bleibt kostenfrei.
Und ja, natürlich gibt es ein Eigeninteresse, und es wäre unredlich, es zu verschweigen – nur liegt es woanders, als die Skepsis vermutet. Eine Kanzlei lebt nicht von der Unwissenheit der Menschen, sondern von der Geltung des Rechts. Mandanten, die wissen, was ihnen zusteht, sind keine verlorenen Beratungsstunden. Es sind die einzigen, die den zweiten Schritt überhaupt gehen können.
Getragen wird das Projekt von denjenigen, die prüfen, beraten und verantworten. Für Kanzleien gibt es eine eigens dafür gebaute Version: Sovereign AI Enterprise – eine Infrastruktur, mit der eine Kanzlei ihre Mandate auf eine berufsrechtlich zulässige Weise mit KI bearbeiten kann. Dort geht es vor allem darum, die Akte schneller zu erfassen, zu ordnen und vorzubereiten, damit die Berufsträger mehr Zeit für das haben, was nur sie dürfen. Die Enterprise-Version verbindet die Werkzeuge, mit denen Kanzleien ohnehin schon arbeiten. Das Geschäftsmodell folgt damit derselben Linie, die der Bundesgerichtshof gezogen hat: Diesseits, beim allgemeinen Wissen, kostet es nichts. Jenseits, wo der Einzelfall beginnt und Berufsträger haften, wird gearbeitet und bezahlt. Wer die Infrastruktur nutzt, hält zugleich die öffentliche Plattform am Leben.
Was Kostenfreiheit über Vertrauen sagt
Damit lässt sich die Vertrauensfrage vom Kopf auf die Füße stellen. Die Skepsis fragt: Kann man einem Werkzeug trauen, das nichts kostet? Man kann zurückfragen: Worauf gründet Vertrauen in ein Werkzeug – auf den Preis, oder darauf, dass seine Grenzen offen ausgeschildert sind? Eine Plattform, die ihre Fehlbarkeit benennt, ihre Zuständigkeit begrenzt und am kritischen Punkt zum Menschen schickt, verlangt weniger Vertrauensvorschuss als jedes Perfektionsversprechen mit Preisschild. Und eine Rechtsordnung, deren Kenntnis frei zugänglich ist, meint ihren eigenen Geltungsanspruch ernster als eine, deren Regeln man sich leisten können muss.
Der Besucher aus der zweiten Ausgabe hat also eine Antwort verdient, und sie lautet: Ja – aber Menschenfreundlichkeit ist hier keine Milde, sondern Konsequenz. Wer öffentlich vertritt, dass Recht gilt, weil Menschen seinen Geltungsanspruch behaupten, der muss die Voraussetzung dieser Behauptung mitliefern: das Wissen. Der Preis dafür ist null. Der Wert bemisst sich an dem, was Menschen mit diesem Wissen tun – beim nächsten Nachtrag, bei der nächsten Kündigung, am nächsten Küchentisch. Das Weitere steht am Ende dieser Ausgabe, an einer Hofwand.